BEA – DAS BESONDERE ELEKTRONISCHE ANWALTSPOSTFACH Anwältinnen und Anwälte – einem anderen gegenüber vornehmen, gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam ist, wenn die oder der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und die Empfängerin oder der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die BRAK hatte daher gefordert, zur Vermeidung von Medienbrüchen statt der Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original vorzusehen, dass eine Vollmacht auch als Scan elektronisch übermittelt werden kann. Dieser Vorschlag fand leider keinen Einzug in das Gesetz. Vollmachtsurkunden dürften weiterhin im Original vorzulegen sein, um die Folgen des § 174 S. 1 BGB zu vermeiden. Hybride Aktenführung Ab dem 1.1.2026 sind Gerichte verpflichtet, Akten elektronisch zu führen. Die elektronische Akte wird derzeit an Gerichten in Bund und Ländern pilotiert. Von einer flächendeckenden Einführung ist die Justiz jedoch noch ein Stück entfernt; zudem ist die Digitalisierung papierner Altaktenbestände sehr aufwändig. Um die Umstellung zu erleichtern, wird in allen Verfahrensordnungen die Möglichkeit eingeführt, Akten hybrid zu führen. Dies gilt für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für Akten, die vor 2026 in Papier oder elektronisch begonnen wurden; sie können z.B. nach einem Zuständigkeitswechsel anders weitergeführt werden. Bis zu einer einheitlichen elektronischen Aktenführung und entsprechend auch -einsicht dauert es also noch. Übermittlung elektronischer Akten Elektronische Behördenakten werden bislang sehr uneinheitlich übermittelt, wenn sie in gerichtliche Verfahren eingeführt werden; das macht die Handhabung für Justiz und Anwaltschaft schwierig. Eine in allen Verfahrensordnungen eingeführte Verordnungsermächtigung ebnet nun den Weg für einheitliche technische Standards zur Übermittlung solcher Akten. Der im Mai vorgelegte Diskussionsentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung sieht im Kern vor, dass die Behörden elektronische Akten als PDF auf dem sicheren Übermittlungsweg an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermitteln. Die BRAK hält die Umsetzungsfrist für zu knapp bemessen und regt an, stattdessen oder ergänzend das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen. Änderungen im Strafprozessrecht Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz beinhaltet auch wichtige Änderungen im Strafprozessrecht. Danach müssen Anwältinnen und Anwälte künftig u.a. Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen als elektronische Dokumente einreichen. Diese Änderungen in § 32d StPO treten jedoch erst zum 1.1.2026 in Kraft. Strafanträge müssen seit dem 17.7.2024 nicht mehr schriftlich gestellt werden; ihre Protokollierung oder sonstige Dokumentation reicht nach § 158 StPO nunmehr aus. Auch die Unterschriftserfordernisse für Betroffene bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen (§§ 81f ff StPO) entfallen bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden. Formerleichterung für anwaltliche Vergütungsberechnungen Ebenfalls zum 17.7.2024 geändert wurde § 10 I 1 RVG. Danach müssen anwaltliche Gebührenberechnungen nicht mehr in Schriftform dem Mandanten mitgeteilt werden. Es genügt, dass die Anwältin bzw. der Anwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung in Textform an den Mandanten veranlasst. Die Formerleichterung entspricht einem Wunsch aus Anwaltschaft und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. Die Formerleichterung kollidiert jedoch mit der durch das Wachstumschancengesetz eingeführten verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG), die strukturierte Datensätze und qualifizierte elektronische Signaturen erfordert. Hierauf hatte die BRAK in beiden Gesetzgebungsverfahren hingewiesen. Anpassungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert. Insbesondere können nunmehr Forderungen elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Zudem müssen Insolvenzverwalter nach § 5 InsO in allen Insolvenzverfahren ein elektronisches Gläubigerinformationssystem unterhalten, in dem u.a. alle gerichtlichen Entscheidungen und Berichte abrufbar sind. Diese Regelungen gelten für seit dem 17.7.20204 eröffnete Insolvenzverfahren. Fazit Die beschriebenen Änderungen bringen begrüßenswerte Impulse für die Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie reichen indes nicht aus. Wünschenswert wäre es, den beschrittenen Weg konsequent weiterzugehen und Medienbrüche wo möglich und mit Augenmaß abzuschaffen.
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