BRAK-Mitteilungen 3/2021

Arbeitnehmer nicht im Home-Office tätig ist, sondern zur betrieblichen Arbeitsstätte fährt, kann er die Entfer- nungspauschale in Ansatz bringen. Dies gilt auch für solche Tage, an denen der Steuerpflichtige nur teilweise im Home-Office arbeitet und im Übrigen am betrieb- lichen Arbeitsplatz tätig wird. Die Geltendmachung der Home-Office-Pauschale ist zeitlich beschränkt auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. 35 35 § 52 VI 13 EStG. 4. CORONA-ABSCHREIBUNG Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Einrich- tungsgegenständen für das häusliche Arbeitszimmer kommt den geänderten Abschreibungsmöglichkeiten Bedeutung zu. a) DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz 36 36 Gesetz v. 29.6.2020, BGBl. 2020 I, 1512. erfolgte die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschrei- bung, welche in den Jahren 2020 und 2021 ange- schafft oder hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter kann in diesem Zeit- raum somit anstelle der linearen Abschreibung (Ab- schreibung in gleichen Jahresbeträgen) die degressive Abschreibung beansprucht werden. Das kann bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaf- fungskosten über 800 Euro netto liegen, einen Vorteil begründen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto können als sogenannte ge- ringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) im Jahr der An- schaffung sofort vollständig als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Wirt- schaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten von mehr als 800 Euro netto muss die Absetzung für Abnutzung grundsätzlich in gleichen Jahresbeträ- gen bezogen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungs- dauer in Ansatz gebracht werden. Nunmehr darf bei Anschaffungen in 2020 und 2021 auch die degressive Abschreibung gewählt werden. Ob sich für den Steuer- pflichtigen hieraus ein tatsächlicher Vorteil ergibt, be- darf im Einzelfall der konkreten Berechnung. b) ABSCHREIBUNG FÜR DIGITALE WIRTSCHAFTSGÜTER Einen tatsächlichen steuerlichen Vorteil hingegen ver- spricht die Festlegung der betrieblichen gewöhnlichen Nutzungsdauer für Computer-Hard- und -Software. Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 37 37 BMF-Schreiben v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, abrufbar unter http s://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/publikation en.html. wird vorgegeben, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Com- puter-Hard- und -Software mit einem Jahr berücksich- tigt werden kann. Damit sind die Aufwendungen für die Anschaffung digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr der An- schaffung zu 100 % abzugsfähig. Dies gilt für Gewinn- ermittlungen, die nach dem 31.12.2020 enden. Aller- dings dürfen die Regelungen zur einjährigen Nutzungs- dauer auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter ange- wendet werden, die vor dem Veranlagungszeitraum 2021 angeschafft worden sind und für die bislang eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. 38 38 BMF-Schreiben v. 26.2.2021. Fak- tisch ermöglicht das eine Sofortabschreibung der vor dem 1.1.2021 angeschafften oder hergestellten digita- len Wirtschaftsgüter in 2021, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind. Für digitale Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Rege- lung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021. IV. HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER ALS BETRIEBSVERMÖGEN Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in der ei- genen Immobilie durch einen selbstständig tätigen Rechtsanwalt kann sich als Damoklesschwert darstel- len und kann erhebliche, zunächst nicht erkennbare, steuerliche Nachteile hervorrufen. Durch die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wird der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil grundsätzlich in das (notwendige) Betriebsvermögen überführt. Auf die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszim- mers kommt es für die Qualifizierung als notwendiges Be- triebsvermögen nicht an; allein die Nutzung ist maßgeb- lich. 39 39 R 4.2 IV und VII 1 EStR Bei dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, welches gesondert zu betrachten ist. 40 40 R 4.2 V EStR; BFH, BStBl. 2018 II, 181. Was einmal zum Betriebsvermögen gehört, kann nur dadurch wieder aus dem Betriebsvermögen ausschei- den, dass dieses entweder zu notwendigem Privatver- mögen wird oder durch eine unmissverständliche Handlung aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. 41 41 BFH, BStBl. 2005 II, 334; BFH, Urt. v. 29.7.2015 – X R 37/13. Dies bedeutet, dass die Beendigung der Nut- zung des häuslichen Arbeitszimmers zu einer entspre- chenden Entnahme des bislang eigenbetrieblich genutz- ten Grundstücksteils in das Privatvermögen führt und die stillen Reserven aus der Verkehrswerterhöhung auf- zulösen und damit zu versteuern sind. In Zeiten stetig steigender Immobilienpreise kann dies eine teure Ange- legenheit werden! Gleiches gilt, wenn die Nutzungsart des bisherigen häuslichen Arbeitszimmers, welches notwendiges Be- triebsvermögen ist, geändert wird. Wenn also das häus- liche Arbeitszimmer aufgegeben wird und künftig für LIST/SPARFELD, DAS HÄUSLICHE ARBEITSZIMMER DES ANWALTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 143

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