BRAK MAGAZIN 3/2024 5 rium eingebunden wurde und die Stimmen der Kammern dazu später in einer Stellungnahme bündelte. Dem Vernehmen nach schlug § 73a BRAO-E hohe Wellen in den Kammern – schließlich sind sie keine Geldwäsche-Ermittlungsbehörden und anlasslose Kontrollen der Sammelanderkonten würden einen immensen Zusatzaufwand bedeuten, der personell vor allem für kleinere Kammern kaum zu stemmen ist. Und ganz konkret hieße § 73a BRAO-E, dass man – ohne ein geldwäscheverdächtiges Geschäft als Anlass – als von den Kolleginnen und Kollegen gewähltes Mitglied eines Kammervorstands bei eben diesen in der Kanzlei stehen und deren Konten und Akten durchforsten müsste. Letztlich stimmt der Kammervorstand über seine Position zu der jeweiligen Frage ab. Die so gefundene Position der Kammer vertritt ihre Präsidentin oder ihr Präsident in der Hauptversammlung (§ 188 I BRAO). Eine Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist dabei möglich. Bei kontroversen Fragen kam es auch schon vor, dass ein Präsident (oder seine Vertretung) in der HV vorträgt, sein Vorstand habe mehrheitlich XY beschlossen, er persönlich sehe das aber anders. Bei der anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten war die Ablehnung jedoch völlig einhellig. Die Präsidentinnen und Präsidenten werden in der HV üblicherweise durch ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung ihrer Kammer unterstützt, damit die Kammer in allen inhaltlichen Fragen möglichst gut sprechfähig ist. Zu manchen Themen erläutert also z.B. die Hauptgeschäftsführerin einer Kammer deren inhaltliche Position in der HV. Abstimmen darf sie natürlich nicht, das ist Präsident(inn)ensache. DIE STIMMEN IN DER HV Wie viele Stimmen eine Kammer in der Hauptversammlung hat, hängt von der Zahl ihrer Mitglieder ab. § 190 I BRAO regelt, wie die Stimmen genau gewichtet werden. Als kleinste Kammer hat die Rechtsanwaltskammer beim BGH danach eine Stimme, die Rechtsanwaltskammer München mit ihren über 24.000 Mitgliedern hat neun Stimmen, die übrigen Kammern bewegen sich irgendwo dazwischen. Das bedeutet aber nicht, dass z.B. die Präsidentin der Kammer Stuttgart bei einer Abstimmung fünfmal die Hand hebt. Ein elektronisches Wahlsystem rechnet die Abstimmungsergebnisse entsprechend der Stimmgewichtung aus. Dass größere Kammern mehr Stimmen haben, war nicht immer so. Das Stimmrecht in der HV wurde zum 1.8.2022 im Rahmen der „großen BRAO- Reform“ umfassend reformiert. Zuvor hatte jede Kammer genau eine Stimme. Im Gesetzgebungsverfahren – und auch in der BRAK-HV – wurde diese Änderung teils hitzig diskutiert. Inzwischen haben sich die gewichteten Abstimmungen in der Praxis eingespielt. WO IST DIE HV? Die Frage, wo die BRAK-HV stattfindet, lässt sich typisch juristisch beantworten: Kommt drauf an. § 8 II der BRAK-Satzung erlaubt, die Sitzungen auch an einem anderen Ort als am Sitz der BRAK abzuhalten. Es ist gute Tradition, dass die Kammern reihum die Hauptversammlungen ausrichten. So verteilen sich Kosten und organisatorischer Aufwand. Denn so eine Sitzung, an der neben zwei bis drei Personen aus jeder Kammer auch das BRAK-Präsidium sowie zu dessen Unterstützung auch Mitglieder der Geschäftsführung teilnehmen, will natürlich auch räumlich untergebracht, beschallt und mit Kaffee versorgt werden. Für die Geschäftsstellen der ausrichtenden Kammern bedeutet das jede Menge Arbeit. Welche Kammern die nächsten HVen ausrichten, wird deshalb mit langem Vorlauf geplant. Für die Frühjahrs-HV 2024 war die Kammer Mecklenburg-Vorpommern an der Reihe und lud nach Warnemünde – übrigens noch ein Vorteil der rollierenden Organisation: Jeder muss mal länger, mal kürzer anreisen. Außerhalb der halbjährlichen Hauptversammlungen gibt es anlassbezogen mindestens zweimal jährlich sog. Präsidentenkonferenzen, an denen nur die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten teilnehmen. Auf deren Tagesordnungen finden sich meist nur wenige Punkte, die nicht bis zur nächsten regulären HV warten können. Diese „abgespeckten HVen“ finden regelmäßig in den Räumen der BRAK in Berlin statt. SCHALTZENTRALE Hinter einer BRAK-HV steckt einiges an Vorbereitung. Die Tagesordnung stellt das BRAK-Präsidium zusammen. Die Themen dafür werden im Vorfeld in Präsidiumssitzungen besprochen; dazu bedarf es, je nach Thema, inhaltlicher Vorarbeit durch die Fachausschüsse und die Geschäftsführung. Auch die Rechtsanwaltskammern können Punkte für die Tagesordnung vorschlagen. In unserem Sammelanderkonten-Beispiel waren etwa die BRAK-Ausschüsse BRAO und Geldwäscheprävention im Vorfeld involviert, ebenso die zuständigen Präsidiumsmitglieder André Haug (Berufsrecht) und Leonora Holling (Geldwäscheprävention). Die inhaltlichen Fäden laufen bei den zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern Christian Dahns (Berufsrecht), Christian Bluhm (Geldwäscheprävention) und Astrid Gamisch (europäische Anti-Geldwäsche-Politik) zusammen. Sie koordinieren u.a. die Abfassung der Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben und organisieren, wer die BRAK als Exper-
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