BRAK-Mitteilungen 4/2020
Erteilung einer neuen Zulassung bei der Rechtsanwalts- kammer – einen neuen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die neue Tätigkeit beim Träger der gesetzlichen Rentenversiche- rung stellen. Weil die Mitgliedschaft in der Kammer und damit die Befreiung von der gesetzlichen Renten- versicherungspflicht gemäß § 46a IV Nr. 2 BRAO frü- hestens auf den Zeitpunkt des Zulassungsantrags zu- rückwirken, ist den Antragstellern dringend zu raten, den Zulassungsantrag (und den Befreiungsantrag) für die neue Tätigkeit vor Beginn der neuen Tätigkeit zu stellen. Auch dies stellt aber keine Änderung gegenüber der Situation mit der von vielen Kammern bisher prakti- zierten Erstreckung bei einem Arbeitgeberwechsel dar. 8. KEINE NEUE VEREIDIGUNG Eine neue Vereidigung erscheint nicht erforderlich. Der/ Die Bewerber/in ist bereits für die aufgegebene Tätig- keit vereidigt worden und somit ist die Voraussetzung des § 12 II Nr. 1 BRAO erfüllt. Damit übereinstimmend sieht auch der Referentenentwurf des Bundesministeri- ums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein „Ge- setz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ 12 12 Abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Doku mente/RefE_Modernisierung_notarielles_Berufsrecht.pdf;jsessionid=655275457 04975981C66B77F70625C71.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2. in § 13 IV BnotO n.F. vor, dass es bei der Bestallung von Notaren ausreichend ist, auf den früheren Eid hinzuweisen, wenn die Person schon als Notar vereidigt worden ist. II. WEITERE AUSSAGEN DES BGH Neben diesen Aussagen des BGH, die unmittelbar mit dem Arbeitgeberwechsel eines Syndikusrechtsanwalts zusammenhängen und den Kern der Entscheidung aus- machen, trifft der BGH einige weitere, für die Praxis der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten interessante Aussagen: 1. KONSEQUENZEN FÜR UMSTRUKTURIERUNGEN, VERTRAGSÜBERNAHMEN UND BETRIEBSÜBERGÄNGE Der BGH 13 13 BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 13. macht deutlich, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets einen Widerruf der Zulassung nach § 46b II 2 BRAO erforderlich macht: Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses könne die ar- beitsvertragliche Gestaltung dieses Arbeitsverhältnis- ses nie den Anforderungen an eine Syndikustätigkeit ge- nügen. Diese Feststellung hat Bedeutung auch für (konzernin- terne) Umstrukturierungen. In der Praxis kommt es häu- fig vor, dass Arbeitsverhältnisse (konzernintern) „umge- hängt“ werden, dass also das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber endet und ein neues Arbeitsverhältnis mit genau den gleichen Konditionen mit einem neuen Arbeitgeber geschlossen wird. Auch in diesen Fällen liegt nach den Vorgaben des BGH im Hin- blick auf die Tätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber immer ein Widerrufsgrund für die dafür erteilte Zulas- sung nach § 46b II 2 BRAO vor, so dass auch in diesen Fällen die Zulassung widerrufen und eine neue Zulas- sung erteilt werden muss. Keine Aussage hat der BGH dazu getroffen, ob etwas anders gilt, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht beendet und ein neues begründet wird, sondern das bisherige Arbeitsverhältnis (im Wege einer dreiseiti- gen Vereinbarung) auf den neuen Arbeitgeber über- führt wird. Zwar ändert sich der Arbeitgeber, aber das Arbeitsverhältnis an sich wird nicht beendet, sondern von dem neuen Arbeitgeber fortgeführt. Auch zu den Fällen des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang nach § 613a BGB hat der BGH keine Aussage getroffen. Zwar weist der BGH 14 14 BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17 auf Rechtsprechung des BSG hin, dass im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ausnahmsweise keine neue Befreiung von der ge- setzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt wer- den müsse. Ob das aber eine Bestätigung der bisheri- gen Praxis der Kammern ist, dass bei einem Arbeitge- berwechsel im Zuge eines Betriebsübergangs, bei dem der neue Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis so übernimmt, wie es beim bisherigen Arbeitgeber bestan- den hat, bisher keine Erstreckung und nunmehr kein Wi- derruf und keine neue Zulassung erfolgen müssen, hat der BGH nicht klargestellt. Bei einem Betriebsübergang, bei dem der Betriebsüber- nehmer in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, erlischt die Vertragsbezie- hung nicht. 15 15 BAG, Urt. v. 11.11.2010 – 8 AZR 392/09. Damit fehlt es an der Voraussetzung, die nach § 46b II 2 BRAO zu einem Widerruf der Zulassung führt, nämlich dass „die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses ... nicht mehr den Anforde- rungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht“. Denn das Arbeitsverhältnis besteht fort und geht über und ent- spricht damit – sofern es keine sonstigen Änderungen gab – nach wie vor den Anforderungen des § 46 II-V BRAO. Damit sprechen die besseren Gründe dafür, dass es bei einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses, vertraglich oder gesetzlich, keines Widerrufs und keiner Neuzulassung bedarf. 2. FACHLICHE UNABHÄNGIGKEIT Der BGH 16 16 BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 23. lässt für die nach § 46 IV 2 BRAO erforder- liche vertragliche Gewährleistung der fachlichen Unab- hängigkeit der Berufsausübung ausreichen, dass im Ar- beitsvertrag auf eine vom Antragsteller und seiner Ar- beitgeberin unterzeichnete Funktions- und Tätigkeits- beschreibung (in der offenbar die fachliche Unabhän- gigkeit geregelt war) Bezug genommen wird. LÖWE, SYNDIKUS-ZULASSUNG BEI ARBEITGEBERWECHSEL AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 183
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