BRAK-Mitteilungen 3/2021

Zwecke einer privaten Nutzung beispielsweise zur Sau- na umgebaut wird. Auch in diesem Fall liegt eine Ent- nahme aus dem Betriebsvermögen vor; die stillen Re- serven sind zu versteuern. Einziger Rettungsanker könnte die Regelung in § 8 EStDV sein! Gemäß § 8 EStDV brauchen eigenbetrieb- lich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermö- gen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grund- stücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Umge- kehrt bedeutet dies, dass dann, wenn der als häusliches Arbeitszimmer genutzte Raum mehr als 20 % der Eigen- tumswohnung oder des Hauses ausmacht oder sein Wert mehr als 20.500 Euro beträgt, dieser Teil der Ei- gentumswohnung oder des Hauses notwendiges Be- triebsvermögen wird. Dabei ist auf den Wert des Ge- bäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. 42 42 R 4.2 VIII EStR. Falls also notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, muss im Fall einer Veräußerung der eigengenutzten Immobi- lie der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Ver- äußerungsgewinn versteuert werden. Bevor also ein Raum in der eigenen Immobilie als häus- liches Arbeitszimmer genutzt wird, sollte sich der Steuer- pflichtige über mögliche Konsequenzen beraten lassen. Durch die ausgeprägten Home-Office-Aktivitäten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Corona-Zei- ten können eine Reihe von Steuerpflichtigen im Zeitab- lauf böse Überraschungen erleben, wenn die Finanzver- waltung bei Ansatz von Aufwendungen für ein häus- liches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe sich die Nachfrage erlaubt, welche Räume des Eigenheimes da- für tatsächlich genutzt wurden, und sodann feststellen wird, dass ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücks- anteil dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Spätestens bei Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit, im Rahmen derer Aufwendungen für ein häusliches Ar- beitszimmer in der Eigenimmobilie geltend gemacht wurden, dürften die Nachteile offenkundig werden. Dann besteuert die Finanzverwaltung die im Arbeits- zimmer enthaltenen stillen Reserven. Denn zu den Ein- künften aus selbstständiger Tätigkeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs. 43 43 Vgl. hierzu BFH, BStBl. 2020 II, 841. Dieses Risiko besteht auch bei angestellten Rechtsan- wälten, die in der Eigenimmobilie lediglich eine unterge- ordnete selbstständige Nebentätigkeit (z.B. schriftstelle- rische Tätigkeit) ausüben. Die langfristigen Auswirkungen der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Eigenimmobilie sollten daher im Vorhinein gut überdacht werden! V. ZUSAMMENFASSUNG 1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kön- nen nur geltend gemacht werden, wenn in der häus- lichen Wohnung auch tatsächlich ein separater Raum zur Verfügung steht, als Arbeitszimmer eingerichtet ist und als solches genutzt wird. Die Einrichtung von Ar- beitsplätzen in Küche, Wohnzimmer etc. begründet kein häusliches Arbeitszimmer. 2. Unter der Annahme, dass ein abgegrenztes häus- liches Arbeitszimmer vorliegt, können Angestellte und selbstständig Tätige a) die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung begrenzt bis zum Betrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, so- fern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; b) die Aufwendungen unbegrenzt steuerlich geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittel- punkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tä- tigkeit darstellt. 3. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein häus- liches Arbeitszimmer nicht gegeben sind und der Steu- erpflichtige (Angestellter und selbstständig Tätiger) im Home-Office arbeitet, kann dieser für 2020 und für 2021 jeweils die Corona-Pauschale in Höhe von 5,00 Euro pro Kalendertag im Home-Office – begrenzt auf 600 Euro im Jahr – als Werbungskosten bzw. Betriebs- ausgaben in Abzug bringen. Die Corona-Pauschale wird jedoch auf die Arbeitnehmer-Werbungskostenpau- schale angerechnet; sie wirkt sich daher nur aus, wenn der Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Corona-Pau- schale Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro hat und nachweisen kann. 4. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers von selbstständig Tätigen in der eigenen Immobilie führt grundsätzlich zu notwendigem Betriebsvermögen mit der Folge, dass bei Nutzungsbeendigung oder Nut- zungsänderung eine Zwangsentnahme aus dem Be- triebsvermögen erfolgt, im Rahmen derer die aufgelau- fenen stillen Reserven der Versteuerung unterliegen. Dies kann eine unerwartet teure Angelegenheit für den Steuerpflichtigen angesichts stetig steigender Immobili- enpreise werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung bei selbst- ständig Tätigen bei Ansatz der Home-Office-Pauschale von 600 Euro in der Gewinnermittlung nähere Erläute- rungen zum häuslichen Arbeitszimmer von Seiten des Steuerpflichtigen einholen wird, um zur Feststellung zu gelangen, dass durch die Nutzung des häuslichen Ar- beitszimmers notwendiges Betriebsvermögen geschaf- fen worden ist. LIST/SPARFELD, DAS HÄUSLICHE ARBEITSZIMMER DES ANWALTS BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUFSÄTZE 144

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