BRAK-Mitteilungen 4/2021

eines Richters regelmäßig angenommen ( Reelsen , in Weyland, § 115b Rn. 36; Dittmann , in Henssler/Prüt- ting, § 115b Rn. 10). Dem folgt der Senat. Die verfah- rensgegenständliche Situation ist hier vergleichbar. Ein anwaltlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist all- gemein als gravierend anzusehen; Gleiches gilt für den Versuch der unlauteren Beeinflussung von Entschei- dungsträgern. Einen Anlass zur Abweichung von dieser typisierenden Betrachtung im Fall des Angeschuldigten erkennt der Senat nicht. Durch sein wenig einsichtiges Verhalten ist die Maßnahme geboten, um ihn zukünftig zur Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten zu bewe- gen. Auch sind diese Verhaltensweisen des Rechtsan- walts insgesamt dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zuträglich; besondere Umstände, die die Pflicht- verletzung nicht in erster Linie dem beruflichen Wirken des Rechtsanwalts zuordnen, sondern seiner persön- lichen Situation, sieht der Senat nicht. HINWEISE DER REDAKTION: Das BVerfG (BRAK-Mitt. 2019, 248) hat klargestellt, dass es die Meinungsfreiheit nicht erlaubt, alle Ver- fahrensbeteiligten auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Im Falle von Äußerungen, die sich als Formalbeleidi- gung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungs- freiheit jedoch regelmäßig hinter den Ehrenschutz zu- rück. Diese einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. WERBUNG KEIN GEGENDARSTELLUNGSANSPRUCH WEGEN BEITRAGS AUF KANZLEIHOMEPAGE MDStV § 20 * Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Tätigkeitsbereiche der Sozietät vorstellt und in einem Blog werbende Beiträge zu diesen Aspekten enthält, stellt kein journalistisch-redaktionell gestal- tetes Angebot i.S.d. § 20 I MDStV dar. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.4.2021 – 4 W 108/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Den Hintergrund der Entscheidung bildet ein klage- weise verfolgter Gegendarstellungsanspruch gegen eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte in dem in ihre Kanzleiwebsite integrierten Blog einen Beitrag ver- linkt, in dem über Markenrechtsverletzungen berich- tet wurde, welche der Kläger begangen haben soll. Der Gegendarstellungsanspruch gem. § 20 I MDStV besteht nur gegen journalistisch-redaktionelle Ange- bote. Das Vorliegen eines solchen hat das OLG vorlie- gend verneint, weil Kanzleiwebsite und Blog keine pu- blizistische Zielsetzung hätten, sondern hauptsächlich wirtschaftliche Interessen verfolgten und damit kom- merzielle Kommunikation i.S.v. § 2 Nr. 5 TMG seien. SOZIETÄTSRECHT ZULÄSSIGE BEZEICHNUNG EINER ANWALTS- GMBH ALS „PARTNERS“ PartGG § 11 I 1. Die Verwendung des Begriffs „partners“ in der Fir- ma einer GmbH ist zulässig. * 2. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesell- schaft allerdings unzulässig. BGH, Beschl. v. 13.4.2021 – II ZB 13/20 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesell- schaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma „n. partners mbH“. Die Beteiligte zu 2, die zuständige Rechtsanwaltskammer, hat die Löschung der Firma be- antragt, da sie in der Verwendung des Wortes „part- ners“ einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesell- schaftsgesetz sieht. [2] Das AG – Registergericht – hat den Antrag zurück- gewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom OLG zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Lö- schungsantrag weiter. [3] II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. [4] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung nicht vorlägen. Es liege kein Verstoß ge- gen § 11 I PartGG vor. Der Firmenzusatz „partners“ un- BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 262

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