BRAK-Magazin Ausgabe 4/2024

BRAK MAGAZIN 4/2024 10 WICHTIGER HINWEIS ZUR EINZEL- RISIKOBEWERTUNG Die konkrete Risikobewertung gem. § 10 II GwG ist für jedes einzelne Mandat zu erstellen und gem. § 8 I 1 Nr. 2 GwG aufzuzeichnen. Sie ist zusätzlich zur allgemeinen (unterjährigen Kanzlei-/Unternehmens-) Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu erstellen und kann diese nicht ersetzen. WIE LANGE SIND AUFZEICHNUNGEN UND BELEGE (WIE) AUFZUBEWAHREN? Aufzeichnungen und sonstige Belege der Geldwäscheprüfung sind von Rechtsanwälten gem. § 8 IV 1 GwG i.V.m. § 56 I BRAO sechs Jahre aufzubewahren soweit Sie Teil der anwaltlichen Handakte sind, anderenfalls mindestens fünf Jahre und sofern gesetzliche Bestimmungen nicht eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen (§ 8 IV 2 GwG, z.B. bei Steuerunterlagen zehn Jahre). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mandat endet (§ 50 I 3 BRAO, § 8 IV 3 GwG). Die Aufzeichnungen können in Papierform oder digital auf einem Datenträger gespeichert werden. In letzterem Fall muss gem. § 8 III GwG sichergestellt werden, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, diese während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten lesbar gemacht werden können (§ 8 V GwG i.V.m. § 147 V AO). FAZIT Es ist wichtig, dass alle Informationen für alle Mitarbeitenden und die Kammern als Aufsichtsbehörden an einem zentralen Ort jederzeit ohne großen Aufwand verfügbar sind. Nach diesen suchen zu müssen, kostet wertvolle Zeit, die für die Bekämpfung der Geldwäsche entscheidend sein kann. Auch aus diesem Grund können Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gem. § 56 I Nr. 6, Nr. 7 GwG empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Das ist in jedem Fall vermeidbar und auch unnötig. Im Zweifel fragen Sie die für Sie zuständige Rechtsanwaltskammer um Rat, welche Unterlagen aufzubewahren sind. Viele Kammern bieten auf ihren Websites zudem Muster-Checklisten zur Dokumentation der Prüfung an. Auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK enthalten nähere Informationen zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. WAS MÜSSEN SIE ALS VERPFLICHTETE/R NOCH BEACHTEN? ­ Darüber informieren die weiteren Beiträge des Autors unserer Serie zur Geldwäscheprävention: – Bluhm, Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun – oder doch?, BRAK-Magazin 6/2021, 14 – Bluhm, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen: Darf ich die als Anwältin oder Anwalt denn überhaupt abgeben?, BRAK-Magazin 2/2022, 14 – Bluhm, Die Geldwäsche-Risikoanalyse nach § 5 GwG: Das Herzstück des Risikomanagements, BRAK-Magazin 4/2022, 14 – Bluhm, Geldwäschebeauftragte: Pflicht, „nice to have“ oder überflüssig?, BRAK-Magazin 6/2022, 16 – Bluhm, Finde den Strohmann – So sichern Sie sich gegen Missbrauch und Geldwäscherisiken ab, BRAK-Magazin 2/2023, 16 – Bluhm, Augen auf bei Immobiliengeschäften!, BRAK-Magazin 4/2023, 16 – Bluhm, Auf zu goAML! Ab 2024 gilt die Registrierungspflicht im Meldeportal der FIU, BRAK-Magazin 6/2023, 16 – Bluhm, Geldwäscheaufsicht durch die Kammern, BRAK-Magazin 1-2/2024, 22

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