BRAK-Mitteilungen 4/2021

hƌƚĞŝů dćƚŝŐŬĞŝƚƐďĞƌĞŝĐŚ <ůćŐĞƌ͗ŝŶ ƵůĂƐƐƵŶŐ ϭ͘ ',͕ ĞƐĐŚů͘ ǀ͘ ϭ͘ϴ͘ϮϬϭϳ ʹ Ŷǁ ; ƌĨŐͿ ϭϰͬϭϳ sŽƌŝŶƐƚĂŶnj͗ ', EŽƌĚƌŚĞŝŶͲtĞƐƚĨĂůĞŶ͕ hƌƚ͘ ǀ͘ ϭϲ͘ϭϮ͘ϮϬϭϲ ʹ ϭ ', ϱϲͬϭϲ ^LJŶĚŝŬƵƐƌĞĐŚƚƐĂŶǁĂůƚ ďĞŝ ĞŝŶĞŵ ZƺĐŬĚĞĐŬƵŶŐƐǀĞƌďĂŶĚ ĚĞƵƚƐĐŚĞƌ sĞƌƐŝĐŚĞƌĞƌ Zs ũĂ Ϯ͘ ',͕ hƌƚ͘ ǀ͘ Ϯϵ͘ϭ͘ϮϬϭϴ ʹ Ŷǁ ; ƌĨŐͿ ϭϮͬϭϳ sŽƌŝŶƐƚĂŶnj͗ ', EŽƌĚƌŚĞŝŶͲtĞƐƚĨĂůĞŶ͕ hƌƚ͘ ǀ͘ Ϯϱ͘ϭϭ͘ϮϬϭϲ ʹ ϭ ', ϱϬͬϭϲ &ƌĞŝŐĞƐƚĞůůƚĞƌ sŽƌƐŝƚnjĞŶĚĞƌ ĚĞƐ ĞƚƌŝĞďƐƌĂƚƐ Zs ŶĞŝŶ Liegen die Voraussetzungen des § 46 II-V BRAO nicht länger vor, bedarf es auf berufsrechtlicher Ebene eines actus contrarius durch ganz oder teilweise zu erfolgen- den Widerruf i.S.d. § 46b II BRAO. 66 66 BT-Drs. 27670, 205. Die sozialrecht- liche Befreiungsentscheidung entfällt hingegen bei Nichterfüllung der erforderlichen Voraussetzungen ipso iure. 67 67 Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, § 46b BRAO Rn. 2. Gleichzeitig ermöglicht § 6 V SGB VI die Erstre- ckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversi- cherung auf diejenige Tätigkeit, die „infolge ihrer Eigen- art oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Er- werb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaf- ten gewährleistet.“ Eine vergleichbare Regelung für Tä- tigkeitsunterbrechungen als Syndikusrechtsanwalt war dem anwaltlichen Berufsrecht bisweilen nicht zu ent- nehmen. Die Möglichkeit der Erstreckung des § 46b III BRAO umfasst zwar die Aufnahme weiterer Arbeitsver- hältnisse sowie wesentliche Änderungen der Tätigkeit innerhalb eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnis- ses, gesetzlich ungeregelt blieben bislang die Fälle der vorübergehenden Tätigkeitsunterbrechung. So überrascht es nicht, dass die Frage, wie mit einer Un- terbrechung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt zu verfahren ist, nicht nur bereits Diskussionsgegenstand der Evaluierung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Fi- nanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 68 68 BGBl. I 2015, 2517. war, sondern auch Entscheidungsgegenstand der Jurisdiktion. Zumin- dest für die Fälle ersatzloser Tätigkeitsunterbrechungen gelang es dem Anwaltssenat des BGH, für Klarheit zu sorgen: Mit Urteil vom 18.3.2019 69 69 BGH, Urt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, BRAK-Mitt. 2019, 148. hat der BGH ent- schieden, dass ein Antrag auf Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Elternzeit in Anspruch genommen hat. In konsequenter Anwendung dieser Rechtspre- chung dürfte selbiges auch für Unterbrechungen auf- grund von Krankheit, Urlaub oder eines Sabbaticals gel- ten. Zwar hat der BGH damit zumindest für die Fälle ersatz- loser Tätigkeitsunterbrechungen Klarheit geschaffen, nicht jedoch für diejenigen Fälle einer vorübergehenden Abordnung zur Aufnahme einer berufsfremden Tätig- keit, z.B. im Rahmen eines „Secondments“. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzgeberische Antwort auf die Diskussion rund um die Tätigkeitsunterbrechung in Form des § 46b II BRAO n.F. zu begrüßen. Hiernach soll ein Widerruf i.S.d. § 46b II 2 BRAO nicht mehr erfolgen müssen, soweit die Unterbrechung nur vorübergehen- der Natur ist oder infolge ihrer Eigenart oder vertrag- lich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Ar- beitsverhältnis fortbesteht. Damit kann die für die bis- herige Tätigkeit ergangene Zulassung gleichlaufend und widerspruchsfrei zur sozialrechtlichen Erstre- ckungsregelung des § 6 V SGB VI gesichert 70 70 BT-Drs. 27670, 206; Schuster , AnwBl. 8+9/2015, 646 (648). und Lü- cken in der Versorgungsbiografie des Antragstellers vermieden werden. 71 71 BT-Drs. 27670, 172. Im Hinblick auf die Fälle eines Arbeitgeberwechsels be- stand nicht nur innerhalb der Judikatur, sondern allen voran zwischen Teilen des Schrifttums und der Recht- sprechung des BGH Uneinigkeit über die Möglichkeit der Erstreckung i.S.d. § 46 III BRAO. Nach Ansicht des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs kann die Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt im Falle eines Arbeitge- berwechsels grds. nicht auf die neue Tätigkeit i.S.d. § 46b III BRAO erstreckt werden, selbst dann nicht, wenn die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft und auch im Falle der neuen Tätigkeit erfüllt sind. Es bedarf einer erneuten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. 72 72 BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, BeckRS 2020, 11743 Rn. 10 ff. Etwas anderes gilt für den Fall einer Unternehmensver- schmelzung . 73 73 Vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, BRAK-Mitt. 2020, 297. Geht das Arbeitsverhältnis des Syndikus- rechtsanwalts kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitge- ber als übernehmenden Rechtsträger über – wie im vor- liegenden durch den BGH entschiedenen Fall kraft § 324 UmwG, § 613a I 1 BGB – liegt weder ein Wider- rufsgrund nach § 46 II BRAO vor noch eine einen Erstre- ckungsbescheid erfordernde Änderung i.S.d. § 46 III BRAO. 74 74 BGH, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 Rn. 11 f., BRAK-Mitt. 2020, 297. V. ÜBERBLICK ÜBER DIE BGH-RECHTSPRECHUNG Nachfolgend sind die dem Beitrag zugrundeliegenden und ausgewerteten BGH-Entscheidungen zur Syndikus- zulassung zwecks Überblicksverschaffung tabellarisch dargestellt: Tabelle: Rechtsprechung des BGH im Überblick BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 AUFSÄTZE 234

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