BRAK-Magazin Ausgabe 4/2024

BRAK MAGAZIN 4/2024 6 gegenüber Verpflichteten und keine Entscheidungen in Einzelfällen. Nochmals zur Weisung: Ein Weisungs- und Leitungsrecht hat die Landesjustizverwaltung gegenüber der Selbstverwaltung derzeit grundsätzlich nicht. Die EU-Richtlinie darf aber nicht mit Hilfe nationaler Begrifflichkeiten und Definitionen ausgelegt werden. Es muss mithin geprüft werden, ob der bestehende Regelungsrahmen den Erfordernissen der Richtlinie hinsichtlich des dort vorgesehenen Weisungsrechts bereits Genüge tut. Schließlich muss eine wirksame Staatsaufsicht auch über die Befugnisse verfügen, bei Verstößen für eine wie auch immer geartete Abhilfe zu sorgen. In Zusammenschau mit dem bereits erwähnten Erwägungsgrund 100 ist das Weisungsrecht nach Art. 52 V GW-RL nicht als Weisungsrecht im Sinne einer Aufgabenwahrnehmung zu verstehen. Als Mittel der Staatsaufsicht gibt es aber heute schon die Möglichkeit der Revision der Geschäfte der Selbstverwaltung und ihrer Organe und damit auch ein Instrument im Sinne der neuen „Weisungsbefugnis“ der Richtlinie. (z.B. § 20 I LOG NRW). Wo diese Aufsicht in Deutschland konkret angesiedelt sein wird, muss nun das Bundesfinanzministerium entscheiden. Nach unserer Ansicht wären keine größeren Änderungen im Verwaltungsaufbau dafür erforderlich. Denn vieles von dem, was die Richtlinie fordert, haben wir heute schon in Form der Staatsaufsicht; an einzelnen Stellen, wie z.B. der Herausgabe von Leitlinien, muss ggf. nachgeschärft werden. Auch hier lohnt ein Blick auf die Rechtsprechung des EuGH – dieser hat zuletzt im Juli die besondere Bedeutung der Anwaltschaft auch im Kreise der prozessvertretungsberechtigten Berufe herausgestellt. AMLA-VERORDNUNG Und die neue EU-Behörde AMLA? Groß war der Schreck, als dem Kommissionsvorschlag zunächst eine Weisungsbefugnis der AMLA in bestimmten Fällen auch gegenüber der Selbstverwaltung zu entnehmen war, und die Berufsverbände – auch die BRAK – entsprechend auf den Barrikaden. Glücklicherweise einigte man sich im Rat und in der Folge auch im Trilog, dass die Behörde gegenüber der Selbstverwaltung lediglich Warnungen aussprechen darf. Die AMLA koordiniert die europäische Aufsicht und Risikoüberwachung. Sie wird bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors direkt überwachen. Dann wird nochmal differenziert zwischen dem restlichen Finanzsektor und dem Nichtfinanzsektor (zu dem auch die Anwaltschaft zählt). Über letzteren soll sie gem. Art. 5 III, Art. 35 ff. AMLA-VO sehr eingeschränkte Befugnisse haben: die Durchführung vergleichender Analysen, die Einrichtung von Aufsichtskollegien bei Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, die Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsehern sowie eben die Befugnis zum Aussprechen von Warnungen – auch der Selbstverwaltung gegenüber – bei Verstößen gegen die Leitlinien oder gegen EU-Recht. Schließlich soll die AMLA die zentralen Meldestellen (FIUs) koordinieren. Derzeit werden Leitlinien für ihre Tätigkeit erarbeitet. Auch hier bringen sich die BRAK und andere europäische Anwaltschaften ein. FAZIT Insgesamt hätte es deutlich schlimmer kommen können. Vieles von dem, was wir befürchtet hatten, ist nicht eingetreten. So manche konkrete Ausgestaltung oder Umsetzung auf nationaler Ebene ist aber noch offen – auch nach Abschluss des Geldwäschepakets ist das letzte Wort also noch nicht gesprochen und die BRAK wird sich hier weiterhin einbringen. Zur Einrichtung der neuen nationalen Behörde steht die BRAK – wie auch bei den AMLALeitlinien – gemeinsam mit den anderen betroffenen Berufsverbänden im Austausch mit den Ministerien und zeigen unsere Perspektive von der künftigen Ausgestaltung der Aufsicht über die Selbstverwaltung. Foto: Evgeny Savchenko/shutterstock.com

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