BRAK-Mitteilungen 5/2021
Rechtsanwälte vor. 12 12 Zum Gesetzentwurf insgesamt Fries , NJW 2021, 2537; Skupin , GRUR-Prax 2020, 581 (Teil 1) und 603 (Teil 2); Römermann , AnwBl. Online 2020, 588; Kilian , AnwBl. 2021, 102, 104. Mit dem neuen Gesetz sollen glei- che Wettbewerbsbedingungen zwischen der Anwalt- schaft und Inkassodienstleistern geschaffen und Forde- rungen nach mehr Kohärenz Rechnung getragen wer- den. 13 13 Begr. RegE, BT-Drs. 19/27673, 1 und 13. Der Gesetzgeber hat dabei einen vermittelnden Weg eingeschlagen, indem er die Ausweitung der In- kassolizenz durch die BGH-Rechtsprechung weitgehend „absegnet“, dafür aber die Befugnisse der Aufsichtsbe- hörden stärkt und die Informationspflichten der Anbie- ter gegenüber Verbrauchern ausweitet. Ob dem Gesetz- geber dieses Vorhaben gelungen ist, darf allerdings be- zweifelt werden. 14 14 Zur Kritik Ziff. III.4. 2. GESETZGEBUNGSVERFAHREN IM SCHNELLDURCHLAUF Das Gesetz wurde angesichts der auslaufenden Legisla- turperiode mit hohem Tempo vorangetrieben. Einem Re- ferentenentwurf vom 12.11.2020 folgte schnell ein Re- gierungsentwurf am 20.1.2021 mit jeweils sehr kurzer Frist zur Stellungnahme. 15 15 Zu Recht kritisiert in der BRAK-PE Nr. 8 v. 4.6.2021. Dem schloss sich eine dyna- mische und kontroverse Debatte an. Das Gesetz wurde schließlich in einer Nachtsitzung am 11.6.2021 vom Bundestag beschlossen. 16 16 In der vom Rechtsausschuss des Bundestages zuletzt am 9.6.2021 empfohlenen Fassung, BT-Drs. 19/30495 v. 9.6.2021, abrufbar unter https://dserver.bundestag. de/btd/19/304/1930495.pdf. Bis zuletzt wurde in der Koali- tion um einen Kompromiss gerungen und noch kleinere Änderungen zum Schutz der Rechtsuchenden vorge- nommen. 17 17 Etwa zum Inhalt einer Vergütungsvereinbarung in § 13c RDG n.F. und zur verpflich- tenden Weiterleitung von Fremdgeld in § 13g RDG n.F.; s. dazu im Überblick Sku- pin , GRUR-Prax 2021, 368. Dabei schien das Vorhaben nach einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 5.5.2021 18 18 An der für die BRAK als Sachverständiger ihr Präsident Dr. Ulrich Wessels teilge- nommen hat. Eine Liste aller Sachverständigen und der Stellungnahmen ist abruf- bar auf der Webseite des Bundestages unter https://www.bundestag.de/ausschue sse/a06_Recht/anhoerungen. zeitweise auf der Kippe zu stehen. Zu unter- schiedlich waren die Positionen sowohl in Grundsatz- als auch in Detailfragen. Das Gesetz ist schließlich einem politischen Kompromiss „in letzter Minute“ vor Ablauf der Legislaturperiode geschuldet. Strittige Punk- te wurden vertagt. 19 19 S. dazu die Entschließungsanträge in der Beschlussempfehlung des Rechtsaus- schusses v. 9.6.2021, BT-Drs. 19/30495, 7 f. 3. DIE WESENTLICHEN PUNKTE DER REFORM Im Folgenden werden die wesentlichen Reformpunkte im Überblick vorgestellt. a) ERGÄNZUNGEN DER § 2 II UND 5 I RDG Als Reaktion auf die Forderung, 20 20 S. exemplarisch die Kritik zum RefE der BRAK in der Stn. 81/2020, S. 21 f. und des DAV in der Stn. 88/2020, S. 16 ff. den Umfang der durch das BGH-Urteil vom 27.11.2019 21 21 BGH, BRAK-Mitt. 2020, 44 = NJW 2020, 208 – wenigermiete.de. entstandenen uferlos weiten Inkassoerlaubnis in § 2 II RDG wieder einzuschränken, wurden die §§ 2, 5 RDG erst im Regie- rungsentwurf durch Zusätze ergänzt. In § 2 II 1 RDG n.F. wurde die Definition der Inkasso- dienstleistung dahingehend ergänzt, dass sie die auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Bera- tung umfasst. Dies dient nach der Gesetzesbegrün- dung 22 22 Begr. RegE, BT-Drs. 19/27673, 20 und 39. der Klarstellung, solange und soweit sich die rechtliche Prüfung und Beratung auf die Einziehung einer konkreten Forderung bezieht. Nach der Vorstel- lung des Gesetzgebers soll dies im Umkehrschluss be- deuten, dass darüber hinausgehende Rechtsdienstleis- tungen nicht mehr von der Inkassobefugnis gedeckt sind. Sie können allerdings dann, wenn die Vorausset- zungen des § 5 I RDG erfüllt sind, als Nebenleistungen zulässig sein. 23 23 Begr. RegE, BT-Drs. 19/27673, 20 f. Deshalb wurde flankierend zur Ergän- zung in § 2 II 1 RDG dem § 5 I RDG folgender Satz 3 angefügt: „Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.“ Damit soll verdeutlicht werden, dass Hauptleistung auch eine In- kassodienstleistung sein kann. Die beiden Ergänzungen in §§ 2, 5 RDG tragen aller- dings nicht zur Rechtssicherheit bei. Die Tatsache, dass die Forderungseinziehung auch die darauf bezogene rechtliche Prüfung und Beratung umfasst, ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BVerfG. 24 24 BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190. Mit der Ergänzung des § 2 II RDG wird weder der durch die Rechtsprechung entstandene weite Anwendungsbe- reich der Inkassodienstleistung eingeschränkt noch de- ren Umfang hinreichend konkretisiert. 25 25 Zweifelnd ebenso Fries , NJW 2021, 2537, 2538; auch der Bundesrat hatte in der Stn. einen engeren Zuschnitt der Inkassoerlaubnis gefordert, konnte sich damit aber nicht durchsetzen, Stn. BR v. 5.3.2021, BT-Drs. 19/27673, 52. Insbesondere bleibt die entscheidende Frage offen, ob sich die Prü- fung und Beratung von Anfang an auf eine bereits be- stehende Forderung beziehen muss oder ob es aus- reicht, wenn diese im Verlauf der Inkassodienstleistung erst entsteht. 26 26 Krit. dazu BRAK-Stn.-Nr. 10/2021 zum RegE, S. 16; Lemke , RDi 2021, 224, 228; Henssler , AnwBl. Online 2021, 180, 181. Mit der Ergänzung des § 5 I RDG wird Inkassodienstleistern im Ergebnis doch ein „Mehr“ an Rechtsdienstleistungen als nur „unmittelbar mit dem Forderungseinzug zusammenhängende Prüfungen und Tätigkeiten“ ermöglicht – und zwar nicht über § 2 II RDG, sondern als Nebenleistung nach § 5 RDG. Damit ist absehbar, dass der Streit über die Grenzen des Zu- lässigen schlicht in § 5 RDG verlagert wird. 27 27 Zur Kritik s. auch BRAK-Stn.-Nr. 10/2021 zum RegE, S. 15; Lemke , RDi 2021, 224, 228; Leeb , ZUM 2021, 379, 383; Steinrötter/Warmuth , in Hoeren/Sieber/Holzna- gel, Hdb. Multimedia-Recht, 56. EG Mai 2021, Teil 3 Rn. 37. Neben diesen Rechtsunsicherheiten und der Erweite- rung der Inkassodienstleistung „durch die Hintertür“ des § 5 RDG begegnet die Ergänzung mit § 5 I 3 RDG n.F. auch grundsätzlichen Bedenken. Sinn und Zweck des § 5 RDG ist eigentlich, nicht-juristischen, z.B. REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 289
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