BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT DEZEMBER 2024 55. JAHRGANG 5–6/2024 S. 245–352 AKZENTE U.Wessels Rechtsstaat gehört in die Fläche! AUFSÄTZE K. Neubert Berufskammern und das Hinweisgeberschutzgesetz M. L. Ultsch Die Entwicklung des Zivilverfahrensrechts F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Transparenz anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen (Anm. Kunze) Keine Pflicht zur Information über die Freischaltung eines beA (Anm. J. von Seltmann) Wirksamkeit von Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum Schiedsgutachterverfahren (Anm. Cornelius-Winkler) OLG Oldenburg Unzulässige Kritik gegenüber einer Kanzlei (Anm. J. N. Modi)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Rechtsstaat gehört in die Fläche! 245 AUFSÄTZE K. Neubert Berufskammern und das Hinweisgeberschutzgesetz 246 M. L. Ultsch Die Entwicklung des Zivilverfahrensrechts 249 F. Remmertz Aktuelle Entwicklungen im RDG – Rechtsdienstleistungen in Zeiten des Umbruchs 260 D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2024 267 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 272 STICHWORT BERUFSRECHT Belehrender Hinweis 286 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 283 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 289 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 292 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 296 Sitzung der Satzungsversammlung 299 PERSONALIEN U.Wessels Nachruf auf Axel C. Filges 299 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 III
BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 5.9.2024 C 109/23 Jemerak Zur notariellen Tätigkeit als verbotene Rechtsdienstleistung im Sinne der Russlandsanktionen (LS) 300 EuGH 29.7.2024 C-623/22 DAC-6 Meldepflichten und das anwaltliche Berufsgeheimnis (LS) 301 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN AGH NordrheinWestfalen 23.8.2024 2 AGH 12/18 Pflicht zur unverzüglichen Erteilung eines Referendarzeugnisses (LS) 301 Bayerischer AGH 7.8.2024 BayAGH I 1–2/24 Keine Anwendung des § 209a II BRAO auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften 302 Bayerischer AGH 15.7.2024 BayAGH II-3-1/23 Zu den Voraussetzungen der Ahndung einer Pflichtverletzung (LS) 305 VGHBadenWürttemberg 24.6.2024 13 S 365/22 Tätigkeitsverbot (LS) 305 LG Saarbrücken 20.6.2024 13 S 100/23 Vertretung des Geschädigten und des Kfz-Sachverständigen (LS) 305 LGKöln 24.1.2024 155 NBs 85/23 74 Js 6/20 Nutzung pornografischer Bilder in einem Anwaltsschriftsatz (LS) 306 AGHamburg 22.2.2024 242 Ds 120/23 3320 Js 120/22 Versendung eines ungeschwärzten Gutachtens an externen Sachverständigen (LS) 306 FACHANWALTSCHAFTEN BGH 30.8.2024 Anwz (Brfg) 18/24 Fortbildung im Selbststudium (LS) 306 SOZIETÄTSRECHT BGH 16.7.2024 II ZR 100/23 Nichtiger Beschluss einer Gesellschafterversammlung – Ausschluss eines Anwalts (LS) 307 AGH NordrheinWestfalen 21.6.2024 1 AGH 9/24 Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin einer anwaltlichen BAG 307 VERGÜTUNG BGH 12.9.2024 IX ZR 65/23 Transparenz anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen (m. Anm. K. Kunze) 311 BGH 20.6.2024 IX ZR 80/23 Terminsgebühr (LS) 320 OLG Düsseldorf 16.9.2024 I-24 U 85/23 Zur Hinweispflicht nach § 49b V BRAO (LS) 320 ZULASSUNG BGH 30.7.2024 AnwZ (Brfg) 11/24 Anordnung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand (LS) 321 Bayerischer AGH 10.7.2024 BayAGH I-5-5/23 Widerruf wegen Vermögensverfalls (LS) 321 Bayerischer AGH 19.6.2024 BayAGH I-1-6/21 Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung (LS) 322 SYNDIKUSANWALTSCHAFT BGH 5.7.2024 AnwZ (Brfg) 1/23 Zulassung eines bei einem Bistum angestellten Syndikusrechtsanwalts 322 LAGBadenWürttemberg 11.4.2024 4 Sa 12/24 Unzulässige Berufung durch einen Syndikusrechtsanwalt 328 BFH 17.7.2024 VIII B 48/23 Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit (LS) 330 BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 INHALT IV
ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BGH 5.6.2024 AnwZ (Brfg) 38/23 Notwendige Beiladung eines Kanzleiabwicklers (LS) 330 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 30.7.2024 AnwZ (Brfg) 13/24 Keine Pflicht zur Information über die Freischaltung eines beA (m. Anm. J. von Seltmann) 331 BGH 29.5.2024 I ZB 84/23 Zustellungsdatum beim elektronischen Empfangsbekenntnis (LS) 337 BGH 15.5.2024 VIII ZR 52/23 Einreichung eines Rechtsmittels mit einbettender Signatur (LS) 337 NOTARRECHT BGH 8.7.2024 NotSt (Brfg) 3/23 Einsatz vollmachtloser Vertreter (LS) 337 SONSTIGES BGH 12.6.2024 IV ZR 341/22 Wirksamkeit von Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum Schiedsgutachterverfahren (m. Anm. J. Cornelius-Winkler) 338 BGH 5.6.2024 IV ZR 140/23 Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung – „Dieselklagen“ (LS) 348 Hessischer AGH 23.7.2024 1 AGH 7/23 Frist für die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts (LS) 348 OLGKöln 20.8.2024 5 W 44/24 Prozesskostenhilfe trotz fehlender Benennung eines Rechtsanwalts (LS) 348 OLG Bamberg 14.6.2024 6 U 17/24 e Bewertung eines Rechtsanwalts als „nicht besonders fähig“ (LS) 349 OLG Oldenburg 4.6.2024 13 U 110/23 Unzulässige Kritik gegenüber einer Kanzlei (m. Anm. J. N. Modi) 349 BFH 22.4.2024 III B 82/23 Keine Terminsverlegung wegen eines Kurzurlaubs „ins Blaue“ (LS) 352 INHALT INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 V IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/ 2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof BGBl. 2024 I Nr. 328 v. 30.10.2024 Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) BGBl. 2024 I Nr. 323 v. 29.10.2024 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften BGBl. 2024 I Nr. 320 v. 25.10.2024 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 II Patentanwaltsordnung BGBl. 2024 I Nr. 310 v. 23.10.2024 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation BGBl. 2024 II Nr. 441 v. 22.10.2024 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-EnergienAnlagen BGBl. 2024 I Nr. 306 v. 16.10.2024 Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) BGBl. 2024 I Nr. 305 v. 14.10.2024 Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) BGBl. 2024 I Nr. 302 v. 10.10.2024 Anordnung über die Bundestagswahl 2025 BGBl. 2024 I Nr. 271 v. 28.8.2024 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts BGBl. 2024 I Nr. 255 v. 2.8.2024 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) BGBl. 2024 I Nr. 246 v. 23.7.2024 Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) BGBl. 2024 I Nr. 245 v. 23.7.2024 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes BGBl. 2024 I Nr. 240 v. 19.7.2024 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten BGBl. 2024 I Nr. 237 v. 18.7.2024 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz BGBl. 2024 I Nr. 234 v. 16.7.2024 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien ABl. der Europäischen Union L v. 31.10.2024 Beschluss (EU) 2024/2738 des Rates v. 10.10.2024 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien ABl. der Europäischen Union L v. 31.10.2024 Berichtigung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L, 2024/ 2097, 12.8.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 24.10.2024 Beschluss (EU) 2024/2705 des Rates v. 10.10.2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik ABl. der Europäischen Union L v. 17.10.2024 Beschluss (EU) 2024/2704 des Rates v. 10.10.2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AKTUELLE HINWEISE VI
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas ABl. der Europäischen Union L v. 16.10.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2639 der Kommission v. 9.10.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen des Schnellwarnsystems Safety Gate ABl. der Europäischen Union L v. 10.10.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/ 2024 v. 12.6.2024 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/2442] ABl. der Europäischen Union L v. 3.10.2024 Beschluss (EU) 2024/2517 des Rates – im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission – v. 19.9. 2024 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt ABl. der Europäischen Union L v. 23.9.2024 Beschluss des Gerichtshofs v. 4.9.2024 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia ABl. der Europäischen Union L v. 20.9.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2399 der Kommission v. 12.9.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter ABl. der Europäischen Union L v. 13.9.2024 Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates v. 28.8.2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ABl. der Europäischen Union L v. 4.9.2024 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.4.2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ABl. der Europäischen Union L v. 12.8.2024 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission v. 5.8.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die angemessene Kapazität der Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfende Anträge ABl. der Europäischen Union L v. 9.8.2024 Berichtigung der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (ABl. L 105 v. 23.4.2015) ABl. der Europäischen Union L v. 5.8.2024 Beschluss (EU) 2024/2118 des Rates v. 25.6.2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-StaatSchiedsverfahren ABl. der Europäischen Union L v. 31.7.2024 Beschluss des europäischen Datenschutzbeauftragten v. 18.7.2024 zur Änderung der Geschäftsordnung des EDSB v. 15.5.2020 [2024/2022] ABl. der Europäischen Union L v. 29.7.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2008 des Rates v. 22.7.2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 22.7.2024 Beschluss (GASP) 2024/1967 des Rates v. 15.7.2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 15.7.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1960 des Rates v. 15.7.2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 15.7.2024 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 12.7.2024 Beschluss (EU) 2024/1951 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 3.7.2024 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof ABl. der Europäischen Union L v. 11.7.2024 Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 10.7.2024 AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 VII
AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 8: Burhoff, Die wichtigsten Änderungen durch das neue Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (131); Noe, Rechtstipps erstellen und sofort bebildern (137); Noe, Anwalt im „Spottlicht“: Was darf Satire? (139); Nr. 9: Cosack, „beA-Führerschein“: Nutzen Sie das beA „unfallfrei“ und sparen Sie Zeit, Geld und Nerven (149); Noe, KI als „Statistikgenie“: Tabellen und Grafiken erstellen (153); Nr. 10: Huff, Konkrete Mandatsvermittlung: Rechtsanwälte müssen keine „Lizenzgebühren“ bezahlen (168); Cosack, beAUpdate: Änderungen der neuen Version 3.28 (170); Noe, Wer spricht, spart Zeit: KI-Tools helfen dabei (174); Nr. 11: Noe, ChatGPT kann sich an frühere Wünsche „erinnern“ (184); Henke, Diese Vergütungsvereinbarungen sind üblich (185); Gummels, So können angestellte Anwälte Bewirtungskosten absetzen (195); Nr. 12: Cosack, Die E-Rechnung kommt: Was sollten Anwälte wann beachten? (202); Noe, Adobe KI-Assistent als kluger Analyst am Bildschirm des Anwalts (206). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 7: Schneider, Änderungen im RVG (289); Volpert, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RVG und des Justizkostenrechts. Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) (290); Nr. 10: Burhoff, Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG (440). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 8: Vetter-Schreiber, Die eigene Vorsorge als Anwältin und Anwalt im Blick (329); Nr. 9: Schwaninger/Fritsch, Künstliche Intelligenz in der Anwaltspraxis (360); Köchli, KI im Einsatz (372); Brun/ Münch, Generative Sprachmodelle verstehen und richtig anwenden (380); Strub, Der zeitliche Geltungsbereich des Berufsrechts (383). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 9: Hartung, BMJUmfrage zum Fremdbesitz, die Zweite (303); Braegelmann, Von der Kunst, als Anwalt kein Gewerbe zu betreiben (312); Cosack, beA und „Mein Justizpostfach“ (MJP). Korrespondenz mit Mandanten über das beA jetzt möglich (321); Reusche, Die Zukunft der Rechtsberatung. Innovative Kombination aus großen Sprachmodellen und Verlagsinhalten erhöht die Zuverlässigkeit und fördert die Rechtssicherheit (324); Nr. 11: Gemen, Pressemitteilung: Hamburg, Dezember 2024 Spendenaufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte 2024 Auch in diesem Jahr startet die Hülfskasse eine Weihnachtsspendenaktion für Kolleginnen und Kollegen in schwierigen Lebenssituationen. Die Aktion läuft, wie bisher, bundesweit. 2023 folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf zur Solidarität. Es gingen 192.612 Euro an Spenden ein. Die Hülfskasse dankt allen Spenderinnen und Spendern sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, an bedürftige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Familien einen großzügigen Betrag auszuzahlen. Erwachsene und Kinder freuten sich über jeweils 700,00 Euro. Der demografische Wandel geht mit steigender Altersarmut einher. Das spüren auch Angehörige der Anwaltschaft: So wurden z.B. viele aus Altersgründen nicht mehr in die Versorgungswerke aufgenommen oder Rücklagen wie Lebensversicherungen wurden in früheren Notsituationen gekündigt. Steigende Aufwendungen für Gesundheit und nach- lassende Leistungsfähigkeit bringen die noch aktiven, älteren Kolleginnen und Kollegen in Bedrängnis. Bitte unterstützen Sie die Hülfskasse dabei, diese Not zu lindern. In diesem Rahmen bittet der karitative Verein um Kontaktaufnahme, sollten den Lesern derartige Fälle von Notlagen bekannt oder jemand selbst betroffen sein. Die Hülfskasse unterstützt nicht nur in ihren vier Mitgliedskammerbezirken beim Bundes- gerichtshof, Braunschweig, Hamburg und SchleswigHolstein, sondern auch in den anderen 24 Kammerbezirken. Spendenmöglichkeiten: Online: https://huelfskasse.de/spenden/ Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11 BIC: BFSWDE33XXX Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Christiane Quade Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Telefon: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: info@huelfskasse.de Internet: www.huelfskasse.de Facebookw: ww.facebook.com/huelfskasse Medien als Download: Teamfoto2024 Logo Hülfskasse RGB BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AKTUELLE HINWEISE VIII
Die Rolle der Anwaltschaft bei der Verteidigung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Aus polnischer und deutscher Sicht (402); Waltersdorfer, Die moderne Rechtsabteilung (415); Allmann, SEO und ChatGPT. Warum Kanzleien KI für eigenen Content nutzen sollten (419); Petow, Beitragsexplosion in der gesetzlichen Krankenversicherung! Sollten sich Anwältinnen und Anwälte jetzt in die private Krankenversicherung retten? (421); Nr. 12: Miller, Künstliche Intelligenz im (Arbeits-)- Recht (461). Betriebs-Berater (BB) Nr. 42: Günther/Grupe, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA): Eine Herausforderung im Kanzleialltag (2382). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 8: Rehberg, Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes in der Folgesache Versorgungsausgleich (395); Groß, Wie sind vollstreckbare Zahlungsaufforderungen von Rechtsanwaltskammern zuzustellen? (397). Der Betrieb (DB) Nr. 38: Huneke/Hörner, Digitalisierung: Anpassung des Prozessrechts (M4). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 28: Schick, EuGH-Generalanwalt: Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht entspricht nicht den Kohärenzanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie, (Beilage DStR-aktuell) (10); Nr. 36: Müller-Engels, Neue Voraussetzungen für die Tätigkeit des Steuerberaters als Berufsberater (2085); Nr. 48: Posegga, Rechtsanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft – Wann ist eine Doppelzulassung/-anerkennung erforderlich? (2715). Deutscher Anwaltspiegel Nr. 16: Weimann/Münchbach, KI-gestütztes Social-Media-Marketing. Schlüssel für die Kanzlei der Zukunft? (18); Nr. 17: Hartung, Fremdbeteiligung an Anwaltskanzleien (23); Nr. 18: Allmann/Ernst, Die Kanzlei-Website (18); Nr. 21: Hoogklimmer, ClientListening in Zeiten transformativer Veränderungen im Rechtsmarkt (17). In-house Counsel Nr. 4: Pradka, Starker Anstieg bei den Syndizi (58); Behrend, Juristische Talente fördern: So geht’s (59); Nr. 6: Pradka, „Nicht besonders fähiger Rechtanwalt“ (8); Pradka, Immer mehr Arbeit in immer kürzerer Zeit (14); Pradka, Ergebnisse aus dem letzten Kanzleimonitor 2024/2024, Spiegelbild der ökonomischen Entwicklung (34); Behrend, Droht ein Mangel an Juristen (60). Juristenzeitung (JZ) Nr. 17: Pohlmann, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech – Welcher rechtliche Rahmen empfiehlt sich? (729). KammerMitteilungen RAK Düsseldorf Nr. 3: Holling, Nachvertragliche Pflichten bei Beendigung des Mandates – welche Haftungsfallen drohen? (44). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 10: Buba, Braucht eine Kanzlei ein Mandantenportal? (174). Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (MdP) Nr. 7-8: Remmertz, ChatGPT und anwaltliches Berufsrecht (305). Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) Nr. 16: Reinhard, Neue Regeln für elektronische Schriftsätze (1013). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 29: Dietrich, Auslegen und Subsumieren mit ChatGPT (2092); Nr. 30: Schneider, Entwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (2156); Nr. 35: Grempe, Die eigene Immobilie als Kanzlei-Asset. Lohnt sich das Investment in die eigene Immobilie? (Anzeigenschwerpunkt Immobilien-Spezial) (Beilage NJW-aktuell) (22); Nr. 39: Allmann/Ernst, Gefürchtetes Projekt: die Kanzlei-Website. Was Kanzleien heute beim Relaunch ihres Internetauftritts beachten müssen, (Anzeigenschwerpunkt. So richten Sie Ihre Kanzlei zukunftsfähig aus) (Beilage NJW-aktuell) (20); Grempe, New Work im Kanzleikontext, (Anzeigenschwerpunkt. So richten Sie Ihre Kanzlei zukunftsfähig aus) (Beilage NJW-aktuell); Kowal/Eberhardt, Die E-Rechnung in Kanzleien: Pflicht und Chance zugleich, (Anzeigenschwerpunkt. So richten Sie Ihre Kanzlei zukunftsfähig aus) (Beilage NJW-aktuell) (24); Nr. 41: Kiel, Grenzen des Einsatzes von Legal Tech in Gerichtsverfahren (2971); Nr. 47: Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung (3416); Seumenicht, Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Rechtsabteilungen. Chancen, Risiken und Unterstützung im Vertragsmanagement, (Anzeigenschwerpunkt IT-Special – KI in der Kanzlei) (Beilage NJW-aktuell) (20); Doger-Herter, Digitalisierung und Automatisierung in Kanzleien: Der Weg in die Zukunft des Rechtswegs, (Anzeigenschwerpunkt ITSpecial – KI in der Kanzlei) (Beilage NJW-aktuell) (22); Nr. 48: Cremers, Formerleichterung bei Anwaltsrechnungen (3497); Nr. 49: Lilienthal, Kanzleigründung: Mein Weg zu moderner Rechtsberatung (Anzeigenschwerpunkt Kanzleigründung) (Beilage NJW-aktuell) (22). Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Nr. 17: Düwell, Digitalisierung der Justiz schreitet voran – jetzt im elektronischen Rechtsverkehr auch Schriftsatzkündigung zugelassen (1169). Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) Nr. 20: Köllner, Der anwaltliche Berater und das Insolvenzstrafrecht – Anstifter, Gehilfe, Mittäter bei Bankrottdelikten oder illegale Asset-Protection? (809). Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) Nr. 23: Fischer, Elf Jahre PartG mbB – Anwaltshaftung und Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung (1067). NJW-Spezial Nr. 14: Dahns, Durchsuchung einer Anwaltskanzlei (446); Nr. 15: Dahns, Schlussanträge des Generalanwalts zum Fremdbesitzverbot (479); Nr. 16, Dahns, Weitere Anpassungen im Berufsrecht beschlossen (510); Dahns, Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft (511); Nr. 17: Dahns, Formerleichterungen im elektronischen Rechtsverkehr (543); Nr. 18: Dahns, AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 IX
Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Auskunftsverlangen und Auskunftsverweigerungsrecht (574); Nr. 19: Schneider, Vergütung des nach § 62d AufenthG beigeordneten Rechtsanwalts (603); Nr. 20: Dahns, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers oder Vertretung Dritter? (638); Nr. 21: Dahns, Beschlüsse des DJT zum anwaltlichen Berufsrecht (671); Nr. 22: Dahns, Berufspflichten im Zusammenhang mit der Referendarausbildung (702); Dahns, Statistik der ausländischen Anwälte in Deutschland (703). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 7-8: Hackl, Zwischen Interessenkonflikt und Effizienz – Die Doppelvertretung in der Rechtspraxis (419); Nr. 11. Hackl, Die anwaltliche Verschwiegenheit – Pflicht des Rechtsanwalts und Recht des Mandanten (631). Recht Digital (RDi) Nr. 9: Wachter/Leeb, KI-Systeme in der Rechtspflege (440); Nr. 11: Skupin, Die „geblitzt.de“- Entscheidung des BGH und ihre Auswirkung auf LegalTech-Geschäftsmodelle (517). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 9: Mock, AnwaltsMahnschreiben: Vorbereitungskosten werden nicht als Vollstreckungskosten ersetzt (155); Schneider, Das ist der Anwendungsbereich des neuen § 10 RVG (159); Rennar, Darauf kommt es bei der Vereinbarung von Zeithonoraren an (161). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 15: Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte (II/2024) (713); Nr. 16: Burhoff, Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz – Wichtigste Änderungen in StPO, OWiG und RVG (763); Nr. 17: van Bühren, 24 Fachanwaltschaften – ein Erfolgsmodell? (793); Cosack, besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA): Organisationsverschulden vermeiden (809); Nr. 18: Dillenburg, Kanzlei und Kind – von Nachwuchssorgen und Vereinbarkeit (841); Nr. 20: Tietje, Einsatzmöglichkeiten von künstlicher Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien (961); Nr. 21: van Bühren, Ist die Anwaltsrobe noch zeitgemäß (1001). Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) Nr. 11: Stamer, Legal-Tech als Lösung für Probleme im Umgang mit gemeinschaftlichen Testamenten? (401). Zeitschrift für die digitale Rechtsanwendung (LTZ) Nr. 3: Hess, Technologiegestützte Beweise und Legal Tech im Strafprozess (200); Jackowski/Araszkiewicz/Ebers, First Global Report on the State of AI in Legal Practice (226); Dötterl, Können große Sprachmodelle Jura? (235); Bingenheimer/Daum/Happ, Digital Legal Products ergänzend zur Rechtsberatung in Anwaltskanzleien (240); Andreae/Ovalioglu, Legal Tech in Rechtsabteilungen (242); Quarch/Thomas, Regelung der Nutzung intelligenter Sprachmodelle (244); Soller/Colombo, Rechtsantragsstelle reloaded – wie die Digitalisierung die Justiz zugänglicher machen könnte (248); Nr. 4: Keßler/ Quarch, Jurist:innen als Unternehmer:innen – Ein ungenutztes Potenzial (273); Hagemeyer-Witzleb/Maroldt, Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück: Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (301); Stade, Alternative Legal Service Provider im deutschen Rechtsmarkt (321); Haase, Bürokratieentlastung für Gremien durch Legal Tech (324). Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRURPrax) Nr. 20: Günther, Zustellung einstweiliger Verfügungen über das beA (621). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 7: Hagen, KI – bringt das was? (158); Nr. 8: Tietje, Onboarding – Kanzleiausbildung gelungen gestalten (183); Nr. 9: Vietz, Auch Rechnungen werden jetzt digital(er) (210); Nr. 11: Vietz, Sicherheit in der EDV – Wer ist das schwächste Glied in der Kette? Achtung Spoiler: Wir sind es! (262); Kreizberg, Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – Was Kanzleien und Notariate „auf dem Schirm“ haben müssen (267). Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) Nr. 8: Knops, BGH-Singularzulassung beibehalten (251); Prütting, BGH-Singularzulassung beibehalten (251). BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XI)
BRAK MITTEILUNGEN DEZEMBER 2024 · AUSGABE 5–6/2024 55. JAHRGANG AKZENTE RECHTSSTAAT GEHÖRT IN DIE FLÄCHE! Dr. Ulrich Wessels Es war ein kleiner Schock: Alle Arbeits- und Sozialgerichte sollen an einem einzigen Standort konzentriert und die Zahl der Amtsgerichte deutlich reduziert werden. Das verkündete Schleswig-Holsteins Justizministerin Kerstin von der Decken Ende September – wegen der angespannten Haushaltslage des Landes. „Zukunftsfähige Gerichtsstrukturen“ verspricht das Land sich davon. Was die Reform bedeuten würde? Menschen, bei denen es um „AmtsgerichtsStreitwerte“ unter 5.000 Euro, sozialoder arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten geht, hätten erheblich längere Wege zum Gericht – aber auch zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Die Erfahrung aus anderen Bundesländern, etwa Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen, zeigt: Wo kein Gericht mehr ist, verschwinden nach und nach auch Anwaltskanzleien. Denn die Reisezeit zu Gericht spielt nun einmal für Kolleginnen und Kollegen, die forensisch tätig sind, eine bedeutende Rolle. Die Reformpläne betreffen vor allem jene Fachgerichte, die besonders häufig von einkommensschwächeren Bürgerinnen und Bürgern angerufen werden. Gerade für sie ist aber die räumliche Nähe der zuständigen Gerichte wichtig, nicht nur weil in vielen Fällen das persönliche Erscheinen der Parteien nötig ist. Sie brauchen auch die Möglichkeit, sich nah an ihrem Wohnort anwaltlich beraten zu lassen. Die höheren Kosten für weitere Wege – ihre eigenen, aber auch die Reisekosten ihrer anwaltlichen Vertretung – müssten am Ende sie tragen. So entfernt sich die Justiz nicht nur räumlich von den Bürgerinnen und Bürgern. Sie wird auch finanziell für viele noch schwerer erreichbar. Richterschaft, Justizbedienstete und Anwaltschaft trafen die Reformpläne völlig überraschend, sie waren in die Überlegungen der Landesregierung nicht einbezogen. Das sorgte für großes Befremden. Entsprechend scharf fielen die Reaktionen aus, auch die der BRAK. Klar ist: In Zeiten, in denen die Politikverdrossenheit zunimmt, antidemokratische Parteien erstarken, Anwältinnen und Anwälte immer häufiger abgewertet und bedroht werden und immer mehr Menschen die Grundsätze unseres Rechtsstaats offenbar nicht kennen und verstehen, kann es nicht richtig sein, an der Justiz zu sparen! Ganz im Gegenteil – man müsste gerade jetzt viel stärker in den Rechtsstaat investieren, ihn noch sichtbarer machen und besser erklären. Das wäre der beste Weg, diesen bedenklichen Entwicklungen entgegenzuwirken. Stattdessen will Schleswig-Holstein die Kosten für eine seiner Kernaufgaben faktisch auf Mitarbeitende, Anwältinnen und Anwälte, die Parteien von Rechtsstreitigkeiten, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und andere Verfahrensbeteiligte verlagern, um den eigenen Geldbeutel zu schonen. Die massiven Proteste aus der gesamten Justizfamilie, von Sozialverbänden und aus der Zivilgesellschaft zeigten Wirkung: Justizministerin von der Decken hat zusammen mit den Präsidenten der Obergerichte Ende November bekannt gegeben, dass sie an ihren Plänen zur Strukturreform nicht festhalten wird. Das ursprüngliche Vorhaben, alle Arbeits- und Sozialgerichte in der Fläche abzuschaffen, ist weitgehend vom Tisch. Nun soll es zwei Fachgerichtszentren in Schleswig und Kiel für die Obergerichte geben; die Fachgerichte sollen in gemeinsame Gebäude ziehen und sich Personal teilen können. Aufgegeben werden soll nach dem neuen Konzept nur noch ein Arbeitsgerichtsstandort, ein anderer soll umziehen. So sollen zwar Einsparungen und Effizienzgewinne ermöglicht werden, aber die Fachgerichte weiterhin in der Fläche für Bürgerinnen und Bürger präsent bleiben. „Geht doch!“, möchte man sagen. Gleichwohl: Ausruhen dürfen wir uns auf diesem Erfolg nicht. Gerade in diesen Zeiten müssen wir unseren Rechtsstaat schützen, nicht nur gegen gefährliche Sparpläne, sondern auch gegen alle anderen denkbaren Gefährdungen. Auch im kommenden Jahr gilt es, hier wachsam zu bleiben. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 245
AUFSÄTZE BERUFSKAMMERN UND DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ KONSTANTIN NEUBERT* * Der Autor war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Klaus Ulrich Schmolke, LL.M. (NYU) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Er absolviert derzeit ein LL.M.-Studium an der Harvard Law School. Durch die Aufgabe und Funktion der Berufskammern als Aufsichtsbehörden der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare ergeben sich Situationen, in denen Angestellte der Berufskammern Informationen erlangen können, die dem auch unter dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützten Verhältnis zwischen Mandant und Berufsträger entspringen. In Frage steht, inwiefern Angestellte der Berufskammern von den Bereichsausnahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst und damit Mandantengeheimnisse auch bei Beteiligung der Berufskammern vertraulich bleiben. I. PROBLEMAUFRISS: HINWEISGEBERSCHUTZ IN DEN BERUFSKAMMERN Die Whistleblowing-Richtlinie1 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10. 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. v. 26.11.2019, L 305, 1, im Folgenden WBRL. – und entsprechend das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG)2 2 BGBl. 2023 I Nr. 140 v. 2.6.2023. – sollen sich nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant auswirken.3 3 Erwägungsgrund 26 WBRL. Daher sieht § 5 II Nr. 3 HinSchG eine entsprechende Bereichsausnahme vor. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden daher grundsätzlich nicht nach dem HinSchG geschützt, wenn sie Informationen ihrer Mandanten melden oder offenlegen.4 4 Für die Sonderkonstellation der Due-Diligence-Prüfung in Übernahmesituationen s. Neubert, NZG 2024, 56. Trotz dieser klaren Regelung verbleiben Fragen, die zu Problemen bei der rechtssicheren Handhabung des HinSchG für die Berufskammern führen können. Für die Notarkammern hat die Bundesnotarkammer (BNotK) mit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des HinSchG auf diese Probleme hingewiesen,5 5 Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022. ohne dass das federführende Bundesministerium der Justiz oder der Gesetzgeber hierauf reagiert hätten. Konkret geht es um Konstellationen, in denen die Notarin oder der Notar etwa auf Anfrage der Notarkammer als Aufsichtsbehörde nach §§ 67 I 2, 74 I BNotO eine Auskunft erteilt oder selbst die Kammer um Rat bei der Behandlung einer Mandantenangelegenheit bittet und dabei gleichzeitig Mandanteninformationen preisgibt.6 6 Vgl. Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3 f. Solchen Auskünften oder Mitteilungen an die Notarkammer steht die grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht der Notare aus § 18 BNotO nicht entgegen, da einerseits die Informationen zur Wahrnehmung der Unterstützungsaufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 67 I 2 BNotO erforderlich sein kann und andererseits die Vertraulichkeit der Information durch die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Notarkammer aus § 69a BNotO gewährleistet ist.7 7 BeckOK BNotO/von Stralendorff, 9. Ed., 1.2.2024, BNotO § 69a Rn. 1; Schönenberg-Wessel/Plottek/Sikora/Mack, 2023, BNotO, § 18 Rn. 82; Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG, 11.5.2022, S. 3. Parallel hierzu stellt sich das Problem auch für die anwaltlichen Berufskammern, denn auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen nach §§ 56 I, 57, 73 II Nr. 4 BRAO der Aufsicht durch die Kammer und deren Vorstand. Sie müssen daher dem Vorstand auf Verlangen Auskunft geben.8 8 Weyland/Weyland, 11. Aufl. 2024, BRAO § 76 Rn. 2. Daraus folgt, dass dem Vorstand der Berufskammern und seinem (anwaltlichen wie nicht-anwaltlichen) Mitarbeiterstab verschiedene Informationen zur Kenntnis gelangen können,9 9 Weyland/Weyland, BRAO § 76 Rn. 3. insbesondere auch über Mandanten der der Kammeraufsicht unterliegenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Unter Geltung des HinSchG stellt sich nun die Frage, ob die Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 3 HinSchG auch die Verschwiegenheitspflicht der Berufskammervorstände und der Angestellten der Kammern aus § 76 I BRAO bzw. § 69a I BNotO erfasst.10 10 In Bezug auf die Notarkammern Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3 f. II. BEREICHSAUSNAHME FÜR BERUFSTRÄGER IN DEN BERUFSKAMMERN Die erste dieser Schwierigkeiten betrifft die Reichweite der Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 3 HinSchG für die in der Berufskammer tätigen Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare. Für Notarinnen und Notare hebt die Bundesnotarkammer in ihrer Stellungnahme hervor, dass sich die Bereichsausnahme nicht auf sonstige Verschwiegenheitspflichten der Notarinnen und Notare etwa aus §§ 81a BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 246
I, 69a I und II BNotO erstrecke.11 11 Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3; s. auch Teichmann, GA 2021, 527 (528 f.) zu Art. 2 WBRL. Wenn nun § 69a BNotO nicht von der Verweisung in § 5 II Nr. 3 HinSchG erfasst ist, könnten in der Kammer tätige Notarinnen und Notare möglicherweise die ihnen in diesem Rahmen zur Kenntnis gelangten Informationen unter dem Schutz des HinSchG melden. Die parallele Gefahr bestünde dann auch in Bezug auf die in der Rechtsanwaltskammer tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Verschwiegenheitspflicht im – parallel zu § 69a BNotO laufenden – § 76 BRAO geregelt ist. Dieses Problem erfährt aber eine versöhnliche Auflösung, wenn man einen Blick auf das Verhältnis von § 76 BRAO bzw. § 69a BNotO und § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO wirft. Denn nach dem Gesetzeszweck sollten die speziellen Verschwiegenheitspflichten für die Vorstände der Berufskammer den allgemeinen Geheimnisschutz aus dem Berufsrecht nicht einschränken und sind daher auch nicht spezieller.12 12 Für § 69a BNotO BeckOK BNotO/von Stralendorff, BNotO § 69a Rn. 4. Unabhängig von der Verschwiegenheitspflicht aus § 76 BRAO bzw. § 69a BNotO gilt die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO damit auch für die in den Berufskammern tätigen Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare, denen eine ursprünglich § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO unterfallende Information im Rahmen ihrer Kammertätigkeit zur Kenntnis gelangt ist.13 13 Im Hinblick auf Notare BeckOK BNotO/von Stralendorff, BNotO § 69a Rn. 4; a.A. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rn. 139, der die Vertraulichkeit dann rein aus den für die konkrete Stelle (also hier die Berufskammern) geltenden Geheimhaltungsvorschriften bestimmen möchte. III. BEREICHSAUSNAHME FÜR ANGESTELLTE DER BERUFSKAMMERN? Die Bundesnotarkammer warf aber in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf auch die Frage auf, inwiefern die weiteren Angestellten der Berufskammern von der Bereichsausnahme des HinSchG erfasst sind. Während der von der Verweisung in der Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 3 HinSchG erfasste „lange Arm“ des § 43a II 1 BRAO bzw. § 18 BNotO dazu führt, dass die in den Kammern tätigen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht unter dem Schutz des HinSchG Meldung erstatten könnten, ergäbe sich für reguläre Angestellte der Kammern ein anderes Ergebnis: Sie könnten die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Informationen unter dem Schutz des HinSchG melden.14 14 In Bezug auf die Notarkammer vgl. Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 3 f. Die Stn. der BRAK als Dachorganisation schweigt zu diesem Problem, BRAK-Stn.-Nr. 22/2022. Auch die Stn. des DAV zum HinSchG geht hierauf nicht ein, DAV-Stn.-Nr. 23/2022, Mai 2022. 1. BEREICHSAUSNAHME DES § 5 II NR. 3 HINSCHG Die nicht-notariellen bzw. nicht-anwaltlichen Beschäftigten der Berufskammern werden von § 5 II Nr. 3 HinSchG angesichts von dessen eindeutigen Wortlaut nicht erfasst und unterfallen daher nicht der Bereichsausnahme.15 15 In Bezug auf die BNotOFischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, 2024, § 5 Rn. 62. Damit könnten sie Informationen unter den Voraussetzungen des § 6 II HinSchG melden und offenlegen.16 16 In Bezug auf die BNotOFischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, § 5 Rn. 62. Daraus entsteht eine Schutzlücke, da ursprünglich aus dem Verhältnis zwischen Mandant und Berufsträger entspringende Informationen unter dem Schutz des HinSchG die geschützte Sphäre verlassen können.17 17 Fischer/Pellmann/Schoch/Baranowski/May, HinSchG, § 5 Rn. 62 deuten an, dass dieses Problem auch bei anderen Berufsgruppen und deren Kammerorganisation bestehen könnte. 2. BEREICHSAUSNAHME DES § 5 II NR. 5 HINSCHG Allerdings könnte der Verschwiegenheitspflicht der Angestellten der Berufskammern auch nach Inkrafttreten des HinSchG über die Bereichsausnahme in § 5 II Nr. 5 HinSchG Rechnung getragen werden, sodass die Meldung oder Offenlegung nicht erfolgen darf. § 6 II HinSchG differenziert für die erlaubte Weitergabe bzw. Offenlegung schließlich nicht zwischen den verschiedenen Untergruppierungen der Bereichsausnahmen. Nach § 5 II Nr. 5 HinSchG fällt eine Meldung oder Offenlegung auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken, entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es zu Nr. 5: „Die Geheimhaltungspflichten für Berufsträger nach den Nummern 3 und 4 gelten für die bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Strafverteidigern, Kammerrechtsbeiständen, Notaren und den Erbringern von Gesundheitsleistungen berufsmäßig tätigen Gehilfen und zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen. Hiervon umfasst werden auch von Rechtsanwälten beauftragte Dienstleister (vergleiche § 43e BRAO) und Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften (vergleiche § 59m BRAO). Der Berufsgeheimnisträger entscheidet über die Wahrung der Verschwiegenheit, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.“18 18 RegE HinSchG, BT-Drs. 20/3442, 81. Angestellte der Notarinnen und Notare in den jeweiligen Notarstellen sowie Angestellte der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind daher in jedem Fall von der Bereichsausnahme des § 5 II Nr. 5 HinSchG erfasst, da sie „bei Notaren“ bzw. „bei Rechtsanwälten“ tätig sind. Es verbleibt aber die Frage, inwiefern Angestellte der Berufskammern „bei Notaren“ oder „bei Rechtsanwälten“ berufsmäßig tätig sind. NEUBERT, BERUFSKAMMERN UND DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 247
Allerdings unterfallen dem Begriff der mitwirkenden Personen auch all diejenigen, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen.19 19 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, 3. Ed., 15.4.2024, HinSchG § 5 Rn. 73. Eine direkte Eingliederung in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers ist hierfür nicht erforderlich.20 20 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, HinSchG § 5 Rn. 73. Damit ergibt sich, dass die Personen, die durch ihre berufliche Nähe zu Notarinnen und Notaren oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten automatisch mit nach § 18 BNotO bzw. § 43a II 1 BRAO geheim zu haltenden Informationen in Kontakt kommen, erfasst sein sollen. Dabei kann es aber keinen Unterschied machen, welche Anstellungsstruktur besteht und ob die geheime Information „direkt“ vom Mandanten kommt oder den Umweg über die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Berufskammer nimmt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Erkenntnis, dass die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 II Nr. 5 HinSchG-RegE explizit auf die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beauftragten Dienstleister und Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften eingeht. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat der Gesetzgeber also erkannt, dass Dritte auf legalem Wege in den Besitz von Informationen kommen können, die eigentlich geschützt sein sollen. Möchte der Gesetzgeber den Schutz dabei explizit auch auf Dienstleister erstrecken, müssen als Angestellte „bei Notaren“ oder „bei Rechtsanwälten“ auch die Angestellten in den Berufskammern gelten, denn wenn schon die Dienstleister erfasst sind, dann müssen erst recht auch schon (ständige) Angestellte der Berufskammer erfasst sein. Anderenfalls würde die – ggf. zufällige – Verteilung von Aufgaben zwischen Angestellten und externen Dienstleistern zu einer unterschiedlichen hinweisgeberschutzrechtlichen Behandlung führen. Letztlich zeigt auch § 53a StPO als strukturelles Vorbild für § 5 II Nr. 5 HinSchG,21 21 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, HinSchG § 5 Rn. 72. Auch § 203 I Nr. 3 StGB befindet sich im Gleichlauf, vgl. Reufels/Soltysiak, Das neue WhistleblowingRecht, § 4 Rn. 72. dass auch an der beruflichen Tätigkeit mitwirkende Personen vom Geheimnisschutz im notariellen bzw. anwaltlichen Kontext erfasst sind. Für § 53a StPO ist anerkannt, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen von der Verschwiegenheitspflicht des Berufsträgers ableitet.22 22 Ladiges, DNotZ 2024, 12 (13 f.) für Notare. Es gibt keine überzeugenden Gründe, warum dies in § 5 II Nr. 5 HinSchG anders sein soll, die Verschwiegenheitspflichten aus § 18 BNotO und § 43a II 1 BRAO werfen also ihren Schatten auch auf Angestellte in den Berufskammern. 3. UNIONSRECHTSKONFORMITÄT VON § 5 II NR. 5 HINSCHG Der einzig verbleibende Grund, warum sich § 5 II Nr. 5 HinSchG doch nicht auf die Angestellten der Berufskammern erstrecken könnte, liegt in der europarechtlichen Dimension des Hinweisgeberschutzgesetzes als Umsetzungsgesetz der WBRL und konkret in der Auslegung des Art. 3 III lit. b Alt. 1 WBRL vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 27 der WBRL.23 23 Die deutsche Sprachfassung ist in ihrer Beschränkung auf die „anwaltlichen“ Verschwiegenheitspflichten erneut misslungen, die englische Sprachfassung „legal [...] professional privilege“ umfasst richtigerweise auch Notarinnen und Notare und auch der Begriff „lawyer“ ist weiter als der des Rechtsanwalts, vgl. das Oxford English Dictionary „in the widest sense embracing every branch of the profession“, https://doi.org/10.1093/OED/1540664570. Nach diesem Erwägungsgrund sollen – mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Erbringern von Gesundheitsleistungen – Angehörige „anderer Berufe“ grundsätzlich vom Schutzbereich der Whistleblowing-Richtlinie erfasst sein.24 24 In der englischen Sprachfassung: „Members of professions other than lawyers and health care providers should be able to qualify for protection under this Directive when they report information protected by the applicable professional rules, provided that reporting that information is necessary for the purposes of revealing a breach falling within the scope of this Directive.“. Wenn nun Angestellte der Notarinnen und Notare bzw. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder der Berufskammern als „Angehörige anderer Berufe“ einzustufen wären, würde das vorgestellte Verständnis des § 5 II Nr. 5 HinSchG die Rechte grundsätzlich geschützter Berufs- und Personengruppen in unionsrechtswidriger Weise einschränken, da die Berufsgeheimnisträger selbst bereits von § 5 II Nr. 2 bis 4 HinSchG erfasst sind.25 25 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, HinSchG § 5 Rn. 76. Zu dieser Frage nach der Auslegung des „anderen Berufs“ schreibt die Bundesnotarkammer, dass Art. 3 III WBRL mit Blick auf Erwägungsgrund 27 keineswegs zwingend dahingehend auszulegen sei, dass keine Einbeziehung der Berufskammern zu erfolgen habe und insofern kein anderer Beruf i.S.d. Art. 3 III WBRL vorliege.26 26 Stn. der BNotK zum Referentenentwurf des HinSchG v. 11.5.2022, S. 4. Colneric und Gerdemann weisen zudem zurecht darauf hin, dass die über § 5 II Nr. 2 bis 4 HinSchG erfassten Berufsgeheimnisträger das Schweigen der in § 5 II Nr. 5 genannten Personen – also ihrer Angestellten – aufgrund ihrer eigenen Verschwiegenheitspflicht berufsrechtlich garantieren müssen.27 27 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, HinSchG § 5 Rn. 76. Mittelbar dient damit die Verschwiegenheit der Angestellten dem Schutz der ausdrücklich in Art. 3 III lit. b und c WBRL genannten Verschwiegenheitspflichten.28 28 BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, HinSchG § 5 Rn. 76. Dann kann es aber keinen Unterschied machen, ob die Angestellten im Rahmen einer Tätigkeit beim Notar bzw. bei der Rechtsanwältin oder der Berufskammer Kenntnis über ein zu schützendes Geheimnis erlangen – in jedem Fall ist eine Erweiterung auf Angestellte notwendig, um die dem Berufsträger anvertrauten Geheimnisse zu schützen. Denn die originäre Verschwiegenheitspflicht der Berufsträger auf die Berufskammern in Gänze – sowohl auf die Vorstände und die Geschäftsführung als auch die Angestellten – zu erstrecken, stellt sich nur als Ergänzung der aus § 18 BNotO bzw. § 43a NEUBERT, BERUFSKAMMERN UND DAS HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 AUFSÄTZE 248
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