BRAK-Mitteilungen 4/2021

Print-Maus“, 41 41 So ausdrücklich Vossebürger , in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 15 FAO Rn. 4b. am Ende noch mit einem Tracking der Le- sebewegungen der Augen, datenschutzrechtlich zumin- dest angreifbar, für Erwachsene unwürdig und zudem umgehungsanfällig. Denkbar wäre aber etwa eine Ana- lyse der Mausbewegungen oder des Tippverhaltens. Aus der Praxis berichtet wird von einer Button-Lösung, bei der zeitlich zufällig eine Schaltfläche zur Bestäti- gung der Anwesenheit oder eine einfache Kontrollfrage auftaucht. 42 42 Dahns , NJW-Spezial 2016, 510, 510. b) LERNERFOLGSKONTROLLEN Lehrveranstaltungen in Anlehnung an § 15 IV FAO ent- halten ebenfalls ein Kontrollelement. 43 43 Scharmer , in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 15 FAO Rn. 90. Diese Lernkon- trollen sind, wie sich auch aus einem Vergleich zu der Formulierung des § 4 I 2 FAO ergibt, zusätzlich ; sie sind nicht Teil der Lehrveranstaltung, sondern überprüfen re- trospektiv und typisiert den Erfolg der Präsenz bei einer solchen. Hierfür kann beispielgebend auf ein – wohl erfolgrei- ches – Konzept der Fernuniversität in Hagen (im Rah- men des § 4 I FAO) hingewiesen werden, wo Einsende- aufgaben und Lernerfolgskontrollen die Teilnahme bele- gen. 44 44 Dazu Scharmer , in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 18; zur kompensierenden Wirkung der Bearbeitung von Einsendeaufgaben allgemein Vossebürger , in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 4. Alternativ könnten auch zum Abschluss einzelner Lerneinheiten oder des Kurses insgesamt gleich im Kurs (Single- oder Multiple-Choice-)Tests durchgeführt wer- den. Jeweils müssen die Kontrollfragen nicht alle und vollständig richtig beantwortet werden, sondern nur in einem Maße, das dem Mindestlernerfolg in einem Prä- senzseminar entspricht. IV. ERGEBNIS: DIGITALER SITZSCHEIN NACH FACHANWALTSART Ob dem Niveau der Berufsrechtskenntnis in der Anwalt- schaft mit dem Sitzschein eines zehnstündigen Lehr- gangs in der Sache ein großer Dienst erwiesen worden ist, wird die Zukunft zeigen. Jedenfalls hat der Gesetz- geber elektronische Fortbildungsangebote in diesem Bereich bewusst ermöglicht. Mit der Übertragung von bewährten Formen aus der Fachanwaltsausbildung soll- te sich für jede angehende Rechtsanwältin und jeden frischen Rechtsanwalt eine passende Gelegenheit fin- den, dieser neuen Berufspflicht während der Ausbil- dung oder jedenfalls kurz nach der Zulassung zu genü- gen. FÜNF JAHRE NEUES SYNDIKUSRECHT EINE ZWISCHENBILANZ ZUR ZULASSUNG DES SYNDIKUSRECHTSANWALTS ASS. JUR. NADJA FLEGLER, HANNOVER* * Die Autorin ist Doktorandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover. Die zum 1.1.2016 geschaffene neue Konzeption des Syndikusrechtsanwalts, geregelt in § 46 II-V BRAO, stellte die Zulassungsvoraussetzungen und die Voraus- setzungen der Befreiung von der gesetzlichen Renten- versicherungspflicht für Juristinnen und Juristen, die für nicht-anwaltliche Arbeitgeber tätig sind, auf neue Füße. Von ihrem Inkrafttreten an warf die Neuregelung zahl- reiche Fragen auf, die von Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichtsbarkeit zu klären waren. Die Autorin gibt einen Überblick über die seither ergangene höchst- richterliche Rechtsprechung zur Syndikuszulassung. Dazu zeigt sie noch offene Fragen auf und erörtert die vom Gesetzgeber soeben im Rahmen der großen BRAO-Reform neu geschaffene Möglichkeit der Drittbe- ratung durch Syndici. I. EINFÜHRUNG Seit nunmehr über fünf Jahren kennt das anwaltliche Berufsrecht die mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Fi- nanzgerichtsordnung 1 1 BGBl I 2015, 2517. zum 1.1.2016 neugeschaffene Figur des Syndikusrechtsanwalts. Seitdem ist der Syndi- kusrechtsanwalt ein Rechtsanwalt i.S.d. BRAO – für ihn gelten im Wesentlichen dieselben anwaltlichen Berufs- pflichten. Mit der Neuordnung der §§ 46 ff. BRAO wur- de ein Weg geschaffen, dass der Assessor auch im Un- ternehmen als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tä- tig werden kann. Ursprünglich konnte der als Assessor zugelassene Rechtsanwalt nur als angestellter Unternehmensjurist im Unternehmen tätig sein. Nunmehr bestehen mehre- re Möglichkeiten: Zum einen kann er als Assessor im FLEGLER, FÜNF JAHRE NEUES SYNDIKUSRECHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 227

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