BRAK-Mitteilungen 3/2021

verschärft werden. Die BRAK fordert dringend, die Un- abhängigkeit der Anwaltschaft zu wahren. 32 32 PE Nr. 3/2021; Nachr. aus Berlin Nr. 8/2021 v. 22.4.2021. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Die BRAK hat eine aktuelle Übersicht 33 33 Übersicht über Ausbildungsvergütungen (Stand: Februar 2021); ausf. dazu Püngel , BRAK-Magazin 3/2021, 8 (in dieser Ausgabe). über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern 34 34 Abrufbar mehrheitlich auf den Websites der regionalen Rechtsanwaltskammern, meist in der Rubrik „Ausbildung“. empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte publi- ziert. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 707,62 Euro, im zweiten Jahr 794,67 Euro und im dritten Jahr 886,07 Euro. Die Empfehlungen unterscheiden sich weiterhin regional stark. Im Vergleich zu 2019 stiegen die Durchschnitts- löhne für das erste Ausbildungsjahr um ca. 11,8 %, für das zweite Jahr um 9,4 % und für das dritte Jahr um 8,0 %. Wird die Vergütungsempfehlung der gem. § 71 IV BBiG für die Ausbildung zuständigen Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Recht- sprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Ver- zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetra- gen, die Auszubildenden können dann nicht zur Ab- schlussprüfung zugelassen werden. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Gemeinsam mit psychologischen, medizinischen und (sozial-)pädagogischen Fachverbänden sowie der Bun- despsychotherapeutenkammer hat die BRAK fachüber- greifende „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB (und zur freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Lan- desgesetzen über die Unterbringung psychisch Kran- ker)“ definiert. Diese Gutachten sind erforderlich, bevor Kinder und Jugendliche in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung festgehalten, fixiert oder sediert werden, Bettgitter eingesetzt oder sie in sog. Beruhigungsräumen isoliert werden können. 35 35 Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB; dazu BRAK-PE Nr. 2/2021. Die Mindestanforderungen dienen allen Verfahrensbeteilig- ten als Orientierung und ergänzen die Mindestanforde- rungen an Gutachten in Kindschaftssachen. Für den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit hat sich die BRAK in zwei Gesetzgebungsverfahren zur Mo- dernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei sowie zur Änderung des BND-Gesetzes stark ge- macht. 36 36 Schreiben von BRAK-Vizepräsident Haug v. 24.2.2021 (Bundespolizei-Gesetz) und v. 26.2.2021 (BND-Gesetz); dazu Nachr. aus Berlin Nr. 5/2021 v. 10.3.2021. Beide Vorhaben böten keinen hinreichenden Schutz des Mandatsgeheimnisses, obwohl die mit den Vorhaben umzusetzenden Entscheidungen des BVerfG zum BKA-Gesetz bzw. zur strategischen Auslands-Tele- kommunikationsüberwachung dies forderten. Die Kritik der BRAK am Referentenentwurf für ein Ge- setz zur Durchführung der Brüssel IIb-Verordnung be- treffend Internationale Kindesentführungen 37 37 BRAK-Stn.-Nr. 25/2021. wurde im nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf vollständig berücksichtigt. 38 38 Nachr. aus Berlin Nr. 8/2021 v. 22.4.2021. Die BRAK äußerte sich außerdem zu einer Reihe weiterer Gesetzesvorhaben. Sie begrüßt Plä- ne, die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht als verpflichtenden Bestandteil des juristischen Studiums in § 5a DRiG zu verankern. 39 39 BRAK-Stn.-Nr. 17/2021 und 20/2021; dazu Nachr. aus Berlin Nr. 5/2021 v. 10.3. 2021. Weitere Stellungnahmen betrafen Änderungen hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen, 40 40 BRAK-Stn.-Nr. 18/2021. die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, 41 41 BRAK-Stn.-Nr. 26/2021. unternehmerische Sorgfalts- pflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverlet- zungen in Lieferketten 42 42 BRAK-Stn.-Nr. 34/2021. sowie einen Gesetzentwurf zur Umwandlung des Deutschen Industrie- und Han- delskammertags e.V. (DIHK) in eine öffentlich-recht- liche Körperschaft. 43 43 BRAK-Stn.-Nr. 32/2021; dazu Nachr. aus Berlin Nr. 8/2021 v. 22.4.2021. INFORMATIONEN DER BRAK Im Berichtszeitraum hat die BRAK eine ganze Reihe von Informationsmaterialien und Handlungshinweisen pu- bliziert, die durch ihre Fachausschüsse erarbeitet wur- den. So hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Hinweise für die Rechtsformwahl der Kanzlei aus sozialversiche- rungsrechtlicher Sicht, 44 44 Leitfaden Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (Stand: April 2021). zur Abgrenzung von (Schein-) Selbstständigkeit und angestellter Tätigkeit bei in der Kanzlei tätigen freien Mitarbeitern 45 45 (Schein-)Selbstständigkeit – Hinweise des Ausschusses Sozialrecht (Stand: März 2021). sowie sozialversi- cherungsrechtliche Hinweise für Anwält*innen als Ar- beitgeber 46 46 Der Anwalt als Arbeitgeber – Leitfaden des Ausschusses Sozialrecht (Stand: April 2021). erarbeitet. Aktualisiert wurden die Hinweise zu „Fallstricken“ im sozialgerichtlichen Verfahren. 47 47 „Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren – Hinweise des Ausschusses Sozial- recht (Stand: März 2021). Der Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu steuerlichen Betriebs- und Außenprüfungen in Kanzlei- en publiziert. 48 48 Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien – Handlungshinweise des Ausschus- ses Steuerrecht (Stand: April 2021); dazu Paul , BRAK-Magazin 3/2021, 16 (in die- ser Ausgabe). Seine Handlungshinweise zu Pflichten von Anwält*innen als sog. Intermediäre bei grenzüber- schreitenden Steuergestaltungen (DAC-6) hat der Aus- schuss aktualisiert, 49 49 DAC-6 Handlungshinweise (Stand: März 2021). ebenso wie seine Hinweise zur Lohnversteuerung vom Arbeitgeber übernommener Bei- träge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsan- waltskammern und Vereine sowie der Kosten der beA- Karte. 50 50 Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsan- waltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte (Stand: Mai 2021) . AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 AUS DER ARBEIT DER BRAK 168

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