BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT OKTOBER 2024 55. JAHRGANG 4/2024 S. 187–244 AKZENTE U.Wessels Wir vertreten das Recht, nicht Taten! AUFSÄTZE Chr. Lenz Die Stimme der Anwaltschaft vor dem Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger des Rechtsstaats Chr.Wolf Gefährdungen des Rechtsstaats – Die Anwaltschaft als Verteidigerin des Rechtsstaats Chr. Knauer Dem Rechtsstaat verpflichtet – die BRAK Mitteilungen A. Frense Die Anwaltsgerichtsbarkeit als Garantin des Rechtsstaats BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG OVG Nordrhein-Westfalen GwG-Verpflichteteneigenschaft des Anwalts bei steuerlicher Beratung (Anm. von Schirach) BGH Unzulässige Provision – geblitzt.de Hamburgischer AGH Verstoß gegen die Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeld
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Wir vertreten das Recht, nicht Taten! 187 IN EIGENER SACHE T. Nitschke Die Anwaltschaft, der Rechtsstaat – und eine Inspiration – Schwerpunktheft zu Ehren von Prof. Dr. Christian Kirchberg 188 AUFSÄTZE Chr. Lenz Die Stimme der Anwaltschaft vor dem Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger des Rechtsstaats – Zur Verabschiedung von Prof. Dr. Christian Kirchberg aus der Funktion des Vorsitzenden des Verfassungsrechtsausschuss der BRAK 188 Chr.Wolf Gefährdungen des Rechtsstaats – Die Anwaltschaft als Verteidigerin des Rechtsstaats 193 Chr. Knauer Dem Rechtsstaat verpflichtet – die BRAK Mitteilungen 198 A. Frense Die Anwaltsgerichtsbarkeit als Garantin des Rechtsstaats 202 Chr. Kirchberg Danksagung 205 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts - Eine Rechtsprechungsübersicht 208 STICHWORT BERUFSRECHT Verschwiegenheitspflicht: Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerung, Beschlagnahmefreiheit 212 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 213 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 219 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 221 Sitzung der Satzungsversammlung 224 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 20.6.2024 C-590/22 Schadensersatz nach DSGVO-Verletzung auch bei befürchtetem Schaden (LS) 225 INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 III
BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 18.4.2024 IX ZR 89/23 Unzulässige Provision – geblitzt.de 226 Hamburgischer AGH 8.11.2023 AGH I EVY 4/2023 (I-43) Verstoß gegen die Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeld 230 VERGÜTUNG BGH 26.3.2024 VI ZB 58/22 Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (LS) 234 ZULASSUNG BGH 7.3.2024 AnwZ (Brfg) 29/23 Widerruf der Aufnahme als EU-Rechtsanwalt – britischer Solicitor 234 SYNDIKUSANWALTSCHAFT BGH 13.3.2024 AnwZ (Brfg) 43/23 Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt (LS) 239 GELDWÄSCHE OVG NordrheinWestfalen 7.5.2024 4 B 897/23 GwG-Verpflichteteneigenschaft des Anwalts bei steuerlicher Beratung (m. Anm. M. B. von Schirach) 240 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 7.5.2024 VI ZB 22/23 Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments (LS) 242 BGH 4.4.2024 I ZB 64/23 Nutzungspflicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache (LS) 243 OLG München 26.4.2024 23 U 8369/21 Pflicht zur Vorlage des beA-Nachrichtenjournals (LS) 243 OLG Hamm 22.2.2024 22 U 29/23 Zugang von Willenserklärungen bei Verwendung des beA (LS) 243 SONSTIGES OVG BerlinBrandenburg 4.6.2024 OVG 4 S 14/24 Verweigerte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (LS) 244 OLG Jena 7.12.2023 3 OLG 191 SsBs 39/22 Weiterleiten des Briefes eines Untersuchungsgefangen an dessen Ehefrau (LS) 244 FG Düsseldorf 22.3.2024 3 K 2389/21 E Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikus als Werbungskosten (LS) 244 BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
SAVE THE DATE 7. Konferenz Freitag | 8.11.2024 10 Uhr bis 17.30 Uhr Universität Hannover Donnerstag | 7.11.2024 17 Uhr Leibnizhaus Hannover Rechtsanwälte als Täter: Die Geschichte der ReichsRechtsanwaltskammer Buchpräsentation & Ausstellung Wie resilient ist die Anwaltschaft? Konferenz & Podiumsdiskussion eine Veranstaltung von Herausforderungen für Rechtsstaat, anwaltliche Selbstverwaltung und Anwaltschaft angesichts erstarkender antidemokratischer Kräfte an der Leibniz Universität | Hannover weitere Informationenunter www.anwaltskonferenz.de Anmeldungunter https://www.brak.de/anwaltskonferenz2024 AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/ 2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b I 1 und III des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte BGBl. 2024 I Nr. 213 v. 27.6.2024 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen BGBl. 2024 I Nr. 212 v. 27.6.2024 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl. 2024 I Nr. 206 v. 21.6.2024 Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung BGBl. 2024 I Nr. 203 v. 21.6.2024 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch BGBl. 2024 I Nr. 195 v. 20.6.2024 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung BGBl. 2024 I Nr. 190 v. 17.6.2024 Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts BGBl. 2024 I Nr. 185 v. 14.6.2024 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung BGBl. 2024 I Nr. 168 v. 27.5.2024 Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 BGBl. 2024 I Nr. 165a v. 24.5.2024 Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) BGBl. 2024 I Nr. 160 v. 16.5.2024 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Seit dem 1.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „ABl.“) einzeln veröffentlicht. Daher wurde die Zitierweise geändert. Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ABl. der Europäischen Union L v. 24.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1764 des Rates v. 13.6.2024 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus teilzunehmen ABl. der Europäischen Union L v. 24.6.2024 Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen ABl. der Europäischen Union L v. 20.6.2024 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/ 2010 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 19.6.2024 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 V
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 19.6.2024 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 19.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1245 der Kommission v. 2.5.2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle ABl. der Europäischen Union L v. 3.5.2024 Beschluss (EU) 2024/1751 des Rates v. 13.6.2024 zur Verlängerung der Mandate der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft ABl. der Europäischen Union L v. 19.6.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/ 2023 v. 8.12.2023 zur Änderung der Anhänge V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und VI (Soziale Sicherheit) sowie Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2024/1409] ABl. der Europäischen Union L v. 13.6.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 333/ 2023 v. 8.12.2023 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2024/1465] ABl. der Europäischen Union L v. 13.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1667 des Rates v. 30.5.2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist ABl. der Europäischen Union L v. 12.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1668 des Rates v. 30.5.2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist ABl. der Europäischen Union L v. 12.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1669 des Rates v. 22.4.2024 über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 12.6.2024 Beschluss (EU) 2024/1680 des Rates v. 22.4.2024 über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 12.6.2024 Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeitsund Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU ABl. der Europäischen Union L v. 29.5.2024 Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates v. 7.5.2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG ABl. der Europäischen Union L v. 29.5.2024 Beschluss (EU) 2024/1492 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 22.5.2024 zur Ernennung von zwei Richtern beim Gerichtshof ABl. der Europäischen Union L v. 27.5.2024 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ABl. der Europäischen Union L v. 24.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AKTUELLE HINWEISE VI
für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und desRates ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1352 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.5.2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 ABl. der Europäischen Union L v. 22.5.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 279/ 2023 v. 27.10.2023 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/1120] ABl. der Europäischen Union L v. 16.5.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 278/ 2023 v. 27.10.2023 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/1123] ABl. der Europäischen Union L v. 16.5.2024 Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/ 58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 14.5.2024 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1272 der Kommission v. 7.5.2024 zur Erklärung des Abschlusses des Übergabe- und Übernahmeprozesses des e-CODEX-Systems ABl. der Europäischen Union L v. 14.5.2024 Empfehlung (EU) 2024/1238 der Kommission v. 23.4. 2024 zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls ABl. der Europäischen Union L v. 14.5.2024 Beschluss (EU) 2024/1277 des Rates v. 29.4.2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum über eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen ABl. der Europäischen Union L v. 3.5.2024 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 VII
Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvoll- strecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile • Gute Verdienstmöglichkeiten • Gewinnung neuer Mandanten • Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn • Flexibel als Online- oder Präsenzkurs • Erhalt einer anerkannten Zertifizierung • Keine Berufsgruppenbeschränkung • Kompakte Kursdauer von 8 Tagen • Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 4: Cramer-Scharnagl, So führen Sie eine erfolgreiche Honorarverhandlung (59); Cosack, beA-Update: Diese Änderungen gibt es mit den neuen Versionen 3.24.xx und 3.25.xx (71); Nr. 5: Weyand, Ehemaliger Mandant kann Datenauskunft verlangen (80). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 3: Schneider, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (97); Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren (99); Nr. 4: Reckin, eRechnung wird Pflicht – auch für die Anwaltschaft (145). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 3: Sutter, Wie die Digitalisierung den Anwaltsberuf verändert (hat) (103). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 4: Islam, Update für BGH-Anwaltschaft ist überfällig (101); von Plehwe, Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof (103); Hartung, „... habe als Anwalt völlig versagt“. Was ist ein guter Anwalt, eine gute Anwältin? (109); Beth, Schweigepflicht und Social Media (111); Conrad, Fragen der ethischen Nutzung und des rechtssicheren Einsatzes von KI (122); Börner, Kommt KI in die Gerichte? (124); MüllerFollert, Vom Vertrauen. Zum Einsatz künstlicher Intelligenz und algorithmischer Systeme in der Rechtsprechung (125); Daniels, Arbeitszeiten in Anwaltskanzleien – Aufzeichnung? (136); Nr. 5: Vetter, Aus- und Weiterbildung in Kanzleien (152); Stachow, Auch Kanzleien leiden unter dem Fachkräftemangel (154); Römermann, Management von Anwaltskanzleien (155); Famulla/ Ludwig, Juristischer Arbeitsmarkt im Wandel (169); Fischer, Personal Branding für Anwältinnen und Anwälte (180); Hippler, Anwaltspraxis neu definiert. Blending statt Balance (184). In-Housel Counsel Nr. 3: Demmer, Auch Legal Counsel haben Teil an der sozialen Verantwortung des Unternehmens (20); Czycholl, Legal Tech Sourcing: Alles eine Frage der Technik (36); Pradka, Syndizi in Frührente (62). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 3: Rehberg, Anwaltsgebühren nach § 8 I 2 RVG fällig auch ohne förmliche Ruhensanordnung? (118). KammerMitteilungen RAK Düsseldorf Nr. 1: Holling,Wie Rechtsanwälte ihre Haftung wirksam begrenzen könn- (t)en (8). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 4: Derlath, KISprachmodelle im Kanzleieinsatz? (65); Nr. 5: Radunski, Berufsrechtliche Voraussetzungen für die Auslagerung von Buchhaltungsdienstleistungen (90). Legal Tech (LTZ) Nr. 2: Remmertz, Legal Tech-Update im anwaltlichen Berufsrecht und im RDG (95); Hartl/Vogel, BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AKTUELLE HINWEISE VIII
Data Act und Legal Tech (104); Wendt, Rechtsschutzversicherung und Legal Tech (AI Systems) (110); Quarch/Neumann, Überblickaufsatz Legal Tech-Markt 2024 (131); Keßler/Saive, Legal Product Owner (137); Calhan, Die Legal Front Door – mehr als nur ein Intranet (141); Mielke/Wolff, Maschinelle Lernverfahren als KI-Komponenten in Digitalisierungsprojekten der Justiz (144). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 12: Irmscher, Neues Lobbyregistergesetz – (Anwalts-)Verschwiegenheit ist keine Tugend (791); Nr. 13: Mielke, Die Chancen der Digitalisierung nutzen: LL.M. Legal Tech/Rechtsinformation (Beilage NJW-aktuell) (13); Nr. 14: Baudewin/Uyanik, Verfahrensbeschleunigung – Hinweise für Gerichte, Anwaltschaft und Gesetzgebung (924). NJW-Spezial Nr. 4: Dahns, Einfluss des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts auf § 50 BRAO (126); Nr. 6: Dahns, Pflicht zur Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (190); Nr. 7: Schneider, Geplante Textform der anwaltlichen Vergütungsrechnung (219); Nr. 8: Dahns, Pflicht zur vertraulichen Beanstandung gegenüber anderen Anwälten (254); Dahns, Mehr Flexibilität bei der Benennung von anwaltlichen Partnerschaften (255); Nr. 9: Schneider, Die Zwei-Jahres-Frist des § 15 V 2 RVG (283). Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 17: Schneider, „Schwierige“ Mandanten als Herausforderung im Kanzleialltag (1149); Jähne/Günther, Die Entleihe sogenannter Projektjuristen aus berufsrechtlicher Sicht (1203). Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) Nr. 5: Babucke/Kroner, Künstliche Intelligenz und Strafrecht – Ermittlungsrisiken aufgrund KI-Washings (174). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 4: Geuer, Sichere Kommunikation mit dem Mandanten (223); Nr. 5: Rotenberg, Big data, fewer rights – will AI change the rule of law forever? (281); Vilain, Digital Rights and Corporate Accountability: Lessons from Clearview AI and ChatGPT (284); Schupp, Use of AI in legal practice – view from the CCBE (285). Recht Digital (RDi) Nr. 4: Müller, Elektronischer Rechtsverkehr im Verwaltungsverfahren (162); Voß/Singer, Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (173). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 6: Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/ 2024) (283); Nr. 7: Becker, Anwaltliche Haftungsrisiken in der Unfallschadenregulierung (323); Caspers, Grundlegendes zur beruflichen Stellung des Rechtsanwalts, den ihn treffenden Berufspflichten und Rechtsfolgen bei diesbezüglichen Verstößen – Teil 1 (331); Nr. 9: Holling, Nachvertragliche Pflichten bei Beendigung des Mandates – welche Haftungsfallen drohen? (421); Nr. 10: Caspers, Grundlegendes zur beruflichen Stellung des Rechtsanwalts, den ihn treffenden Berufspflichten und Rechtsfolgen bei diesbezüglichen Verstößen – Teil 2 (473). Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM) Nr. 2: Greger, Konfliktklärung mittels Legal Design (56). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 3: Rademacher, Krisenvorsorge und -management in Anwaltskanzleien (56); Nr. 4: Hansens, Das Vergütungsfestsetzungsverfahren: Vorgehen gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG (83). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Oktober – November – Dezember 2024 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Nachfolgeplanung für landwirtschaftliche Betriebe 25.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Wildschadensersatz 2.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Tierhaltung im Innenbereich 16.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Verhaltensbedingte Kündigung und Beweisprobleme 31.10.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Fortbildungsplus zur 36. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 7.11.2024, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und Live-Übertragung im eLearning Center 36. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht 8.-9.11.2024, Hybrid: Köln, Maritim Hotel und LiveÜbertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht 2024: Vergütungsklage 11.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Antragstellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren 18.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Kündigung & Befristung im Arbeitsrecht – Probleme und Lösungen im Verfahrensrecht 21.11.2024, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat 22.11.2024, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsschutz aktuell – Praxisfragen der Neuen Arbeitswelt („new work“): Home-Office, DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 IX
Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Mobile Arbeit, Arbeit 4.0 – Schnittstellen Arbeits- und Sozialrecht 27.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Sportarbeitsrecht – Schwerpunkt Spieler-/Trainertransfers 27.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht 28.11.2024, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Forum Rhein-Main und Live-Übertragung im eLearning Center 20. Forum Betriebsverfassungsrecht 28.-29.11.2024, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht: Fragen der DSGVO im arbeitsgerichtlichen Verfahren – Online-Seminar via Microsoft Teams 2.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Arbeitsrecht und Datenschutz einschließlich KI-Verordnung – was hat das Jahr 2024 neues gebracht? – Online-Seminar via Microsoft Teams 3.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen 6.12.2024, Hybrid: Heusenstamm (bei Frankfurt am Main), DAI-Forum Rhein-Main und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Die 10 wichtigsten Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen – Online-Seminar via Microsoft Teams 9.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Update zu KI im Arbeitsrecht 11.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neues zu Kündigung, Aufhebung und Befristung im Arbeitsrecht 16.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis – Online-Seminar via Microsoft Teams 17.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 18.12.2024, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Die aktuellen Top 20 Entscheidungen im Arbeitsrecht 19.12.2024, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Prämiensparverträge – Aktuelle Rechtsprechung und aufsichtsrechtliche Behandlung 5.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verbraucherkreditrecht 5.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Update Verbraucherkreditrecht – Rechtsprechung und aktuelle Fragestellungen 13.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kontomissbrauch, Call-ID-Spoofing, Phishing 14.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Prozessuale Besonderheiten der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Bankrecht 19.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – aktuelle Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen 27.11.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Herausforderungen in der Geldwäscheprävention 13.12.2024, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XI)
BRAK MITTEILUNGEN OKTOBER 2024 · AUSGABE 4/2024 55. JAHRGANG AKZENTE WIR VERTRETEN DAS RECHT, NICHT TATEN! Dr. Ulrich Wessels Liebe Kolleginnen und Kollegen, Hand auf‘s Herz: Wie sicher ist Ihre Kanzlei? Wie gut sind Sie und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgestellt, wenn es um Drohbriefe, telefonische Belästigungen oder gar zerschlagene Fenster geht? Wissen Sie, wie Sie sich in solchen Fällen schützen und wo Sie Rat suchen können? Das klingt übertrieben? Leider nicht! Einige Kolleginnen und Kollegen müssen sich derzeit verstärkt mit genau diesen Fragen befassen – anstatt ihrer eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, und auch, um ihr weiter ungestört nachgehen zu können. Hintergrund ist das Attentat in Solingen Ende August, bei dem ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber drei Menschen tötete und mehrere weitere schwer verletzte. Danach berichtete unter anderem die BILD über die Dresdener Anwältin, die den Attentäter ein Jahr zuvor im Asylverfahren vertreten hatte. Auf reißerische Art und Weise wird dort suggeriert, sie habe bewusst seine Ausweisung vereitelt und seine Tat unterstützt. Zudem wird unterstellt, Tausende von fragwürdigen „Asylanwälten“ würden gezielt nach Lücken im Asylsystem suchen und daraus Profit schlagen. In weiteren Medienberichten wurde sogar der Name der Kollegin veröffentlicht. Die Folge: Rechtsextremisten demonstrierten vor der Kanzlei der Kollegin. Sie wird auf allen möglichen Kanälen beschimpft und bedroht. Auch völlig unbeteiligte Anwältinnen und Anwälte, die im Migrationsrecht tätig sind, erleben derzeit bundesweit eine Welle von Hass. Ein Mitglied unseres BRAKAusschusses Migrationsrecht hatte beispielsweise in einem Beitrag im Focus den Rechtsschutz und die anwaltliche Tätigkeit in Asylverfahren erläutert – ich empfehle nicht, die Kommentare unter diesem Beitrag zu lesen! Sie offenbaren ein grundlegendes Unverständnis unseres Rechtsstaats und manche drehen einem wahrlich den Magen um: „Einfach regelmäßig die Namen nennen, dann löst sich das Problem von selbst“, heißt es da unter anderem. Im Klartext wird hier dazu aufgerufen, Feindeslisten von Migrationsrechts-Anwältinnen und -Anwälten zu erstellen – eine kaum verhohlene Drohung. Die BRAK hat, ebenso wie viele andere anwaltliche und richterliche Organisationen, die hetzerische Berichterstattung scharf kritisiert: Die Aufgabe, die eine Anwältin als Organ der Rechtspflege wahrgenommen hat, zu einem Akt der Beteiligung hochzustilisieren, ist nicht nur sachlich falsch, es ist hochgradig unethisch. Schlimmer noch, durch die identifizierende Berichterstattung wurde bewusst die Gefährdung der Dresdener Kollegin in Kauf genommen. Völlig ausgeblendet wird dabei, was der Kern unseres Rechtsstaats ist: Dass jede und jeder sich in Rechtsangelegenheiten anwaltlicher Hilfe bedienen kann und dass staatliche Maßnahmen gerichtlich überprüft werden können. Dabei vertreten wir Anwältinnen und Anwälte als Organe der Rechtspflege die rechtlichen Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten – nicht etwa ihre Meinungen oder Taten. Das sollte eigentlich allen klar sein; und wo es das nicht ist, müssen wir es klarstellen! Die Kollegin in Dresden erhält inzwischen nicht nur Polizeischutz. Sie setzt sich auch strafrechtlich und, mit ersten Erfolgen, presserechtlich zur Wehr und erhält Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen und von der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Ihr Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass wir als Anwältinnen und Anwälte zusammenstehen, wenn eine von uns angegriffen wird, weil sie einfach ihren Job gemacht hat. Und dass wir uns laut und deutlich gegen solche Bedrohungen stellen. Ihr Dr. Ulrich Wessels PS: Sollten Sie selbst solche Bedrohungen erfahren, behalten Sie das nicht für sich! Sprechen Sie darüber, mit ihrem privaten Umfeld, mit den Mitarbeitenden in ihrer Kanzlei, mit Kolleginnen und Kollegen, mit Ihrer Kammer. Weitere Hinweise zum Umgang mit Bedrohungssituationen geben BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann und Migrationsrechtlerin Dr. Kati Lang im Podcast der BRAK. AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 187
IN EIGENER SACHE DIE ANWALTSCHAFT, DER RECHTSSTAAT – UND EINE INSPIRATION SCHWERPUNKTHEFT ZU EHREN VON PROF. DR. CHRISTIAN KIRCHBERG RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL. SCHRIFTLEITERIN BRAK-MITTEILUNGEN/BRAK-MAGAZIN Schwerpunkthefte gibt es bei den BRAK-Mitteilungen so gut wie nie, und schon gar nicht zu einer einzelnen Person. Dieses Heft ist anders, und das aus gutem Grund. Prof. Dr. Christian Kirchberg hat sich über mehr als drei Jahrzehnte mit viel Elan für die anwaltliche Selbstverwaltung und die Anwaltschaft engagiert. Er war Vorsitzender mehrerer BRAK-Ausschüsse und des Beirats der BRAK-Mitteilungen und Präsident des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg. Als er Ende 2023 seine Ehrenämter beendete, war für die BRAK klar, dass dieser außergewöhnliche Einsatz auf besondere Weise gewürdigt werden muss. Mit freundlicher Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 11.4.2024 ein Symposium im Gustav-Heinemann-Saal des Ministeriums zur Verabschiedung von Kirchberg ausgerichtet, das Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck mit einem Grußwort eröffnete. Thema waren die Anwaltschaft und der Rechtsstaat – in all den Facetten, in denen Kirchberg sich für sie eingesetzt hat: als Sachverständiger des Bundesverfassungsgerichts mit dem BRAK-Ausschuss Verfassungsrecht, als Verteidiger von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten mit dem BRAK-Ausschuss Menschenrechte, als kritischer Begleiter berufsrechtlicher und berufspolitischer Entwicklungen im Beirat der BRAK-Mitteilungen und in jüngerer Zeit auch in der AG Sicherung des Rechtsstaats der BRAK, und schließlich als Garant des Rechtsstaats in seiner Rolle in der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die Beiträge dieses Hefts dokumentieren die Vorträge des Symposiums. Sie geben – nicht ohne das ein oder andere Augenzwinkern – einen tiefen Einblick in die anwaltliche Selbstverwaltung, die Kirchberg über viele Jahre mitgestaltet hat. Dass auch der Jubilar nach all dieser Zeit und Arbeit noch scherzt (die Teilnehmenden des Symposiums durften sich davon reichlich überzeugen und auch seine Danksagung zeugt davon), mag als Inspiration dienen: Versuchen Sie es selbst einmal mit dem ehrenamtlichen Engagement für die Anwaltschaft, bei Ihrer Kammer oder an anderer Stelle – Christian Kirchberg ist das beste Beispiel dafür, wie facetten- und lehrreich das sein kann und wie viel Freude es macht. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, eine aufschlussreiche und inspirierende Lektüre – und einem besonderen Leser sage ich: Danke, Herr Vorsitzender! AUFSÄTZE DIE STIMME DER ANWALTSCHAFT VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ALS SACHVERSTÄNDIGER DES RECHTSSTAATS ZUR VERABSCHIEDUNG VON PROF. DR. CHRISTIAN KIRCHBERG AUS DER FUNKTION DES VORSITZENDEN DES VERFASSUNGSRECHTSAUSSCHUSS DER BRAK RECHTSANWALT PROF. DR. CHRISTOFER LENZ* * Der Autor ist Partner von OPPENLÄNDER Rechtsanwälte in Stuttgart und nach 20jähriger Mitgliedschaft im Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer seit Januar 2024 in der Nachfolge von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg Vorsitzender dieses Ausschusses. Der Beitrag gibt wieder, was er bei der Verabschiedung von Prof. Dr. Christian Kirchberg aus seinen Funktionen bei der BRAK am 11.4.2024 im Bundesjustizministerium ausgeführt hat. Der Vortragstil ist beibehalten, der Text nur um wenige Fußnoten ergänzt worden. Sagenhafte 33 Jahre wirkte Prof. Dr. Christian Kirchberg als Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Verfassungsrecht. Wie es dazu kam, wie dieser Ausschuss als „Stimme der Anwaltschaft“ gegenüber dem Bundesverfassungsgericht wirkt und wie er im Einzelnen arbeitet, erläutert einer, der es wissen muss: Der Autor wirkt selbst seit über 20 Jahren im Ausschuss mit und ist nunmehr dessen Vorsitzender. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUFSÄTZE 188
I. CHRISTIAN KIRCHBERG UND DIE AMTSDAUER Wenn wir an bedeutende Menschen denken, dann haben sie oft ein Amt sehr lange ausgeübt. – Konrad Adenauer: 14 Jahre Bundeskanzler, – Helmut Kohl: 16 Jahre Bundeskanzler, – Angela Merkel: 16 Jahre Bundeskanzlerin und noch ein paar Tage mehr. Christian Kirchberg, die steckst Du alle locker in die Tasche. Du warst sagenhafte 33 Jahre Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses. Du warst also länger in der Spitzenposition als Angela Merkel und Helmut Kohl zusammen. Da kann nicht einmal der alte Bismarck mithalten. Der hat es zwischen 1871 und 1890 auf 19 Jahre Amtszeit als Reichskanzler gebracht. Selbst wenn man noch die Zeit als preußischer Ministerpräsident dazuzählt, sind es trotzdem nicht mehr als 28 Jahre. Und damit es politisch ausgewogener wird, schauen wir auch noch auf die SPD. Deren Kanzler hatten ja kurze Amtszeiten. Nimmt man alle von der SPD gestellten Bundeskanzler zusammen, also Willy Brandt, Helmut Schmidt, Gerhard Schröder und Olaf Scholz, so kommt man auch nur auf 24 Jahre – falls Olaf Scholz bis 2025 durchhält. 33 Jahre sind eine enorme Zeit. Vorsitzender ist ja ein Wahlamt. Da muss man alle vier Jahre bestätigt werden. Das setzt Zweierlei voraus: Erstens muss man es inhaltlich gut machen. Und zweitens muss man viel Ausdauer mitbringen. Beides trifft auf Dich zu. Die Ausdauer passt ja auch gut zu Deinen Aktivitäten als leidenschaftlicher Radfahrer. II. CHRISTIAN KIRCHBERG UND „DIE STIMME DER ANWALTSCHAFT“ Werfen wir gemeinsam einen Blick auf das offizielle Thema des Vortrags. Die genaue Formulierung lautet: „Die Stimme der Anwaltschaft vor dem Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger des Rechtsstaats“. Das meint natürlich Deine Tätigkeit als Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses.1 1 Vgl. dazu schon Lenz, Der Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer und sein Vorsitzender, in Hermann/Krämer (Hrsg.), Festschrift für Christian Kirchberg zum 70. Geburtstag am 5. September 2017, S. 127–142. Das Thema enthält aber auch einige interessante, durch Auslegung zu ermittelnde Erkenntnisse. Die erste Erkenntnis besteht darin, dass der Vorsitzende des Verfassungsrechtsausschuss die Stimme der Anwaltschaft ist oder es jedenfalls sein kann. Das ist bezogen auf Dich eine kluge Erkenntnis. Denn jedenfalls in verfassungsrechtlichen Themen warst Du die Stimme, die die Position der Anwaltschaft formuliert hat. Die BRAK darf auch beanspruchen, für die Anwaltschaft zu sprechen. Und zwar für die ganze Anwaltschaft. Denn ihr gehören alle Anwältinnen und Anwälte in Deutschland an. Andere Organisationen sprechen auch für Anwälte. Aber eben nicht für alle – kleiner Seitenhieb. Wichtiger ist aber die zweite im Thema verborgene Erkenntnis. Nämlich die Aussage zum Verhältnis von Verfassungsrechtsausschuss und Präsidium der BRAK. Der Verfassungsrechtsausschuss ist ein Ausschuss des Präsidiums nach § 7 der BRAK-Satzung. Deshalb verbindet ihn eine unsichtbare Nabelschnur mit dem Präsidium. Der Ausschuss erstattet ja vor allen Dingen Gutachten nach § 177 II Nr. 5 BRAO. Das hat er unter Deinem Vorsitz unendlich oft gemacht. Hat der Ausschuss ein Gutachten erstellt, dann findet noch eine Beteiligung des BRAK-Präsidiums statt. Es wird dessen Billigung eingeholt. Richtigerweise handelt es sich aber lediglich um die Vergewisserung, dass kein grundlegender Widerspruch erfolgt. In den letzten 25 Jahren hat es nur einen einzigen Fall gegeben, in dem das Präsidium von einem Votum Deines Ausschusses abweichen wollte und dann auch abgewichen ist. Damals ging es um die Frage der Mandatsniederlegungspflicht bei einem Sozietätswechsel: Kann eine Anwaltssozietät von der Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden, bei Aufnahme eines Sozietätswechslers sämtliche Mandate niederzulegen, bei denen die alte Sozietät des Wechslers auf der Gegenseite stand – und zwar ganz unabhängig davon, ob der Wechsler diese Mandate in seiner alten Kanzlei bearbeitet hat? Christian Kirchberg erinnert sich sicher – und Sie ahnen es: Das war natürlich verfassungswidrig.2 2 BVerfGE 108, 150; dazu Kirchberg, BRAK-Mitt. 2003, 236 ff. So wollte der Ausschuss auch votieren. Aber die Mehrheit des Präsidiums wollte lieber für den Status quo kämpfen. Das ging natürlich schlecht aus. Hinterher war es allen peinlich. In Wirklichkeit war es aber nützlich: Seither hat das Präsidium jedes Votum gebilligt. Das lag nicht nur an der Güte der Arbeit des Ausschusses unter dem Vorsitz von Christian Kirchberg. Das war sicher auch Ausdruck einer schlauen Zurückhaltung des Präsidiums. Sie darf gerne auch in Zukunft weiter anhalten. III. CHRISTIAN KIRCHBERG UND „WIE WIRD MAN VORSITZENDER“ Das führt zu der Frage, wie man eigentlich Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschuss wird. Im Fall von Christian Kirchberg lief das bemerkenswert ab. Für Dich begann alles damit, dass Du am 24.1.1990 einen Brief an den damaligen Hauptgeschäftsführer der BRAK schriebst und darin das Amt annahmst. Ich zitiere kurz aus Deinem Brief: LENZ, DIE STIMME DER ANWALTSCHAFT VOR DEM BVERFG ALS SACHVERSTÄNDIGER DES RECHTSSTAATS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 189
„Sehr geehrter Herr Kollege Gellner, für Ihre Mitteilung vom 22. Januar 1990 bedanke ich mich. Danach hat das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer mich zum neuen Vorsitzenden des Verfassungsrechtsausschuß ,bestimmt‘. Ich bin bereit ab 1.1. 1990 die Verantwortung für den Verfassungsrechtsausschuß zu übernehmen, hätte es aber gleichwohl begrüßt, wenn man mich der guten Form halber vorher gefragt hätte, ob ich bereit wäre, dieses Amt anzutreten.“ Also verfassungsrechtlich ein klarer Gehörsverstoß, der aber geheilt wurde. Wie geht man in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit solchen Fehlern um? Man ruft den Betroffenen an und schreibt für die Nachwelt eine Aktennotiz. In dieser Notiz vom 29.1.1990 teilt der damalige Hauptgeschäftsführer Gellner der Nachwelt über das Telefonat mit Dir Folgendes mit: „Ich entschuldigte mich, dass er [- Christian Kirchberg -] ohne Absprache und Einholung seines Einverständnisses zum Vorsitzenden bestellt wurde. Ich wies darauf hin, daß Herr Zuck bereits 1988 zu erkennen gegeben habe, daß er im Hinblick auf die angestrebte Präsidentschaft der RAK Stuttgart ausscheiden wolle. Im Einvernehmen mit ihm habe das Präsidium beschlossen, daß er zum 31.12.1989 ausscheidet. Auf seine Anregung sei Dr. Quaas mit Wirkung ab 1.1.1990 in den Ausschuß berufen worden. Auf seinen Vorschlag sei er, Dr. Kirchberg, zum Vorsitzenden bestellt worden. Das Präsidium und auch ich seien aufgrund des damaligen Vortrags von Dr. Eich davon ausgegangen, daß dieses alles zwischen den Herren Zuck, Kirchberg, Quaas und Eich verabredet gewesen sei. Man habe nur damals von einer Bekanntgabe der betroffenen Beschlüsse abgesehen und die Publizierung auf den Termin des Inkrafttretens der neuen Regelung verschoben. Aus diesem Grund hätte ich nunmehr das Informationsrundschreiben an den Verfassungsrechtsausschuß versandt. Herr Kirchberg bekannte, daß er meinen Anruf erwartet habe und sich darüber freue. Natürlich sei er gerne vorher gefragt worden. Er nähme die Erklärung und Entschuldigung an und damit sei die Sache erledigt.“ So war das damals, lieber Christian Kirchberg. Aber es gibt einen Fortschritt in der Geschichte der Menschheit. Die BRAK hat dazugelernt. Ich wurde gefragt, bevor das Präsidium mich zu Deinem Nachfolger bestimmt hat. IV. CHRISTIAN KIRCHBERG UND DIE HAUPTAUFGABE DES AUSSCHUSSES Der zweite Teil des offiziellen Themas bezieht sich auf die Hauptaufgabe des Verfassungsrechtsausschusses. Er soll nicht allgemein Stimme der Anwaltschaft sein, sondern lediglich – aber immerhin – „vor dem Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger des Rechtsstaats“. Du, lieber Christian Kirchberg, hättest das exakter formuliert. „Vor“ dem BVerfG hört sich viel zu sehr nach mündlicher Verhandlung und nach Präsenzterminen in Karlsruhe an. Das gibt es aber praktisch nicht. Auf die wenigen Ausnahmen komme ich später noch zurück. Der Verfassungsrechtsschuss oder Du als sein Vorsitzender ist nicht die Stimme der Anwaltschaft vor dem BVerfG. Er ist die Stimme der Anwaltschaft gegenüber dem BVerfG. Denn in erster Linie geht es darum, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Wie es so schön heißt, erleichtert ja ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung – hier jedenfalls die Erkenntnis, was Du und wir im Ausschuss eigentlich machen. In § 27a BVerfGG heißt es: „Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.“ Das BVerfG wendet diese Norm regelmäßig auf die BRAK an. Im Regelfall schlägt das dann beim Verfassungsrechtsausschuss auf. Sind der Ausschussvorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses damit „Sachverständige des Rechtsstaats“? Lassen wir den Rechtsstaat mal weg. Nach dem Gesetzeswortlaut sind sie jeweils sachkundige Dritte. Dritte sind alle, die nicht Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind. Obwohl das Gesetz von Sachkunde spricht, arbeitet das BVerfG mit dem Begriff des Sachverständigen. Übrigens ist es manchmal erstaunlich, wem das BVerfG Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und wem nicht. Die Frage der Sachkunde des Dritten bestimmt sich nicht objektiv, sondern subjektiv. Wen das Gericht zur Abgabe einer Stellungnahme einlädt, der ist dann halt auch sachkundig – weil das Gericht ihn für sachkundig hält. Das eröffnet aber auch Möglichkeiten. Gelegentlich erfährt die BRAK davon, dass das BVerfG Verfahren an viele Dritte zugestellt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hat – bloß nicht an die BRAK. Oder noch schlimmer: nur an den Deutschen Anwaltverein. In solchen Fällen kann jeder, der sich für einen sachkundigen Dritten hält und eine Stellungnahme abgeben möchte, dem Gericht sein Interesse anzeigen. Also um eine Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme bitten. Wenn Christian Kirchberg das gemacht hat, hat das immer geklappt. Es war deshalb nicht nötig, auf das US-amerikanische Institut des amicus curiae auszuweichen. In den USA ist es ja üblich, dass unbeteiligte Dritte ungefragt Schriftsätze in einem Verfahren einreichen, um das Gericht freundschaftlich darauf hinzuweisen, wie es richtig entscheiden müsste. Was ist der Zweck von § 27a BVerfGG?3 3 Vgl. dazu auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 27a Rn. 2. Das BVerfG soll die Möglichkeit haben, betroffene Personengruppen und deren Interessenvertretungen in den Entscheidungsprozess einzubinden. Es erhält auf diese Weise umfassende Kenntnis von den in der Gesellschaft vorzuLENZ, DIE STIMME DER ANWALTSCHAFT VOR DEM BVERFG ALS SACHVERSTÄNDIGER DES RECHTSSTAATS BRAK-MITTEILUNGEN 4/2024 AUFSÄTZE 190
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