BRAK-Mitteilungen 4/2021
SONSTIGES UNZULÄSSIGE FESTSTELLUNGSKLAGE BRAO §§ 14, 53, 161 * 1. Die Absicht der Erhebung einer Amtshaftungs- klage begründet kein Interesse an einer auf die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichteten Klage, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. * 2. In einem solchen Fall obliegt es einem ehemali- gen Berufsträger, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes, sogleich das insoweit zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zuständig ist. BGH, Beschl. v. 1.3.2021 – AnwZ (Brfg) 15/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Urteil v. 10.6.2020 (BRAK-Mitt. 2020, 213) hat der AGH Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine vorbeugende Feststellungsklage unzulässig ist, wenn es an einem ausdrücklich begründeten Willen einer Rechtsanwaltskammer fehlt, einen ihr nicht an- gehörenden Rechtsanwalt wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen. FESTSTELLUNGSKLAGE GEGEN BEHÖRDEN- HANDELN DER OLG-PRÄSIDENTIN BRAO §§ 43a III, 112a; StGB § 194 III 1 * 1. Wendet sich ein Rechtsanwalt mit einer Feststel- lungsklage gegen das Behördenhandeln der Präsi- dentin eines OLG, weil diese als Dienstvorgesetzte Strafantrag wegen Verleumdung eines ihrer Richter gestellt und wegen Verstoßes gegen § 43a III BRAO zugleich Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer er- hoben hat, ist hiergegen nicht der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof, sondern zum Verwaltungsge- richt eröffnet. * 2. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, der Berufsträger habe durch die inkriminierten Äußerungen nicht ge- gen Pflichten aus der BRAO und/oder BORA versto- ßen. * 3. Für die Auswahl des Rechtswegs kommt es viel- mehr maßgeblich darauf an, ob eine Behörde auf Grundlage der BRAO oder einer auf ihr beruhenden Verordnung oder Satzung gehandelt hat. Stellt die OLG-Präsidentin den Strafantrag gem. § 194 III 1 StGB als Dienstvorgesetzte, um sich schützend vor einen ihrer Richter zu stellen, hat dies keinen Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.6.2021 – 1 AGH 23/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Regel- mäßig wird es dabei darauf ankommen, ob die Betei- ligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Trä- ger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (AGH Nordrhein- Westfalen, BRAK-Mitt. 2021, 52). KEIN RECHT AUF ERLASS DES KAMMERBEITRAGS BRAO § 89 II Nr. 2 * 1. Nicht zu beanstanden ist es, wenn alle Mitglie- der einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zum allgemeinen Kammerbeitrag herangezogen werden, ohne dass auf die konkrete Einkommenssi- tuation des einzelnen Berufsträgers abgestellt wird. * 2. Auch nicht zu beanstanden ist es, wenn eine Rechtsanwaltskammer sein Mitglied darauf hin- weist, dass dessen bloßer Hinweis auf die Corona- Pandemie kein Argument sei, um eine Stundung bzw. Ratenzahlung bzgl. seines Kammerbeitrags zu begründen. Ein Berufsträger muss seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse konkret darle- gen, wenn er eine Stundung und/oder eine Raten- zahlung begehrt. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.2.2021 – AGH 34/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der AGH Baden-Württemberg (BRAK-Mitt. 2015, 156) hat klargestellt, dass die Frage, in welchem zeit- lichen Umfang und mit welcher Intensität die anwalt- liche Tätigkeit von den Kammermitgliedern ausgeübt wird, bei der Frage der Beitragsermäßigung eben- falls keine Rolle spielen kann, wenn die von der Kam- mer angebotenen Dienstleistungen von allen Mitglie- dern gleichermaßen abgerufen und in Anspruch ge- nommen werden können. Kaum vertretbar wäre es, einem Rechtsanwalt, der nur geringe Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit, aber hohe Einkünfte aus Ka- pital oder Gewerbe erzielt, Beiträge zu ermäßigen und den insoweit ausfallenden Anteil auf Kammer- mitglieder umzulegen, die insgesamt geringere Ein- künfte haben. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 275
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