BRAK-Magazin Ausgabe 3/2024

BEA – DAS BESONDERE ELEKTRONISCHE ANWALTSPOSTFACH Weitere Digitalisierung der Justiz Wie künftig Medienbrüche vermieden werden sollen und was sich sonst im elektronischen Rechtsverkehr ändert Rechtsanwältinnen Julia von Seltmann und Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin Am 16.7.2024 wurde das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 234). Es trat im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Gesetz soll die Digitalisierung in den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten vorangetrieben werden. Zwei für die Anwaltschaft wesentliche Änderungen bei der Einreichung elektronischer Dokumente und weitere praktisch wichtige Neuregelungen werden im folgenden Beitrag beleuchtet. Schriftformgebundene Anträge und Erklärungen Mehr Digitalisierung soll ausweislich der Gesetzesbegründung u.a. dadurch erreicht werden, dass Schriftformerfordernisse zur Vermeidung von Medienbrüchen ersetzt werden. Formerleichterungen sieht das Gesetz insb. für die Übermittlung schriftformgebundener Anträge und Erklärungen sowie für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vor. Anwältinnen und Anwälte müssen häufig Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantschaft sowie Dritter übermitteln, die der Schriftform unterliegen. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, Schriftsätze ausschließlich als elektronische Dokumente einzureichen. Da Privatpersonen in der Regel nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, standen Prozessbevollmächtigte vor dem Dilemma, diese Erklärungen in Papierform zu übermitteln, während der Schriftsatz nebst Anlagen als elektronische Dokumente eingereicht werden mussten. § 130a III ZPO sieht nunmehr vor, dass Anwältinnen und Anwälte die von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichneten Anträge oder Erklärungen als Scan elektronisch übermitteln und dadurch die Schriftform wahren können. Entsprechende Regelungen enthalten die übrigen Verfahrensordnungen. Das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Übermittlung von Scans ist ein wichtiger Schritt hin zu einem medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehr. Leider bleibt nach dem Gesetz und seiner Begründung unklar, für welche Anträge und Erklärungen die Neuregelungen konkret gelten. In der Begründung wird als einziges Beispiel der Insolvenzantrag genannt, so dass hier Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung bestehen dürfte. Formfiktion für Willenserklärungen § 130e ZPO – und gleichlautend die anderen Verfahrensordnungen – sieht eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vor. Dadurch sollen die wirksame Abgabe und der wirksame Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des materiellen Rechts, die in bei Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen enthalten sind, erleichtert werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmten materiell-rechtlichen Schriftform oder elektronischen Form bedürfen, gelten nach dieser Neuregelung als zugegangen, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Auch dies ist eine wesentliche Erleichterung bei der Einreichung elektronischer Dokumente durch Anwältinnen und Anwälte. Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte durch Bevollmächtigte Problematisch und zu beachten ist auch nach der Gesetzesänderung weiterhin, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte – also auch

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