BRAK-Magazin 4/2020

BEA – DAS BESONDERE ELEK TRONISCHE ANWALTSPOSTFACH Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfolgt mit seiner Digitalisierungsagenda das Ziel, als digitale Vorbildbehörde innerhalb der Bundes- verwaltung voranzugehen. Beispielsweise gehört das BAMF zu jenen Behörden, die schon längst ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) als sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a III VwGO (= § 130a III ZPO) eingerichtet haben. So ist das BAMF-beBPo in der Lage, eingehende elektronische Gerichtspost über eine Microservices-Architektur auto- matisch für die Akte des Asylfachverfahrens „MARiS“ aufzubereiten. Gleichermaßen kann das Sachbearbei- tungspersonal in den BAMF-Außenstellen direkt aus MARiS den eigenen Nachrichtenversand an die Justiz anstoßen, der dann über einen vollautomatisierten beBPo-Postausgangsprozess erfolgt. Die kontinuierli- che Harmonisierung der beBPo-Infrastruktur mit den Justizfachverfahren wird durch eine enge Zusammen- arbeit zwischen BAMF und der Bund-Länder-Kommis- sion für Informationstechnik in der Justiz gefördert. Das Projekt „beBPo 3.0“ Der skizzierte, ganzheitlich IT-basierte beBPo-Prozess betrifft bislang nur den elektronischen Rechtsverkehr des BAMF mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht aber der Anwaltschaft (bzw. dem beA). Nachrichten aus beA sind dementsprechend noch aufwändig „manuell“ durch ein Klärungsteam („Clearingstelle“) für MARiS aufzubereiten. Ein Nachrichtenversand aus dem Asylfachverfahren an Anwaltspostfächer ist ebenfalls noch nicht möglich. Beides zu ändern ist Gegenstand des BAMF-Projekts „beBPo 3.0“. Mit anderen Worten geht es also um eine Harmoni- sierung des BAMF-beBPo mit dem beA. Hierzu haben die Präsidenten von BRAK und BAMF, Dr. Ulrich Wessels und Dr. Hans-Eckhard Sommer, eine Koope- ration initiiert, die im Juni auf operativer Ebene mit einer ersten Telefonkonferenz startete und mit einer Laufzeit bis Ende April 2021 angesetzt ist. Was sich für beA-Anwender ändert Der Nutzen von „beBPo 3.0“ aus Anwaltssicht liegt insbesondere in einer effizienten, rechtssicheren und schnellen elektronischen Kommunikation mit dem BAMF. Um die Vorteile der digitalen Ende-zu- Ende-Kommunikation mit den BAMF-Außenstellen vollständig zu erschließen, ist jedoch die Mithilfe der Anwältinnen und Anwälte erforderlich. Begrüßenswert ist, dass der gem. § 2 III ERVV mitzusendende maschinenlesbare Strukturdatensatz (XJustiz) im beA bald nicht mehr eigens erst durch Häkchensetzen erzeugt werden muss, sondern automatisch jeder beA-Nachricht beigefügt wird. Indes gibt es fakultativ einzupflegende XJustiz- Daten, die jedoch für die automatische Nachrichten- aufbereitung im BAMF-beBPo gebraucht werden, z.B. Name und Vorname des Klägers und sonstiger Beteiligter, den Code zur entsprechenden Beteiligung (etwa Code 101 für den Kläger), Geburtsort und Geburtsdatum. Überdies bittet das BAMF um eine Angabe des Metadatums „Aktenzeichen Empfän- ger“ im korrekten Format: siebenstellig nummerisch, ohne Leerzeichen, ein Aktenzeichen pro versandter Nachricht. Für die Anforderung eines elektronischen Empfangs- bekenntnisses (eEB) muss in der beA-Maske das Häkchen „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ gesetzt werden, damit der für den eEB-Versand durch das BAMF notwendige Strukturdatensatz (vgl. § 174 IV ZPO) generiert wird. Schließlich sollte die Einhaltung weiterer technischer Standards be- achtet werden, z.B. Exklusivität des PDF/A-Formats bei Anhängen oder Nichtüberschreitung von 20 Anhängen. Natürlich garantiert das BAMF-beBPo über seine „Clearingstelle“, dass Nachrichten mit mangelhafter technischer Qualität ebenfalls stets tagesaktuell verarbeitet werden – hier besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Anwältinnen und Anwälte. Indem die BRAK und das BAMF aber von vorneherein auf einen standardkonformen und anforderungs- gerechten Nachrichtenaustausch achten, werden Verfahrensverzögerungen vermieden. Einmal mehr zeigt sich: Das Gelingen des elektronischen Rechts- verkehrs erfordert eine enge technische Kooperation aller Verfahrensbeteiligten in einem Asylverfahren. beA meets beBPo: BRAK und BAMF harmonisieren den elektronischen Rechtsverkehr in Asylsachen Was ändert sich für die beA-Anwender? Sandra Scholtes, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg

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