BRAK-Mitteilungen 3/2021

kers, für den in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers keine Übungsmöglichkeiten bestanden. 16 16 FG Stuttgart, EFG 2011, 1416; FG Köln, EFG 2011, 217. Rechtsanwälten, die eigene Büroräume angemietet ha- ben, in denen sie ihre Rechtsanwaltstätigkeit betreiben, oder angestellten Rechtsanwälten, die bei ihrem Arbeit- geber über einen Arbeitsplatz verfügen, steht regelmä- ßig ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwälte re- gelmäßig auch noch abends oder am Wochenende von zu Hause aus arbeiten. Selbst wenn angestellte Rechts- anwälte in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber auf eige- nen Wunsch regelmäßig von zu Hause arbeiten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ihnen ein anderer Ar- beitsraum, nämlich in der Kanzlei des Arbeitgebers, zur Verfügung steht. b) POOLARBEITSPLATZ Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Arbeitge- ber verlangt, dass sämtliche Berater – Angestellte und Gesellschafter – von zu Hause arbeiten und keine fes- ten Arbeitsplätze mehr für jeden Berater vorhält – z.B. weil nur noch Pool-Arbeitsplätze eingerichtet werden, welche jeweils nur durch eine begrenzte Zahl der Bera- ter genutzt werden können. In diesen Fällen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass der Steuer- pflichtige auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Dies entspricht auch der Auffassung des BFH. 17 17 BFH, BStBl. 2014 II, 570. In sei- nem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Auf- wendungen für ein Arbeitszimmer eines Betriebs- prüfers, der an der Dienststelle keinen festen Arbeits- platz hat, sondern sich mit weiteren sieben Betriebs- prüfern insgesamt drei Arbeitsplätze teilt, abzugsfähig sind. c) BEGRENZTE BERÜCKSICHTIGUNG DER AUFWENDUNGEN Liegen die vorgenannten Voraussetzungen eines häus- lichen Arbeitszimmers vor, dann sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Jahr abzugsfähig. Unter diesen Betrag fallen Aufwendungen für Raumkos- ten, insbesondere anteilige Miete, Gebäude-AfA, Was- ser- und Energiekosten, Schuldzinsen, Grundsteuer. 18 18 BMF-Scheiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320, Rn. 6; Schmidt/ Loschelder , § 4 Rn. 591. Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Auf- wendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der gesamten Wohnflä- che der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. 19 19 BMF-Scheiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320, Rn. 6a. Teile von gemischt genutzten Räumen (z.B. Flur, Küche, Toiletten) sind nicht Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers und auch nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für ein häus- liches Arbeitszimmer abziehbar. 20 20 BFH GrS, DStZ 2016, 138; FG Düsseldorf, EFG 2013, 1023. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Einrich- tungsgegenstände wie z.B. Schreibtisch, Schreibtisch- stuhl, Schreibtischlampe. Aufwendungen für Einrich- tungs- und Ausstattungsgegenstände, welche zugleich Betriebsmittel sind. 21 21 BFH, BStBl. 1998 II, 351; BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320 Rn. 8. Diese sind ohne Beschränkung abzugsfähig, selbst dann, wenn sie sich nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer gemäß vorgenannten Bedin- gungen befinden. Aber auch insoweit kommt es darauf an, dass diese Einrichtungsgegenstände betrieblich bzw. beruflich veranlasst sind. Aufwendungen für Luxus- gegenstände (z.B. Kunstobjekte), die in erster Linie der Ausschmückung des häuslichen Arbeitszimmers dienen, sind nicht abzugsfähig; diese unterfallen gem. § 12 Nr. 1 EStG der privaten Lebensführung. d) GEMEINSAME NUTZUNG EINES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS Bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszim- mers durch mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehepartner, Lebenspartner) kann jeder Steuerpflichtige die Aufwen- dungen, die er getragen hat, bis zum Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro in Abzug bringen. 22 22 BFH, BStBl. 2017 II, 938 ff. Mit seiner diesbezüglichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 hat der BFH seine frühere Rechtsprechung, welche bei gemeinsamer Nutzung nur eine anteilige Berücksichti- gung der Aufwendungen zuließ, 23 23 BFH, BStBl. 2004 II, 775; BStBl. 2010 II, 337. geändert. Der Höchstbetrag ist nunmehr also personenbezogen und nicht mehr objektbezogen anzuwenden. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen. 24 24 Vgl. BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I 1320 Rn. 21. 3. MITTELPUNKT DER GESAMTEN BETRIEBLICHEN UND BERUFLICHEN BETÄTIGUNG Die oben genannte Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge- samten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. Was unter „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffas- sung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszim- mer dann der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätig- keitsmerkmale in dem Arbeitszimmer diejenigen Hand- lungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder beruf- liche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. 25 25 BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320 Rn. 9. Dies entspricht der zu § 4 V 1 Nr. 6b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH. Danach bestimmt sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruf- lichen Tätigkeit danach, ob der Steuerpflichtige im Ar- LIST/SPARFELD, DAS HÄUSLICHE ARBEITSZIMMER DES ANWALTS BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUFSÄTZE 140

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