BRAK-Mitteilungen 4/2021

MELDEPFLICHTEN NACH DER GWGMELDV-IMMOBILIEN GWG § 43 VI; GWGMeldV-Immobilien §§ 1, 2 Nr. 1, 3 bis 6 * 1. Rechtsanwälte haben gem. §§ 3–6 der Geld- wäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien Ver- dachtsmeldungen unabhängig von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht an die Zentralstelle für Fi- nanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzugeben. * 2. Der in der Verordnungsermächtigung des § 43 VI GWG liegende Eingriff in die Verschwiegenheits- pflicht und damit in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts ist gerechtfertigt und damit verfassungskonform. * 3. Die Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte durch § 43 GWG dient dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris- musfinanzierung. Mit dem GWG verfolgt der Gesetz- geber das nachvollziehbare Ziel, strafbares Verhal- ten zu verhindern und zu erschweren. Dazu bedient er sich der Mitwirkung der Berufsgruppen, die in dieser Eigenschaft typischerweise mit Geldwäsche- tatbeständen in Berührung kommen. * 4. Zur Erhöhung der Meldequote ist eine Verpflich- tungsmöglichkeit, wie sie mit der Verordnungser- mächtigung in § 43 VI GWG geschaffen worden ist, auch geeignet. VG Berlin, Beschl. v. 5.2.2021 – 12 L 258/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de NIEDERLEGUNG EINES MANDATS BRAO §§ 155 V 1, 161 I 1; BGB § 627 * 1. Ein zuvor erfolgter Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt steht einer Kündigung des Mandats nicht entgegen, weil gem. § 155 V 1 BRAO vorge- nommene Rechtshandlungen trotz eines Berufs- und Tätigkeitsverbots wirksam sind. * 2. Ein Anwaltsvertrag als Vertrag über Dienste hö- herer Art gem. § 627 BGB kann grundsätzlich jeder- zeit gekündigt werden. Lediglich wenn die Kündi- gung zur Unzeit erfolgt, kann sich hieraus ein Scha- densersatzanspruch nach § 627 II 2 BGB ergeben. OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2021 – 24 U 81/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Setzt sich der Mandant mehrfach in unvernünftiger Weise über den fundierten Rat seines Anwalts hin- weg, ist dies geeignet, die Vertrauensbasis des Man- dats nachhaltig zu erschüttern. Der Anwalt ist dann zur Kündigung des Anwaltsvertrags berechtigt und kann sein Honorar verlangen (vgl. AG München, BRAK-Mitt. 2009, 21). ZURÜCKWEISUNG DES ANWALTLICHEN MITGLIEDS EINES DIENSTGERICHTS BRAO § 59l; VwGO § 67 V 2 * 1. Anwaltliche Mitglieder der Dienstgerichte sind ehrenamtliche Richter. Sie sind als Bevollmächtigte gem. § 67 V 2 VwGO analog zurückzuweisen, wenn sie vor dem Dienstgericht auftreten. Das Dienstge- richt ist Spruchkörper im Sinne der Vorschrift. * 2. Ist ein einzelner Rechtsanwalt gem. § 67 V 2 VwGO analog zurückzuweisen, schlägt dies auf eine bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft durch mit der Folge, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft insgesamt zurückgewiesen wird. Auf die Frage, ob in der Rechtsanwaltsgesellschaft andere Rechtsanwäl- te tätig sind, auf die die Zurückweisungsvorschrift keine Anwendung finden würde, kommt es insofern nicht an. Dienstgericht für Richter beim LG Düsseldorf, Beschl. v. 4.5.2021 – DG 13/2020 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de Mitgeteilt von Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mediator Robert Hotstegs, Düsseldorf ERRATUM Falsch ist die Gerichtszeile der ersten Leitsatz-Entschei- dung auf S. 174 „Vergütung des anwaltlichen Verfah- renspflegers bei Betreuung“. Sie muss korrekt lauten: BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410/20. ERRATUM BRAK-MITTEILUNGEN 4/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 276

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