BRAK MAGAZIN 3/2024 14 10 FRAGEN ZUM VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ Ass. iur. Felix Braun, Leiter der Universalschlichtungsstelle des Bundes, Kehl am Rhein Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) spielt für Anwältinnen und Anwälte in mehrfacher Hinsicht eine Rolle. Zum einen bei der Beratung von Unternehmen zur Erfüllung der Informationspflichten aus §§ 36, 37 VSBG. Zum anderen können Anwälte ihre Mandanten bei Verbraucherstreitigkeiten mit oft niedrigen Streitwerten auf dieses Angebot aufmerksam machen oder diese sogar im Verfahren vertreten. 1. UM WAS FÜR EIN VERFAHREN HANDELT ES SICH GENAU? Das VSBG legt keine bestimmte Verfahrensart fest, auch wenn die nach diesem Gesetz arbeitenden Stellen „Verbraucherschlichtungsstellen“ heißen. Explizit wird in § 18 VSBG klargestellt, dass ebenfalls eine reine Mediation nach dem Mediationsgesetz erfolgen kann. Dennoch liegt der Schwerpunkt eindeutig auf Schlichtung, wenn man die insgesamt 28 Stellen betrachtet. Sie hat Tradition, gab es bereits vor dem VSBG einige namhafte Branchenschlichtungsstellen, wie etwa den Versicherungsombudsmann, die Schlichtung für Reise & Verkehr, die Schlichtungsstelle Energie und die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Eine Verbraucherschlichtungsstelle darf aber bei einer Schlichtung auch einzelne mediative Elemente verwenden. Dies kann sinnvoll sein, da es nicht immer nur um finanzielle Ansprüche geht. Etwa bei langjährigen Kundenbeziehungen oder bei Dauerschuldverhältnissen, die fortgeführt werden sollen, ist die Ergründung des Interesses beider Parteien elementar. Am Ende steht dann aber – anders als bei Mediation – ein Schlichtungsvorschlag, der jedenfalls auch die rechtliche Lage und die sich daraus ergebenden Folgen erläutert. 2. WOFÜR SIND DIE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLEN ZUSTÄNDIG? Verbraucherschlichtungsstellen muss es für quasi jede Art von Streitigkeit geben, die aus Verbraucherverträgen nach § 310 III BGB entstehen kann. Ebenso zu Streitigkeiten, zu welchen nach wirksamer Anmeldung zum Klageregister in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 I 1 ZPO oder einem Vergleich nach § 611 I ZPO bindende Feststellungen getroffen wurden. Vorrangig zuständig sind branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstellen; die Universalschlichtungsstelle ist subsidiäre Auffangschlichtungsstelle. Dieser Auffangbereich ist aber recht groß und umfasst etwa den gesamten Online-Handel. 3. DIE UNIVERSALSCHLICHTUNGSSTELLE HAT AUCH LOTSENFUNKTION. WAS BEDEUTET DAS? Die Zuständigkeiten der branchenspezifischen Verbraucherschlichtungsstellen sind teils offensichtlich, teils aber auch sehr detailreich. Daher lotst die Universalschlichtungsstelle im Falle der eigenen Unzuständigkeit zur tatsächlich zuständigen Stelle weiter, was ihre gesetzliche Aufgabe ist – und ein Beitrag zu niederschwelligem Zugang zum Recht. 4. WELCHE QUALITÄTSKRITERIEN MUSS EINE VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE ERFÜLLEN? EU-weit sind Standards vorgeschrieben, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Transparenz, Fachwissen, Effektivität, Fairness und leichte Zugänglichkeit garantieren. Diese Kriterien hat das VSBG weiter konkretisiert, wie man u.a. an den Vorschriften für Streitmittler (§§ 6 ff. VSBG) und zum Schlichtungsvorschlag (§ 19 VSBG) sieht. Die Standards gelten jedoch nur für Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des VSBG und nicht für sonstige Schlichtungsstellen. Das Bundesamt für Justiz ist für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig und führt eine Liste. 5. WAS IST EIN STREITMITTLER? Nur Streitmittler dürfen Schlichtungsvorschläge unterbreiten. Daher ist essenziell, dass sie Gewähr Foto: BOKEH STOCK/shutterstock.com
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