BRAK-Mitteilungen 3/2021

lassen sich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung nicht in Abzug bringen. Hiervon unberührt bleibt die Abzugsfähigkeit für Ein- richtungsgegenstände des Arbeitszimmers (Schreib- tisch, Schreibtischstuhl etc.). Denn diese stellen Arbeits- mittel dar (vgl. oben 2.c)). III. SONDERREGELUNGEN ZUR HOME-OFFICE NUTZUNG IN ZEITEN VON CORONA In Corona-Zeiten sind zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmäßig im Home-Office tätig. Die Corona-Maßnahmen sehen vor, dass dort, wo mög- lich, im Home-Office gearbeitet werden soll. Ob allein diese Anordnungen die Voraussetzungen für ein häus- liches Arbeitszimmer i.S.v. § 4 V 1 Nr. 6b EStG begrün- den, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 1. ARBEITEN IM HOME-OFFICE AUFGRUND EINER ANORDNUNG Wenn der bisherige Arbeitsplatz zwar weiterhin fortbe- steht, aber faktisch nicht mehr genutzt werden darf – z.B. aufgrund interner betrieblicher Anordnung oder aufgrund Rechtsverordnung – steht jedenfalls für die Zeit der Geltung dieser betrieblichen Anordnung oder Rechtsverordnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfü- gung. Gegebenenfalls wird auch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in das häusliche Arbeits- zimmer verlegt. Die Abzugsmöglichkeiten gemäß den Ausführungen zu II. greifen jedoch nur, wenn tatsächlich in der Wohnung auch ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das ist nicht der Fall, wenn der Heimarbeitsplatz z.B. in der Kü- che, im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer aufgebaut wird. Falls die betriebliche Anordnung im Sinne einer Empfeh- lung formuliert ist, d.h. es wird darum gebeten, wenn möglich, im Home-Office zu arbeiten, der Steuerpflichti- ge tatsächlich jedoch stets die Möglichkeit hat, auch an seinem festen betrieblichen Arbeitsplatz seine Tätigkeit auszuüben, dürfte ein anderer Arbeitsplatz zur Verfü- gung stehen; erst recht dürfte der Mittelpunkt der ge- samten beruflichen Tätigkeit nicht ins häusliche Arbeits- zimmer verlagert worden sein. 2. ARBEITEN IM HOME-OFFICE ALS FREIWILLIGE MASSNAHME Falls das Arbeiten im Home-Office während Corona-Zei- ten als freiwillige Maßnahme des Steuerpflichtigen er- folgt und die jederzeitige Nutzung des festen betrieb- lichen Arbeitsplatzes möglich ist, besteht für die Abset- zung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim- mer nach § 4 V 1 Nr. 6b S. 1-3 EStG kein Raum. Denn dem Steuerpflichtigen steht dann ein anderer Arbeits- raum zur Verfügung, an dem er seine Arbeiten auch durchführen könnte. Das gilt auch in Fällen einer „einvernehmlichen Anord- nung“, wenn sich also Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers verständigen, in welchem der Arbeitnehmer an be- stimmten Wochentagen tätig wird, er aber tatsächlich auch an diesen Wochentagen den Arbeitsplatz im Büro nutzen dürfte. 33 33 Vgl. hierzu BFH, BStBl. 2014 II, 568. Auch in diesem Fall liegt kein häus- liches Arbeitszimmer vor, da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3. CORONA-PAUSCHALEN Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbun- denen verstärkten Tätigkeit im Home-Office hat der Ge- setzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 34 34 BGBl. 2020 I, 3096. in § 4 V Nr. 6b EStG einen neuen S. 4 ergänzt. Hiermit wurde eine Home-Office-Pauschale eingeführt, welche für die Fälle greift, in denen kein häusliches Arbeitszimmer gemäß den oben dargestell- ten Voraussetzungen vorliegt. In diesem Fall oder wenn der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung des Ab- zugs für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann er für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in seiner Woh- nung ausübt und keine außerhalb seiner Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht, einen Betrag von 5,00 Euro abziehen. Das gilt somit auch in den Fällen, in denen der heimische Arbeitsplatz in der Küche oder im Wohnzimmer eingerichtet wird. Die Abzugsfähigkeit ist allerdings auf lediglich 600 Eu- ro pro Jahr begrenzt, d.h. der Abzug greift für maximal 120 Kalendertage, an denen der Steuerpflichtige von zu Hause aus tätig geworden ist. Ab dem 121. Tätigkeits- tag im Home-Office gibt es insoweit keine Abzugsmög- lichkeit mehr. Auch kann die Home-Office-Pauschale nur geltend gemacht werden für Tage, an denen der Steuer- pflichtige ausschließlich im Home-Office tätig ist. Ein teilweises Tätigwerden im häuslichen Arbeitsraum (z.B. morgens) schließt die Geltendmachung der Home-Of- fice-Pauschale für diesen Tag aus, soweit nachmittags der betriebliche Arbeitsplatz aufgesucht wird. Gemäß ihrer Regelung in § 4 V Nr. 6b EStG gilt die Home-Office-Pauschale zunächst nur für Selbstständi- ge. Über § 9 V EStG können auch Arbeitnehmer die Pauschale in Anspruch nehmen. Die Home-Office-Pauschale stellt für Arbeitnehmer Wer- bungskosten dar. Diese wird somit auf die Arbeitneh- mer-Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Eu- ro angerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Wer also unter Einbeziehung der 600 Euro Home-Office-Pauscha- le Werbungskosten in Höhe von maximal 1.000 Euro hat, für den ergeben sich keinerlei steuerliche Vorteile. Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Ansatz der Home- Office-Pauschale mit dem Wegfall der Entfernungspau- schale für die Tage der Geltendmachung der Home-Of- fice-Pauschale korrespondiert. Für Tage, an denen der BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUFSÄTZE 142

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