BRAK-Mitteilungen 4/2020

auftritt, vor dem eine Verpflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung aufweist, wie nachfolgend ab- gebildetes folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einem vom Kl. getragenen grauen Sakko mit dem Text „irdische Richter sind fehlbar“]; 3. festzustellen, dass der Kl. nicht wettbewerbswidrig handelt und der Bekl. insoweit keine Unterlassungsan- sprüche gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsan- walt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Bekl. liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 II BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Bekl. gelegenen Gericht auftritt, vor dem eine Ver- pflichtung zum Anlegen der Anwaltsrobe nicht besteht, und dabei ein Sakko trägt, das im rückwärtigen Schul- terbereich als Aufstickung eine Meinungsäußerung auf- weist, wie nachfolgend abgebildet; es folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einem vom Kl. getragenen grauen Sakko mit dem Text „Dr. S www.dr-s.de “„]; 4. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig han- delt und der Bekl. insoweit keine Unterlassungsansprü- che gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Beklagten liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 II BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Bekl. gelegenen Gericht auftritt und dabei eine An- waltsrobe i.S.v. § 20 BORA trägt, die im rückwärtigen Schulterbereich als Aufstickung eine Meinungsäuße- rung aufweist, wie nachfolgend abgebildetes folgt ein Foto mit der weißen Überschrift auf einer vom Kl. getra- genen schwarzen Robe mit dem Text „Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht.“; 5. festzustellen, dass er nicht wettbewerbswidrig han- delt und der Bekl. insoweit keine Unterlassungsansprü- che gegen ihn zukommen, wenn er als Rechtsanwalt bei der Mandatswahrnehmung von einer seiner im Bezirk der Bekl. liegenden weiteren Kanzleien i.S.v. § 27 II BRAO aus für Mandanten vor einem Gericht im Bezirk der Bekl. gelegenen Gericht auftritt (z.B. LG, OLG), vor dem Robenzwang i.S.v. § 20 BORA besteht, eine An- waltsrobe während der Verhandlung jedoch nicht, son- dern stattdessen ein schwarzes Sakko trägt; 6. über die vorgenannten Anträge im Wege des Aner- kenntnisses zu entscheiden. Die Bekl. beantragt, die Klage als unzulässig zu verwer- fen, hilfsweise als unzulässig zurückzuweisen. Sie meint, dass es sowohl für die sachliche wie für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Anwaltsge- richtshofs an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kl. beru- fe sich auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsan- sprüche, die zivilrechtlicher Natur seien und für die die Zuständigkeit des AGH nicht eröffnet sei. Für eine ver- waltungsrechtliche Anwaltssache nach § 112a BRAO bestehe kein Raum, da der Kl. nicht Mitglied der Bekl. sei. Die Bekl. gehe auch nicht irrtümlich davon aus, zu- ständig zu sein; auch im Vorfeld habe sie einen solchen Irrtum nicht zu erkennen gegeben. Zudem fehle der Kla- ge das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kl. habe sich nicht außergerichtlich an die Bekl. gewandt, um eine Klärung herbeizuführen. Die Bekl. beabsichtige auch nicht, wett- bewerbsrechtlich gegen den Kl. vorzugehen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gegeben, anzu- nehmen, dass sie derzeit oder zukünftig beabsichtige, gegen den Kl. zivilrechtlich im Wege einer wettbewerbs- rechtlichen Unterlassungsklage vorzugehen. (...) AUS DEN GRÜNDEN: 1. Für die Klage des Kl. ist der Rechtsweg zur Anwalts- gerichtsbarkeit eröffnet. 1.1. Der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit ist gege- ben. Nach § 112a BRAO ist die Anwaltsgerichtsbarkeit – auch – zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Strei- tigkeiten nach der BRAO. Der Kl. macht geltend, dass er im Verhältnis zur Bekl. in einem berufsrechtlichen Aufsichtsverhältnis stehe und dass deshalb ein öffent- lich-rechtliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Da ein berufsrechtliches Aufsichtsver- hältnis zwischen dem Kl. als Rechtsanwalt und der Bekl. als regionale Rechtsanwaltskammer nur nach den Nor- men der BRAO in Betracht kommt, ist die Rechtswegzu- ständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben. Für die Frage des Rechtswegs kommt es auf die Rechtsna- tur des behaupteten Anspruchs an, die wiederum auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen ist (GemS-OGB Beschluss v. 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, juris Rn. 11 und 13). Auf die Frage einer wirksamen Ver- weisung des Rechtsstreits vor die Anwaltsgerichtsbar- keit kam es deshalb nicht mehr an. 1.2. Eines Vorabausspruchs über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17a III GVG bedurfte es nicht. Denn die Bekl. hat die Zulässigkeit des Rechts- wegs nicht ausdrücklich gerügt, sondern allein die ört- liche und sachliche Zuständigkeit verneint. Ein Fall des § 17a III 2 GVG lag deshalb nicht vor. Darüber hinaus kommt hinzu, dass es vorliegend nach Sinne und Zweck der Regelung des § 17a III 2, IV 3, V GVG vorliegend ohnehin keiner Vorabentscheidung bedurft hätte. Denn eine Veranlassung, die Beschwerde nach § 17a IV 4–6 GVG i.V.m. § 112a II Nr. 2 BRAO im Falle einer Vorab- entscheidung zuzulassen, hätte nicht bestanden; ein Vorabbeschluss wäre deshalb in jedem Fall unanfecht- bar gewesen. 2. Der Antrag des Kl. auf Erlass eines Anerkenntnisur- teils geht ins Leere, weil die Bekl. kein Anerkenntnis ab- gegeben hat. Der Schriftsatz der Bekl. v. 3.1.2020, mit dem die Bekl. die Verwerfung der Klage als unzulässig, hilfsweise die Abweisung als unbegründet, beantragt, ist ein solches Anerkenntnis nicht im Ansatz zu entneh- men. Der hierauf durch Verfügung des Berichterstatters v. 27.1.2020 hingewiesene Kl. hat hierzu ergänzend gel- tend gemacht, dass die Bekl. vorgetragen habe, dass sie nicht beabsichtige, wegen des in diesem Verfahren bekannt gewordenen Sachverhalts gegen den Kl. wett- bewerbsrechtlich vorzugehen. Damit übersieht der Kl. jedoch, dass die Bekl. damit nicht das Bestehen der sei- tens des Kl. geltend gemachten Ansprüche anerkannt BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2020 215

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