BRAK-Mitteilungen 3/2021

muss, um die Beteiligtenstellung im Prozess zu bestrei- ten, ist das regelmäßig auch mit (Anwalts-) Kosten ver- bunden. Dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht auch diese zu übernehmen hat, erscheint dann konse- quent. Fazit: Gerade wenn sich die Mandantschaft „im weite- ren Sinne“ aus mehreren Personen zusammensetzt, die sich womöglich unterbevollmächtigen, ist man gut be- raten, die Kompetenz zur Vollmachtserteilung kritisch zu hinterfragen sowie die Vollmacht selbst in beweis- kräftiger Form vorzuhalten. Die Kostentragungspflicht ist zudem auch nicht von der Berufshaftpflichtversiche- rung gedeckt, da es sich nicht um einen Haftpflichtan- spruch handelt. (ju) FRISTEN beA: ELEKTRONISCHES EMPFANGSBEKENNTNIS Sendet der Prozessbevollmächtigte das elektroni- sche Empfangsbekenntnis nicht zurück, ist als Zu- stellungstag der Tag anzusehen, an dem die Ladung nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte. (eigener Ls.) VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 3.3.2021 – 5 K 1249/15 Die Entscheidung trifft eine empfindliche Stelle bei den Diskussionen rund um das beA: das elektronische Emp- fangsbekenntnis (eEB). Die Notwendigkeit eines elektro- nischen Empfangsbekenntnisses war bei Einführung des beA durchaus kontrovers diskutiert worden, und der Rechtsausschuss hatte dessen Daseinsberechti- gung bejaht. Dementsprechend wird gem. § 174 IV ZPO die Zustellung auch im elektronischen Rechtsver- kehr mittels des Empfangsbekenntnisses nachgewiesen. Dies gilt nach § 56 II VwGO auch im Verwaltungspro- zess. Gemäß § 14 S. 1 BORA gilt die berufsrechtliche Ver- pflichtung, an Zustellungen mitzuwirken und Empfangs- bekenntnisse zurückzusenden. Das gilt für das eEB glei- chermaßen. Die Folgen der Nichtrücksendung sind die gleichen wie bisher beim analogen Empfangsbekennt- nis, d.h. es fehlt an einem Zustellungsnachweis. Der Zu- stellungsnachweis kann aber auch anderweitig geführt werden (wie geschehen im nachfolgenden Beschluss des OVG NRW). Das VG Frankfurt (Oder) setzt sich nun – wie schon zu- vor das VG Leipzig 2 2 VG Leipzig, Urt. v. 13.5.2019 – 7 K 2184/16.A. – über diese Vorgaben einfach hin- weg und wendet lapidar die Zustellungsfiktion aus dem VwVfG an: „Als Zustellungstag ist der Tag anzusehen, an dem die Ladung nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte. Ent- sprechend der in § 41 II 2 VwVfG bzw. § 5 VII 2 VwZG enthaltenen Vermutung ist dieser Tag der dritte Tag nach Absendung des Dokuments.“ So einfach geht es aber nach der VwGO nicht. Das Ge- richt hätte nachweisen müssen, dass dem Empfänger das Schriftstück tatsächlich zuging. Das OVG Saar- louis 3 3 OVG Saarlouis, NJW 2019, 2636. beispielsweise hatte den Zeitpunkt der Zustellung bzw. Kenntnisnahme bei nicht abgegebenem EB aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Prozessbevoll- mächtigten entnommen. Die bloße elektronisch gene- rierte Eingangsbestätigung reicht nach den gesetz- lichen Vorgaben gerade nicht aus. Ganz wohl war dem VG anscheinend bei der Sache aber doch nicht: Die Berufung wurde wegen grundsätz- licher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (ju) 1. Ein elektronisch zurückgesandtes Empfangsbe- kenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371a, 416 ZPO als (privates) elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandetes Emp- fangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegen- nahme des bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt des Empfangs. 2. Die Beweiswirkung des in einem elektronischen Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zustellungsda- tums ist (nur) entkräftet, wenn die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüt- tert, sondern jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Angaben könnten richtig sein. OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2020 – 2 B 1263/20, BauR 2021, 520 In diesem Fall war ein Beschluss am 6. August übermit- telt worden, der Prozessbevollmächtigte hatte ein elek- tronisches Empfangsbekenntnis mit dem Datum 17. Au- gust zurückgesandt und hieraus die Beschwerdefrist be- rechnet. Das OVG legt hier zu Recht (anders als VG Frankfurt (Oder) in der vorherigen Anmerkung) die Rechtsprechung zum analogen Empfangsbekenntnis zugrunde und führt aus, dass zwar für die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis dessen öffent- licher Glaube streite und ein elektronisch zurückgesand- tes Empfangsbekenntnis nach Maßgabe der §§ 371a, 416 ZPO als (privates) elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbe- kenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks erbringe. Der Gegenbe- weis könne in diesen Fällen aber erbracht werden, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten. Abschließend musste das OVG diese Frage im konkre- ten Fall nicht entscheiden, weil die Beschwerde auch als unbegründet angesehen wurde. Immerhin wurde die Fristversäumung dadurch nicht kausal für den negati- ven Prozessausgang und damit womöglich einherge- hende Haftpflichtansprüche gegen den Prozessbevoll- mächtigten. (ju) beA: WAS DARF DAS PERSONAL? Solange bestimmte Abläufe im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen per beA noch nicht erprobt sind, muss das Kanzleipersonal dahin- gehend geschult werden, dass eine Fristversäumnis AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 161

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