BRAK-Mitteilungen 3/2021
insb. die Reform des in § 43a IV BRAO geregelten Ver- bots der Verwendung „sensiblen Wissens“ beibehalten. Ferner stimmt sie dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu, den Kreis der in § 59c I BRAO-E für Rechtsanwälte genannten sozietätsfähigen Berufe zu ändern. Diesen hält die BRAK für zu weitgehend; sie fordert, Sozietäten nur mit Angehörigen freier Berufe zuzulassen, die ähn- liche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau wie die Anwaltschaft haben. 13 13 Vgl. Nachr. aus Berlin Nr. 6/2021 v. 24.3.2021. In einer öffentlichen Anhörung zu dem Regierungsent- wurf vor dem Rechtsausschuss des Bundestags am 14.4.2021 verdeutlichte BRAK-Vizepräsident Andr´e Haug erneut die Positionen der BRAK. 14 14 BRAK-Stn.-Nr. 11/2021. Drittberatende Tätigkeit von Syndici Die BRAK hat sich kritisch zu einem an das BMJV aus parlamentarischen Kreisen herangetragenen Vorschlag geäußert, 15 15 BRAK-Stn.-Nr. 29/2021. der Syndikusrechtsanwälten eine drittbera- tende Tätigkeit ermöglichen soll, soweit ihr Arbeitgeber selbst rechtsdienstleistungsbefugt ist. Bislang ist eine Beratung Dritter nur in engen Grenzen zulässig, etwa für Gewerkschaftsmitglieder, wenn der Arbeitgeber eine Gewerkschaft ist (§ 46 V BRAO). Dies lehnt die BRAK mit Nachdruck ab. Aus ihrer Sicht dient der Vorschlag allein den Interessen nicht-anwaltlicher Arbeitgeber, ih- re Rechtsdienstleistungen auszuweiten und sich zusätz- lich damit „schmücken“ zu können, ihre Leistungen wür- den durch einen Rechtsanwalt erbracht. Dies verwässe- re die Grenze zwischen unabhängiger anwaltlicher Tä- tigkeit und den Dienstleistungen nicht-anwaltlicher, an anwaltliche Berufspflichten nicht gebundener Anbieter. Insbesondere bestehe kein Grund, Legal Tech-Anbietern mit Inkassolizenz zu gestatten, sich der Leistungen eines angestellten Syndikus zu bedienen. LEGAL TECH Zu dem umstrittenen und von der BRAK scharf kritisier- ten 16 16 S. dazu BRAK-Stn.-Nr. 10/2021 sowie Nachr. aus Berlin Nr. 3/2021 v. 10.2.2021 m.w.N.; ferner Wessels, BRAK-Mitt. 2021, 1. Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleis- tungsmarkt hat der Bundesrat am 5.3.2021 eine Reihe von Prüfbitten und Änderungswünschen beschlossen. 17 17 Stn. des Bundesrats, BR-Drs. 58/21 (Beschluss). Der Empfehlung u.a. des Rechtsausschusses, die Rege- lungen zur Öffnung von Prozessfinanzierung und Er- folgshonorar für die Anwaltschaft zu streichen, 18 18 Beschlussempfehlung der BR-Ausschüsse, BR-Drs. 58/1/21. folgte er nicht. Er betonte jedoch, dass das Erfolgshonorar, das für die Anwaltschaft bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro geöffnet werden soll, 25 % der durchzuset- zenden Forderung nicht übersteigen dürfe. Zudem regt er Einschränkungen bei Forderungen aus Verbraucher- verträgen an; bestimmte komplexe Rechtsmaterien sol- len außerdem von der Erbringung als Inkassodienstleis- tungen ausgeschlossen werden. Viele der Ausschuss- empfehlungen zur Regulierung von Inkassodienstleis- tungen, insb. zum Inkassobegriff und zu Informations- pflichten, nahm der Bundesrat an. In ihrer Gegenäußerung 19 19 Gegenäußerung der BReg, BT-Drs. 19/27673. lehnte die Bundesregierung u.a. die vom Bundesrat geforderte Deckelung des Er- folgshonorars auf 25 % der durchzusetzenden Forde- rung ab. Eine Eingrenzung des Inkassobegriffs, so dass das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der er- forderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwalt- schaft vorbehalten bleibt, hält sie für nicht veranlasst. In einer öffentlichen Anhörung im Bundestags-Rechts- ausschuss am 5.5.2021 verdeutlichte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels nochmals die wesentlichen Kritik- punkte der BRAK an dem Entwurf. 20 20 BRAK-Stn. für den Rechtsausschuss: Wesentliche Auswirkungen des Gesetzent- wurfs. Er betonte, dass Verbraucherschutz qualifizierte Rechtsberatung erfor- dere und daher das Kerngeschäft der Rechtsdienstleis- tung der Anwaltschaft vorbehalten bleiben müsse. Die Öffnung von Erfolgshonoraren und Prozessfinanzierung führten zu Interessengegensätzen zwischen Anwalt und Mandant und untergrüben die Unabhängigkeit des An- walts. Der Zugang zum Recht werde bei Legal Tech-In- kasso auf Basis von Erfolgshonoraren beschränkt, weil nur ökonomisch rentable Fälle übernommen würden; zudem werde die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher mangels Kostenerstattung teurer. Ob das Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nicht klar abzu- sehen. VERFASSUNGS- UND MENSCHENRECHTSBESCHWERDEN Die BRAK hat sich zu einem Normenkontrollverfahren geäußert, in dem das BVerfG auf Vorlage des BFH die Verfassungsmäßigkeit von § 6 V 3 EStG prüft. Danach können Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaf- ten zum Buchwert übertragen werden, wenn an ihnen unterschiedliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, nicht jedoch bei identischen Gesellschaftern. 21 21 BRAK-Stn.-Nr. 22/2021. Für verfassungswidrig hält die BRAK zudem § 8 I KStG 2002 und § 10a S. 2 GewStG 2002, die dazu führten, dass bei Auflösung einer insolventen Firma per Saldo nicht erzielte Gewinne besteuert würden. 22 22 BRAK-Stn.-Nr. 27/2021. Im Normenkontrollverfahren zur Vermögensabschöp- fung gem. § 316h StPO bei bereits verjährten Straftaten auf Vorlage des BGH hat jüngst das BVerfG entschie- den, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Es teilt damit i.Erg. die Auffassung des Verfassungsrechtsaus- schusses der BRAK. 23 23 BRAK-Stn.-Nr. 14/2020; dazu Nachr. aus Berlin Nr. 6/2021 v. 23.4.2021. In dem Verfahren des Berliner Rechtsanwalts Niko Här- ting vor dem EGMR wurde die BRAK als Drittbeteiligte zugelassen. Härting beschwert sich gem. Art. 8 EMRK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUS DER ARBEIT DER BRAK 166
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