BRAK-Mitteilungen 4/2021

men, mithin neben den rechtlichen auch die techni- schen und organisatorischen Aufgabenbereiche. Ihre Arbeitgeberin verstoße nicht gegen das Rechtsdienst- leistungsgesetz. Zu den klassischen Aufgaben des Da- tenschutzbeauftragten gehörten im Rahmen seiner nach Art. 39 DSGVO vorgesehenen Aufgaben auch rechtliche Beratungen. Wenn dem Datenschutzbeauf- tragten diese rechtliche Beratung nicht möglich wäre, könnte das Berufsbild des Datenschutzbeauftragten nicht wahrgenommen werden. Die Tätigkeiten des Da- tenschutzbeauftragten umfassten die Vornahme von datenschutzbezogenen Bestandsaufnahmen im Unter- nehmen, die diesbezügliche Beratung und Kontrolle der Umsetzung der einzuhaltenden Vorschriften sowie die Funktion als Ansprechpartner für Mitarbeiter und Auf- sichtsbehörden in Datenschutzfragen. Damit umfasse das Berufsfeld eines Datenschutzbeauftragten sowohl rechtsberatende als auch sonstige, nicht-rechtsbera- tend geprägte Tätigkeiten. Der Umfang und Inhalt der sonstigen, nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizie- renden Tätigkeiten, der enge sachliche Zusammenhang zwischen rechtsberatenden und nicht-rechtsberatenden Tätigkeiten und die für die Hauptleistung erforderlichen Rechtskenntnisse indizierten, dass die durch die exter- nen Datenschutzbeauftragten erbrachten Rechtsdienst- leistungen nach Maßgabe von § 5 I RDG als Annextä- tigkeit erlaubt sein müssten. Eine gesetzliche Befugnis wie in § 3 RDG gefordert, kön- ne sich zudem aus einem Spezialgesetz wie der der DSGVO ergeben. Aus § 1 III RDG lasse sich herleiten, dass auch Regelungen aus anderen Gesetzen genüg- ten, aus denen sich diese Befugnis ergäben. Schließlich sei auch die Rechtsprechung zum Jugendschutzbeauf- tragten heranzuziehen, welcher im Rahmen seiner Tä- tigkeit den Anbieter auch in rechtlichen Fragen des Ju- gendschutzes berate. Das OLG Düsseldorf habe in einem Urteil v. 11.2.2003 die Tätigkeit eines Jugend- schutzbeauftragten mit dem Rechtsdienstleistungsge- setz als vereinbar dargestellt. Schließlich sei die Tätigkeit als niedergelassene Rechts- anwältin und die Tätigkeit als angestellte Datenschutz- beauftragte strikt voneinander zu trennen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, warum die Bekl. der Kl. die Zulas- sung als niedergelassene Rechtsanwältin widerrufen wolle, um ihr diese nach erneuter Beantragung wieder erteilen zu müssen. Die Kl. beantragt, den Bescheid der Bekl. v. 5.3.2019 aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst verweist sie in ihrer Klageerwiderung darauf, dass sie die Zulassung der Kl. als niedergelassene Rechtsanwältin nicht deswegen widerrufen habe, weil diese nicht in der Lage wäre, neben der Tätigkeit für ih- ren Arbeitgeber als niedergelassene Anwältin tätig zu werden. Auch stütze sich die Widerrufsentscheidung nicht auf einen möglichen Interessenkonflikt. Die Bekl. habe die Zulassung allein deswegen widerrufen, weil sie bei ihrem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, der A GbR eine unerlaubte Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 I RDG anbiete und erbringe. Aus Art. 39 DSGVO ergebe sich nicht, dass der Datenschutzbeauftragte Rechtsbera- tung anbieten dürfe. Die Kl. bestreite nicht, dass sie in erheblichem Umfang Rechtsberatung für ihren Arbeit- geber, der dafür über keine Erlaubnis verfüge, anbiete. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit könne von einer bloßen Nebenleistung nach § 5 RDG nicht mehr gesprochen werden. Die Bekl. verweist zur Untermauerung ihrer Rechtsauf- fassung auf einen Beitrag von Baumert (AnwBl. online 2019, 753), in dem der Autor die Auffassung vertrete, dass es sich bei dem breiten Angebot an Rechtsdienst- leistungen durch einen externen Datenschutzbeauftrag- ten nicht mehr um eine Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG handele, sondern um eine Rechtsberatung i.S.d. § 2 RDG, für die die Arbeitgeberin der Kl. auch nicht über eine Erlaubnis nach dem RDG verfüge. Schließlich habe der BGH in mehreren Verfahren (z.B. AnwZ (Brfg) 23/19 und AnwZ (Brfg) 49/17) entschieden, dass die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine unzulässige Rechtsdienstleistung sei. Anders als die Kl. vortrage, sorge die von der Bekl. vertretene Auffassung nicht da- für, dass viele Datenschutzbeauftragte in Deutschland nicht rechtskonform tätig werden könnten. Vielmehr stelle sich schon der hiesige Sachverhalt als vom Nor- mallfall abweichend dar und sei durch die Besonderheit geprägt, dass die Kl. gerade aufgrund ihrer Qualifika- tion als Juristin von einem nicht-anwaltlich tätigen Ar- beitgeber eingestellt wurde, um eben diese rechtsbera- tenden Tätigkeiten zu übernehmen. Die Rolle eines Da- tenschutzbeauftragten werde aus Kostengründen teil- weise von Nicht-Anwälten ausgefüllt, da sie sich in eini- gen Fällen nicht vornehmlich auf die Erteilung von Rechtsrat bezögen, sondern insb. die Unterstützung bei der technischen Umsetzung von rechtlichen Vorgaben einschlössen. Daher handele es sich auch bei der er- brachten Tätigkeit nicht um eine erlaubte Annextätig- keit i.S.v. § 5 RDG. Hierbei sei auch auf die Verkehrsan- schauung abzustellen, die den Schwerpunkt der Tätig- keit auf nicht-rechtlichem Gebiet sehe. Werde diese auf den externen Datenschutzbeauftragten übertragen, müsse dessen Schwerpunkt in der organisatorisch-tech- nischen Überwachung des Verantwortlichen sowie in der vorbereitenden und unterstützenden Unterrichtung und Beratung liegen. Liege der Schwerpunkt der Leis- tungserbringung in der Rechtsberatung, werde die Tä- tigkeit als Rechtsberatung i.S.d. RDG und nicht als er- laubte Annextätigkeit angesehen. Der Umfang der Rechtsberatung habe wegen des ausführlichen Aufga- benkatalogs in Art. 38, 39 DSGVO ein solches Gewicht, dass man nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung sprechen könne. Der Datenschutzschutzbeauftragte sei weisungsfrei und habe daher die Möglichkeit, eigene rechtliche Entscheidungen zu treffen. Die Beratung im Datenschutzrecht sei ggf. Teil der Hauptleistung, so dass eine Erlaubnisnorm i.S.v. § 1 III RDG i.V.m. § 3 RDG vorliegen müsse. Da die Kl. ausweislich ihrer eige- nen Stellungnahmen vorrangig aufgrund ihrer Qualifi- BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 266

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