BRAK-Mitteilungen 3/2021

Statusfeststellungsverfahrens zur Gewinnung von Rechtssicherheit. Außerdem ist zu beachten, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversi- cherung befreien zu lassen. Dies bedarf jedoch eines entsprechenden Antrags und ist nicht rückwirkend möglich, sodass unverzüglich ein solcher Antrag ge- stellt werden müsste. Im Bereich der Krankenversicherung besteht eine Ver- sicherungspflicht nach § 5 I Nr. 1 SGB V grundsätzlich für Angestellte, wenn jedoch Jahresarbeitsentgeltgren- ze überschritten wird, besteht nach § 6 I Nr. 1 SGB V Versicherungsfreiheit. Gleiches gilt entsprechend für den Bereich der Pflegeversicherung (vgl. § 20 SGB XI). In der Arbeitslosenversicherung besteht nach §§ 24 ff. SGB III gleichfalls eine Versicherungspflicht, eine Versi- cherungsfreiheit analog der Krankenversicherung bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze exis- tiert nicht. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversiche- rung führt § 2 I Nr. 1 SGB VII gleichfalls zu einer Versi- cherungspflicht. Sollte einer der Gesellschafter die grundsätzlich vernünftige Entscheidung getroffen ha- ben, sich nach § 6 SGB VII freiwillig zu versichern, müsste diese entsprechend beendet werden. Im Ergebnis bedarf es somit dringend der Entschei- dung des Gesetzgebers, hier eine ihrem Status konfor- me Regelung zugunsten der Gesellschafter in freien Berufen zu schaffen Rechtsanwältin und Notarin a.D. Susanne Pfuhlmann-Riggert, Neumünster, und Rechtsanwalt Jörn Schroeder-Printzen, Berlin, Mitglieder des BRAK-Ausschusses Sozialrecht SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 215

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