BRAK-Mitteilungen 4/2021

Abb. 1: Entwicklung der Anzahl zugelassener Syndikusrechtsanwälte 2017 bis 2021 13 Abb. 2: Prozentualer Zuwachs/Rückgang zugelassener Mitglieder der Gruppierungen „Syndikus- rechtsanwalt ohne Doppelzulassung“, „Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt“, „Rechtsanwalt“ 14 Abb. 3: Entwicklung in absoluten Zahlen der zugelassenen Mitglieder der Gruppierungen „Syndikus- rechtsanwalt ohne Doppelzulassung“, „Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt“, „Rechtsanwalt“ 15 13 Zahlenquelle: Mitgliederstatistiken 2017 bis 2021 der BRAK, online abrufbar unter https:// brak.de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltsc haft/archiv-statistiken/. 14 Zahlenquelle: Mitgliederstatistiken 2017 bis 2021 der BRAK, online abrufbar unter https:// brak.de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltsc haft/archiv-statistiken/. 15 Zahlenquelle: Mitgliederstatistiken 2017 bis 2021 der BRAK, online abrufbar unter https:// brak.de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltsc haft/archiv-statistiken/. Verfahren untersucht, 16 16 In 105 der 131 erfassten AGH-Verfahren be- fand sich die DRV Bund in der Position der Klä- gerin. von de- nen in 105 Verfahren die DRV Bund durch Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorge- gangen ist. Damit lag die kläge- rische Beteiligung der DRV Bund – zumindest in den vorlie- gend untersuchten Verfahren – in erster Instanz sogar bei knapp über 80 %. In nur weni- ger als 20 % der Verfahren ist der Antragsteller mit einer Ver- pflichtungsklage gegen die Ver- sagung seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorge- gangen. Damit ergibt sich in den meis- ten Fällen die Trias-Konstellation aus der DRV Bund in der Stel- lung der Klägerin, der zuständi- gen Rechtsanwaltskammer als Beklagte sowie des zugelasse- nen Syndikusrechtsanwalts in der Stellung des Beigeladenen. Entsprechend der Klägerstel- lung liegt damit in über 80 % der Fälle die Beweislast bei der Rentenversicherung, welche das Nichtvorliegen zumindest eines allgemeinen oder besonderen Zulassungsmerkmals i.S.d. § 46 II-V BRAO darlegen muss. Von einer restriktiven Zulassungs- praxis der Rechtsanwaltskam- mern kann daher nicht gespro- chen werden. Hintergrund der Neuregelung war der Wunsch der Unterneh- mensjuristen, welche zugleich als Rechtsanwälte zugelassen waren, nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversi- cherungspflicht nach § 6 I SGB VI, um sowohl bezüglich ih- rer Einkünfte aus selbstständi- AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 229

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