BRAK-Mitteilungen 4/2021
[8] III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Ent- scheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a II BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Be- deutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Bf. angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 I 2, 92 BVerfGG genü- genden Weise begründet worden ist. [9] 1. Nach §§ 23 I 2, 92 BVerfGG muss sich die Verfas- sungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfa- chen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beur- teilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinrei- chend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechts- verletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfas- sungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entschei- dung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehen- den argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ih- rer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (BVerfGE 140, 229, 232 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). [10] 2. Der Bf. zeigt die Möglichkeit einer Verletzung Grundrechtsverlet- zung nicht dargelegt seiner gem. Art. 12 I GG gewährleisteten Berufsfrei- heit durch die angegriffene Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Vorschriften nach diesen Maßstä- ben nicht auf. [11] a) Soweit der Bf. von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Vorschriften § 46 II 1 und V 1 BRAO ausgeht, setzt er sich nicht damit auseinander, dass eine Aufhebung der Beschränkung der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten auf Rechtsangelegenhei- ten ihrer Arbeitgeber gerade das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten beseitigen würde. Letztlich geht es dem Bf. daher nicht um die Ausweitung des Tä- tigkeitsbereichs von Syndikusrechtsanwälten, sondern um die Aufhebung der Beschränkung der für angestell- te Rechtsanwälte in Frage kommenden Arbeitgeber auf den in § 46 I BRAO genannten Kreis. Inwieweit dies ver- fassungsrechtlich geboten sein sollte, legt er jedoch nicht dar. Er gibt lediglich an, dass von Syndikusrechts- anwälten erwartet werden könne, ihre fachliche Unab- hängigkeit gegenüber „externen Mandanten“ zu vertei- digen (ähnlich für Tätigkeiten, die dem Arbeitgeber nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind, auch Henssler , JZ 2021, 212, 215 f.). Allerdings geht der Bf. nicht darauf ein, wie in diesem Zusammenhang zu bewerten ist, dass die dabei betroffenen geschäft- lichen Interessen der Arbeitgeber von Syndikusrechts- anwälten im Regelfall außerhalb der Erbringung unab- hängiger Rechtsdienstleistungen liegen (vgl. Wolf , in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 46 Rn. 85). [12] Soweit der Bf. Beispiele aus der jüngeren Recht- sprechung des BVerfG anführt, in denen das Gericht statusbezogene Regelungen zum Schutz der anwalt- lichen Unabhängigkeit aufgrund des Bestehens gleich- gerichteter Berufspflichten als nicht verhältnismäßig angesehen hat, verhält er sich nicht zu den Unterschie- den zum hier betroffenen Fall. In den angeführten Ent- scheidungen stand jeweils eine gemeinschaftliche Be- rufsausübung von Rechtsanwälten mit Berufsträgern im Raum, die ihrerseits an berufsrechtliche Regelungen gebunden waren (vgl. BVerfGE 135, 90, 119 Rn. 78; 141, 82, 113 ff. Rn. 83 ff.). Dagegen betreffen die hier mittelbar angegriffenen Vorschriften die Konstellation der abhängigen Beschäftigung bei einem nicht weiter begrenzten Kreis von Arbeitgebern. [13] b) Auch eine mögliche Verletzung seiner Berufsfrei- heit durch die Anwendung der Vorschriften durch den BGH ist auf Grundlage des Vortrags des Bf. nicht zu er- kennen. [14] So setzt sich der Bf. bereits nicht hinreichend mit dem Eingriffsgewicht auseinander, das der Aufhebung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in seinem Fall zukommt. Er geht nicht darauf ein, wie zu beurteilen ist, dass seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten von der Aufhebung der Zulassung unberührt bleiben und er die gewählte Tätigkeit unabhängig von der Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt im Wesentlichen in dem arbeitsvertraglichen Umfang ausüben kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17 Rn. 76). Dies gilt zwar nicht für die in einer Ergänzung des Arbeitsvertrags vereinbarte gerichtliche Vertretung seiner Arbeitgeberin. Insofern bleibt jedoch unklar, in- wieweit damit tatsächlich belastende Auswirkungen für den Bf. einhergehen. Denn sowohl nach den Feststellun- gen des angegriffenen Urteils als auch seinem eigenen Vortrag ist die Tätigkeit des Bf. allein auf die Schadens- regulierung für den eingetragenen Verein und nicht zu- mindest auch auf die gerichtliche Vertretung der Arbeit- geberin ausgerichtet. Den eingetragenen Verein könnte er aber abseits der Fälle des § 46 V 2 BRAO auch im Falle der Aufrechterhaltung seiner Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt nicht gerichtlich vertreten (vgl. BT-Drs. 18/5201, 30 f.). Dass einer dieser Ausnahmefälle vor- liegt, hat der BGH vom Bf. unwidersprochen verneint. [15] Auch befasst sich der Bf. nicht mit dem Umstand, Tätigkeit als selbst- ständiger Anwalt möglich dass er parallel zu seiner angestellten nichtanwalt- lichen Tätigkeit zur Rechts- anwaltschaft zugelassen werden kann, um als selbstständiger Rechtsanwalt anwaltlich tätig zu sein und Dritte zu beraten (vgl. BT-Drs. 18/5201, 19). Eine derartige Zulassung hat der Bf. tatsächlich inne. [16] Die größte Belastung durch die Aufhebung der Zu- lassung des Bf. als Syndikusrechtsanwalt dürfte in der Vorwirkung liegen, die dieser Entscheidung nach § 46a II 4 BRAO für eine eventuelle Befreiung von der Versi- cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommt. Eine Verletzung seiner Berufsfreiheit macht der Bf. insoweit allerdings nicht geltend. Ob das Grund- BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 273
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