BRAK-Mitteilungen 4/2021

Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. Die Stellung der Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 38 DSGVO, ergänzt durch § 38 i.V.m. § 6 BDSG. Diese Bestimmungen sollen die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten sicherstellen. Gemäß § 38 i.V.m. § 6 IV BDSG besteht darüber hinaus gestei- gerter Kündigungsschutz. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Eine rechtliche Prü- fung des Einzelfalls i.S.v. § 2 RDG ist jede konkrete Sub- sumtion eines Sachverhalts unter die maßgebliche rechtliche Bestimmung, die über eine bloß schemati- sche Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 107/14). Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten kann je anwaltliche Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Merkmale des § 46 III BRAO erfüllen und hiervon geprägt sein, also sich als anwaltliche Tätig- keit darstellen. Dies gilt erst Recht unter der Geltung der DSGVO, die gegenüber dem bisherigen Recht eine Ver- stärkung der Bedeutung des Amtes des Datenschutzbe- auftragten, dessen Verantwortung und die Anforderung an seine Qualifikationen mit sich bringt und somit zu einer erhöhten Komplexität der damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen führt (so BGH, Urt. v. 15.10. 2018 – AnwZ (Brfg) 20/18). Soweit der Hamburgische AGH in seinem Urt. v. 22.6.2017 (AGH I ZU (SYN) 11/ 2016, bestätigt durch BGH, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17) darauf verweist, dass neben den recht- lichen Fragestellungen in erheblichem Umfang Tätigkei- ten aus anderen Bereichen (z.B. Kenntnisse der Informa- tions- und TK-Technologie, betriebswirtschaftliche Grund- kompetenz, Kenntnisse der technischen und organisato- rischen Struktur sowie deren Wechselwirkungen in der zu betreuenden verantwortlichen Stelle und Datenschutz- management), insb. technischer und organisatorischer Tätigkeit bewirkten, dass der externe Datenschutzbeauf- tragte nicht die Anforderungen des § 46 III BRAO erfülle (so auch Bayrische AGH, Urt. v. 18.4.2013 – Bay AGH III- 4-4/13), bedeutet dies nicht, dass es sich nicht um Recht- dienstleistung i.S.d. § 2 RDG handelt. Insgesamt zeigt sich, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht unwesentlich in der Anwendung der datenschutz- rechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Ein- haltung der Vorgaben liegt und es sich daher – je nach Ausgestaltung mehr oder weniger – um eine Rechts- dienstleistungstätigkeit i.S.d. § 2 RDG handelt. 3. Die von einer Datenschutzbeauftragten i.S.v. Art. 39 DSGVO erbrachten Rechtsdienstleistungen sind ent- sprechend §§ 1 III, 3 Fall 2 RDG durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem RDG erlaubt. Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung au- ßergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Um- durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt fang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund ande- rer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 1 III RDG bleiben Regelungen in anderen Ge- setzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu er- bringen, unberührt. Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte ist allerdings nicht bereits deshalb als erlaubt anzusehen, weil sich die Arbeitgeberin der Kl. ihrer Zulassung als Rechtsan- wältin bedient. § 3 RDG dient dem Schutz des Rechts- verkehrs vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dabei wird eine ohne entsprechende Erlaubnis vorge- nommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient. Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertrags- partner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. In die- sem Verhältnis dürfen allerdings nur Rechtsberater tä- tig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass im Falle fehlerhafter Beratung Schadensersatzan- sprüche gegen sie geltend gemacht werden können. Daher wird die unzulässige Rechtsdienstleistung gegen- über Dritten nicht dadurch zu einer rechtlich zulässi- gen, wenn sich der Rechtdienstleistende zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009 – I ZR 166/06 und Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07). Der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger hinzugezogen wird, ist nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie den Inte- ressen seines Arbeitgebers und nicht des zu beratenden Rechtsuchenden verpflichtet, so dass hier auch die Ge- fahr einer Interessenkollision besteht, die die Unabhän- gigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezoge- nen Rechtsberaters gefährden könnte. Zwar hatte die Bundesregierung zum Entwurf des RDG vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienst- leistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu er- bringen, solange und sofern er einen Rechtsanwalt hin- zuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwort- lich erbringt (vgl. BT-Drs. 16/3655, 38, 56 f. zu § 5 III RDG-RE). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einfüh- rung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Er- füllungsgehilfen eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfor- dernis der gesonderten Einschaltung eines zugelasse- nen Rechtsanwalts auch unter Geltung des RDG, wie bereits unter Geltung des RBerG fort (zur Verfassungs- gemäßheit vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 – 1 BvR 780/87 noch zu RBerG). Jenseits der Regelungen für die speziell rechtsdienstleis- tenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die in ih- rem jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind, finden sich RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 268

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0