BRAK-Mitteilungen 4/2021
terfalle schon sprachlich nicht Namenszusätzen wie „Partnerschaft“ oder „und Partner“, die nach dem Ge- setz der Partnerschaft vorbehalten seien. Insbesondere die Pluralbildung grenze sich von dem Wort „Partner“ ab. Es handele sich insofern nicht um eine rein untech- nische Verwendung der Namenszusätze „Partner- schaft“ oder „und Partner“. Eine Verwechslung sei we- gen des Rechtsformzusatzes einer GmbH ausgeschlos- sen. Eine Intention des Gesetzgebers, Partnerschaften i.S.d. Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gänzlich un- geachtet einer etwaigen Verwechslungsgefahr die aus- schließliche Verwendung der in dem Gesetz genannten Namenszusätze vorzubehalten, erscheine angesichts der explizit auf die Liberalisierung u.a. des Firmenrechts im Handelsrechtsreformgesetzes v. 22.6.1998 gerichte- ten Gesetzgebung als fernliegend. Im Übrigen sei im Hinblick auf die steigende Anzahl inländischer Zweig- niederlassungen von Limited Liability Partnerships (LLP) des angloamerikanischen Rechtskreises davon auszu- gehen, dass ein solches Ziel des Gesetzgebers tatsäch- lich nicht mehr erreicht werden könne. [5] 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 70 I FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 er- gibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Be- schluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn. 7). [6] 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Be- schwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Registergerichts, mit dem der Antrag auf Löschung der Firma der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde, ist zu- lässig, aber unbegründet. [7] a) Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss, mit dem das Registergericht den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Lö- schung der Firma der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat, ist gem. § 395 III i.V.m. § 393 III 2 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 2 ist gem. § 380 V FamFG beschwerde- befugt. [8] b) Die Beschwerde wie auch der Antrag der Beteilig- kein Verstoß gegen § 11 PartGG ten zu 2 gem. § 395 I 1 FamFG sind unbegründet. Die Eintragung der Firma der Beteiligten zu 1 ist zu- lässig, da sie nicht gegen § 11 I 1 PartGG verstößt. [9] aa) Die Vorschrift bestimmt, dass die Zusätze „Part- nerschaft“ oder „und Partner“ nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechts- form als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetz- geber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reser- viert“ hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft einge- führt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Na- mens verpflichtet, der den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthält (§ 2 I PartGG). Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch an- dere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn we- gen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Ver- wechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Ver- wendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen- stünde (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 – II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259; Beschl. v. 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/ 12 Rn. 7). Entscheidend ist insoweit nicht das Bindewort „und“ oder dessen Ersatz durch „+“ oder „&“. Entschei- dend ist vielmehr das Substantiv „Partner“ (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 – II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259 f.). [10] bb) Von diesen Maßstäben ist weiterhin auszuge- hen, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber seine Zielsetzung aufgegeben hat. Den Überlegungen des Ge- setzgebers zum Handelsrechtsreformgesetz ist eine sol- che Intention nicht zu entnehmen (vgl. Regierungsent- wurf, BT-Drs. 13/8444, 35 ff.). Vielmehr hat der Gesetz- geber zeitlich nachfolgend ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ver- abschiedet, dabei an die ursprüngliche Gesetzesinten- tion angeknüpft und hiervon ausgehend mit § 8 IV PartGG Regelungen für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Bezeichnung einge- führt (Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/10487, 14 f.). [11] cc) Die Entscheidung des OLG hält nach diesen Maßstäben rechtlicher Nachprüfung stand. Die Ver- wendung des Namenszusatzes „partners“ im Firmenna- me und damit auch bei der Beteiligten zu 1 verstößt nicht gegen § 11 I 1 PartGG (OLG Hamburg, NZG 2019, 744; MünchKommHGB/ Heidinger , 5. Aufl., § 18 Rn. 195; Hirtz , in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 11 PartGG Rn. 3; Wolff, in Meilicke/Graf v. Westphalen/ Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl., § 11 Rn. 9; Bay- er, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 33; Kögel , Rpfleger 2007, 590, 592; Lamsa , EWiR 2010, 371 f.; Schnee-Gronauer , AnwBl. 2019, 157; Wachter , GmbHR, 2019, 836, 837 f.; a.A. KG, NJW-RR 2018, 1311, 1312; NZG 2004, 614, 616; OLG Frankfurt, Rpfleger 2005, 264; OLG München, NJW-RR 2007, 761, 762; BeckOK BGB/ Schöne , Stand: 1.11.2020, § 11 Rn. 3 PartGG; Römermann/Zimmermann , PartGG, 5. Aufl., § 11 Rn. 21; MünchKomm-GmbHG/ Heinze , 3. Aufl., § 4 Rn. 65; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; Wertenbruch, in Wester- mann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaf- ten, März 2019, Rn. 199; C. Schmidt-Leithoff, in Rowed- der/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Rn. 52; Ju- retzek , DStR 2019, 1485; Cziupka , EWiR 2019, 9 f.). [12] § 11 I PartGG, der die untechnische Verwendung Spezialregelung für Partnerschaften der Begriffe „Partnerschaft“ oder „und Partner“ durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen möchte, SOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 263
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