BRAK-Mitteilungen 3/2021

rungssumme abgeschlossen. Durch den Erwerb ihres ei- genen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten daher keinen geldwer- ten Vorteil zu. [19] Bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieb- lichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen – wie oben dar- gelegt – nicht zu Arbeitslohn. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen er- streckt (hierzu auch Senatsurteile in BFHE 253, 243, BStBl. II 2016, 621 Rn. 22, und in BFHE 252, 124, BStBl. II 2016, 301 Rn. 16). [20] 3. Die Zahlung von Beiträgen eines Arbeitnehmers Kammerbeiträge = Arbeitslohn für eine Berufskammer mit gesetzlicher Pflichtmitglied- schaft durch den Arbeitge- ber hat der erkennende Se- nat als Arbeitslohn beurteilt. Sie liegt in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, da die Mitgliedschaft in der Berufskammer unabdingbar für die Ausübung des Berufs z.B. eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist (Senatsurt. v. 17.1.2008 – VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl. II 2008, 378; ebenso Sächsisches FG, Urt. v. 21.2.2008 – 1 K 1262/07, EFG 2008, 1551). [21] 4. Ebenso hat der Senat für den Fall der Übernah- DAV-Beiträge = Arbeitslohn me der Mitgliedsbeiträge einer angestellten Rechts- anwältin im DAV das eigen- betriebliche Interesse der Arbeitgeberin als vergleichsweise gering angesehen und damit auch insoweit Arbeitslohn bejaht (Senatsurt. v. 12.2.2009 – VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl. II 2009, 462). [22] 5. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht angenommen, dass die Übernahme der Beiträge für die RAK, für die Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein (und über diesen zugleich im DAV) sowie der Umlage zum beA durch die Kl. jeweils auch im eigenen Interesse der bei ihr angestellten R erfolgte und deshalb Arbeits- lohn vorlag (unter a bis c). Es hat eine Gesamtwürdi- gung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 220, 266, BStBl. II 2008, 378, und in BFHE 224, 314, BStBl. II 2009, 462). Sie ist unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht nur möglich, sondern naheliegend und lässt keine Rechtsfehler erkennen. [23] Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen, dass auch die Übernahme der Beiträge für die eigene Berufs- haftpflichtversicherung der R in voller Höhe Arbeitslohn darstellte. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorin- stanz tragen diese Würdigung nicht (unter d). [24] a) Rechtsanwaltskammer [25] Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, sind Perso- nen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurden, Mitglied in der jeweiligen RAK (§ 60 II Nr. 1 BRAO). Die Pflichtmitgliedschaft besteht unabhängig davon, ob die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nach der Zulas- sung selbstständig oder als Angestellte(r) tätig wird. Als Kammermitglied ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Kammerbeitrag zu tragen (vgl. § 89 II Nr. 2 BRAO). [26] Vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend da- von ausgegangen, dass die Übernahme des von R ge- schuldeten Kammerbeitrags nicht im ganz überwie- gend eigenbetrieblichen Interesse der Kl., sondern in besonderer Weise im eigenen Interesse der R lag. [27] b) Anwaltverein [28] Das FG hat auch die Übernahme der Beiträge zum örtlichen Anwaltverein zu Recht als Arbeitslohn beur- teilt. Die personenbezogene Mitgliedschaft in diesem Interessenverbund lag nicht im ganz überwiegenden ei- genbetrieblichen Interesse der Kl., sondern in beträcht- lichem Umfang auch im Interesse der R. Ob bzw. inwie- weit R als Vereinsmitglied die entsprechenden Vorteile der Mitgliedschaft tatsächlich in Anspruch nahm, ist dabei unerheblich. [29] c) beA [30] aa) Das beA dient der elektronischen Kommunika- tion der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mit- glieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwalts- kammern und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungs- weg; ebenso dient es der elektronischen Kommunika- tion der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der BRAK untereinander (§ 19 I der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver- ordnung v. 23.9.2016). Ein beA ist daher gem. § 31a I 1 BRAO von der BRAK für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein- zurichten. Hierfür erhebt die BRAK jährliche Beiträge von den regionalen Rechtsanwaltskammern, die zur De- ckung ihrer sachlichen und personellen Belange erfor- derlich sind. Die Rechtsanwaltskammern wiederum fi- nanzieren die Kosten des beA entweder durch eine Bei- tragserhöhung oder – wie im Streitfall – durch einen Umlagebetrag. [31] bb) Die Einrichtung des beA und der damit einher- beA-Umlage = Arbeitslohn gehende Finanzierungsbei- trag folgen mithin unmittel- bar aus der Anwaltszulas- sung. Das beA selbst dient dabei der Berufsausübung (s. Beschluss des BVerfG v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17, Bayerische Verwaltungs- blätter 2018, 378, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des FG, die Einrichtung des beA sei für R unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis bei der Kl. in ihrem eigenen beruflichen Interesse erfolgt, revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl. ist dagegen nicht er- kennbar. [32] d) Berufshaftpflichtversicherung [33] Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 II FGO) handelte es sich vorliegend um eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der R abgeschlosse- ne Versicherung, die nicht nur den von § 51 IV BRAO BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 205

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