BRAK-Mitteilungen 4/2020

In § 47b VII 1 BRAO-V findet sich die Regelung, dass der aufgenommene (nicht-anwaltliche) Insolvenzverwal- ter in die entsprechenden Verzeichnisse mit der Berufs- bezeichnung „Insolvenzverwalter“ eingetragen wird. Damit wird die Anknüpfung an die eingangs erwähnte Vorgabe in § 56 I InsO geschaffen, wonach nur Perso- nen zum Insolvenzverwalter bestellt werden können, die in das Verzeichnis „als Insolvenzverwalter“ eingetragen sind. Rechtsanwälte werden gem. § 47b VII 2 BRAO-V auf Antrag gesondert als Insolvenzverwalter in die Ver- zeichnisse eingetragen. Hierfür müssen sie gleichsam die besonderen Voraussetzungen des § 47a II Nr. 2 und 3 BRAO-V erfüllen, also ebenfalls besondere theoreti- sche Kenntnisse und praktische Tätigkeit auf dem Ge- biet der Insolvenzverwaltung nachweisen. Durch diese Zugangsregelungen zum Insolvenzverwal- teramt würde das im Jahr 2004 vom BVerfG 11 11 Beschl. v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00. postulier- te Insolvenzverwalter-Vorauswahlverfahren obsolet, in dessen Umsetzung die Insolvenzgerichte vielfach ver- schiedenartigste Fragebögen entwickelt haben oder fortlaufende Nachweisunterlagen etwa zu Haftpflicht- versicherungen fordern. Diese Handhabung beschäftigt immer wieder die ordentlichen Gerichte. 12 12 Vgl. u.a. KG, Beschl. v. 14.5.2020 – 1 VA 17/17; OLG Celle, Beschl. v. 27.3.2017 – 16 VA 9/16. Im Hinblick auf Bestandsschutzgesichtspunkte enthält § 212 BRAO-V eine stichtagsbezogene Übergangsvor- schrift. Wer im letzten Jahr vor dem Antrag auf Aufnah- me zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist von der Erfüllung der besonderen Insolvenzverwalter-Zugangs- voraussetzungen nach § 47a II Nr. 1–3 BRAO-V befreit. Entsprechendes gilt für Anträge anwaltlicher Insolvenz- verwalter auf Eintragung in die Verzeichnisse als Insol- venzverwalter. 4. INSOLVENZVERWALTERVERZEICHNIS UND BESCHRÄNKUNG AUF BESTIMMTE VERFAHRENSARTEN Der Regelungsvorschlag sieht in § 47b VII 4 BRAO-V vor, dass der Insolvenzverwalter in die Verzeichnisse eintragen lassen kann, dass er zur Übernahme von In- solvenzverwaltungen nur in bestimmten in der Insol- venzordnung genannten Verfahren bereit ist. Damit wird zum einen der Vorgabe in § 56 I 2 InsO entspro- chen. Zum anderen knüpfen an diese Eintragung der Beschränkung aber auch Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Absicherung durch die Vermögensscha- denshaftpflichtversicherung. Denn abweichend von § 51 IV BRAO beträgt die Mindestversicherungssumme für den Insolvenzverwalter nach dem Vorschlag in § 47b VI BRAO-V 2 Mio. Euro je Versicherungsfall, es sei denn, er beschränkt die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf Verfahren nach dem 10. (Verbraucherinsolvenz) und 11. Teil (Nachlassinsolvenz u.a.) der Insolvenzordnung. Ferner sieht die Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 11 BRAO-V vor, dass der Satzungsgeber hinsichtlich der Vorgaben zu Umfang und Ausgestaltung der für die Aufnahme bzw. Verzeichniseintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit differenzierende Vorgaben treffen kann, wenn die Bereitschaft zur Übernahme von Insol- venzverwaltungen auf die vorgenannten Verfahren be- schränkt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass sich viele Insolvenzverwalter auf die Ab- wicklung von Verbraucherinsolvenzverfahren speziali- siert haben. Für sie ist der Abschluss einer kostspieligen Haftpflichtversicherung mit hoher Deckung in der Regel nicht erforderlich. Ebenso könnte sich die geforderte praktische Erfahrung z.B. auf die Abwicklung von Ver- braucherinsolvenzverfahren beschränken, wenn auch nur Verbraucherinsolvenzen abgewickelt werden sollen. Ebenfalls sei hier noch darauf hingewiesen, dass der Re- gelungsvorschlag in § 47b VII 5 BRAO-V gestattet, die die Insolvenzverwalter betreffenden Eintragungen an- statt im Bundesrechtsanwaltsverzeichnis (und in den Verzeichnissen der Kammern) in einem gesonderten elektronischen (bundesweiten) Insolvenzverwalterver- zeichnis zu führen. Der teils geäußerten Forderung, 13 13 Vgl. Erschließung der Jahrestagung des BAKInso e.V. v. 20.11.2017, abzurufen un- te r https://www.bak-inso.de/dokumente-stellungnahmen/entschließungen/( abger. am 13.7.2020). anhand der Verzeichnisse Detailinformationen zu Insol- venzverwaltern abrufen zu können, genügt der Rege- lungsvorschlag in § 47b VII 3 BRAO-V insoweit, als eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen ist, wonach über die in § 31 III BRAO aufgeführten An- gaben weitere Angaben in die Verzeichnisse aufgenom- men werden können, soweit deren Veröffentlichung für die Verwalterauswahl im konkreten Verfahren von Be- deutung ist. III. AUSÜBUNG DER INSOLVENZVERWALTER- TÄTIGKEIT Die in der BRAO vorgesehenen anwaltlichen Berufs- pflichten gelten de lege lata bereits für anwaltliche In- solvenzverwalter, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine „bereichsspezifische Auslegung“ zu erfolgen hat. 14 14 BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14. Dementsprechend sind einzelne anwaltliche Be- rufspflichten für die Insolvenzverwalter de lege ferenda bereichsspezifisch zu modifizieren. Daneben werden nach dem Regelungsvorschlag elementare Grundpflich- ten des Insolvenzverwalters ergänzend in die BRAO auf- genommen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Grundpflichten durch Satzung erfolgt. Dagegen sieht der Vorschlag bewusst davon ab, jen- seits elementarer Grundpflichten etwa Regelungen zu einzuhaltenden Standards zu treffen. Das soll Zertifizie- rungen oder Qualitätssiegeln vorbehalten bleiben und nicht zum Gegenstand des Berufsrechts werden. Eben- so wenig zielt der Vorschlag darauf ab, bloße Schlecht- leistungen berufsrechtlich zu würdigen oder zu sanktio- nieren. Schlechtleistungen steht vielmehr die persön- POHLMANN, BERUFSRECHT DER INSOLVENZVERWALTER – REGELUNGSVORSCHLAG VON BRAK UND DAV BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 AUFSÄTZE 176

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