BRAK-Mitteilungen 4/2021

Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem die Kontaktdaten aller in Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – ein- schließlich der für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nötigen sog. SAFE-ID – registriert sind, wurde auch die Suche nach Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidigern ermöglicht. Rechtsuchende können nunmehr gezielt über ein spezielles Feld nach ihnen su- chen; hierzu hat die BRAK eine Anleitung erstellt. 2 2 S. dazu die Anleitung. Inte- ressierte Anwält*innen können ihre Bereitschaft, Pflicht- verteidigungen zu übernehmen, an ihre Rechtsanwalts- kammer melden. Die Kammern sind für die Pflege der im BRAV enthaltenen Daten ausschließlich zuständig. Insbesondere für neu zugelassene Kolleginnen und Kol- legen hat die BRAK einen Flyer veröffentlicht, in dem die zur Erstregistrierung am beA nötigen Schritte erläutert werden. 3 3 Abrufbar unter https://brak.de/fuer-anwaelte/publikationen/erstregistierung- am-bea/. Die beA-Karte kann zur Registrierung und Anmeldung an dem Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Beantragung von Corona-Neustart- hilfe oder Überbrückungshilfe III genutzt werden. Diese Möglichkeit hat die BRAK in Kooperation mit dem Mi- nisterium geschaffen. Anwält*innen, die als sog. prüfen- de Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Hilfen bean- tragen, müssen daher nicht auf das postalische Verfah- ren zur Bestätigung ihrer Identität zurückgreifen. Diese war eingeführt worden, um Betrugsfälle im Zusammen- hang mit Corona-Hilfen einzudämmen. 4 4 Vgl. Nachr. aus Berlin 10/2021 v. 20.5.2021. BERUFSRECHT Große BRAO-Reform Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungs- gesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschrif- ten im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde En- de Juni die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994 verabschiedet. Sie beinhaltet u.a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit von Anwält*innen un- tereinander und mit Angehörigen anderer Berufe, wei- tet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interes- sen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechts- anwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für ein beA für zu- gelassene Berufsausübungsgesellschaften ein. 5 5 Ausf. dazu Nitschke , BRAK-Mitt. 2021, 218 (in diesem Heft). Das Ge- setz wurde am 12.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkün- det 6 6 BGBl. 2021 I, 2363. und tritt zum 1.8.2022 in Kraft. Die BRAK zeigte sich im Großen und Ganzen mit der Re- form zufrieden, auch wenn nicht alle ihre Forderungen im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt wurden. 7 7 Presseerkl. Nr. 9 v. 9.6.2021. Zur Kritik der BRAK s. eingehend Kury , BRAK-Mitt. 2021, 7 (zum Regierungsentwurf) und ders. , BRAK-Mitt. 2019, 270 (zum Referen- tenentwurf). Hierzu zählt insb. die erst spät im Gesetzgebungsver- fahren hinzugekommene Regelung in § 46 VI BRAO n.F., die Syndikusrechtsanwält*innen künftig un- ter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich zu beraten; dies hatte die BRAK nachdrücklich kritisiert. 8 8 Hierzu Löwe , Gastbeitrag auf www.brak.de (Mai 2021); ferner BRAK-Stn.-Nr. 29/ 2021. I.Erg. wie die BRAK jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 27.4.2021 – 1 BvR 2649/ 20; dazu Nachr. aus Berlin 13/2021 sowie Flegler , BRAK-Mitt. 2021, 227 (in die- sem Heft). Einige wichtige Forde- rungen der BRAK wurden jedoch umgesetzt, insb. wur- de das von ihr vehement kritisierte Tätigkeitsverbot beim Erhalt vertraulicher Informationen wieder gestri- chen. 9 9 Zu diesem etwa Wessels , BRAK-Mitt. 2021, 63; BRAK-Stn.-Nr. 15/2021. Legal Tech-Gesetz Ebenfalls noch kurz vor der parlamentarischen Som- merpause wurde das umstrittene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleis- tungsmarkt am 10.6.2021 vom Bundestag verabschie- det und am 25.6.2021 vom Bundesrat gebilligt; die Ver- öffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das sog. Legal Tech-Gesetz soll einen Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter schaffen, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Ver- braucher anbieten. Es sieht u.a. vor, dass Anwält*innen künftig bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen; zudem regelt es Voraussetzungen für die Registrierung, für Vergütungs- vereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkas- sodienstleister. Die zunächst vorgesehene Ermöglichung der Übernah- me von Prozesskosten durch Anwält*innen wurde wie- der gestrichen. Diese hatte die BRAK entschieden kriti- siert, ebenso wie die partielle Öffnung des Erfolgshono- rars; beides gefährdet aus ihrer Sicht die Unabhängig- keit der Anwaltschaft sowie das System der Prozesskos- tenhilfe und Kostenerstattung. 10 10 S. etwa BRAK-Stn.-Nr. 10/2021 (zum Regierungsentwurf) und BRAK-Stn.-Nr. 81/ 2020 (zum Referentenentwurf). Die BRAK zeigte sich nur teilweise zufrieden mit dem neuen Gesetz, das auf kurze Sicht nachjustiert werden muss. Sie mahnt eine sorgfältige Evaluierung unter rechtzeitiger Einbeziehung aller Beteiligten an. 11 11 Presseerkl. Nr. 8 v. 4.6.2021. Das Gesetz soll zum 1.10.2021 in Kraft treten. Die Ver- öffentlichung im Bundesgesetzblatt stand zum Zeit- punkt des Redaktionsschlusses noch aus. Der Bundestag verabschiedete am 10.6.2021 außer- dem eine Entschließung, wonach die Bundesregierung weitere Anpassungen, etwa bezüglich der Verschwie- genheit der Inkassodienstleister, prüfen soll. Zudem soll nach drei Jahren evaluiert werden, wie sich die teilweise Öffnung von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft aus- wirken und ob die festgelegten Sachkundeanforderun- gen an Inkassodienstleister ausreichen. Die Bundesre- AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 AUS DER ARBEIT DER BRAK 248

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