BRAK-Mitteilungen 5/2021

rung und die Rechtssekretäre/-innen gemeinsam mit den Fachbereichen für den Bezirk verbindliche Regelun- gen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstüt- zung beim Rechtsschutz treffen, lässt keinen Rück- schluss darauf zu, dass die Entscheidung über die Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsan- wältin gesondert in den einzelnen Landesverbänden ge- troffen wird und werden darf. Zudem genügt die im Konjunktiv getroffene Annahme, die in den unterschied- lichen Landesbezirken getroffenen internen Regelungen „dürften nicht identisch sein“, nicht der gebotenen Tat- sachenfeststellung. [22] IV. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 I ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesar- beitsgericht (§ 563 I 1 ZPO). Auf der Grundlage der ge- troffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschlie- ßend entscheiden, ob der Anspruch begründet ist. [23] Das Landesarbeitsgericht wird unter Beachtung der Grundsätze einer abgestuften Darlegungs- und Be- weislast festzustellen haben, ob die Bekl. – nicht ledig- lich in besonderen Einzelfällen – vergleichbaren Ge- werkschaftssekretären die Zulassung als Syndikus- rechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt ermöglicht hat und ob und gegebenenfalls seit wann genau eine bun- deseinheitliche Regelung praktiziert wird. In diesem Zu- sammenhang wird das Berufungsgericht der weiteren Frage nachzugehen haben, ob die Bekl. eine unterneh- mensbezogene verteilende Entscheidung getroffen bzw. den bei ihr angestellten Gewerkschaftssekretären will- kürlich oder nach Gutdünken eine Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt ermöglicht oder versagt hat. Die Be- antwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Bekl. die zur Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt not- wendige Änderung des Arbeitsvertrags zentral für alle Beschäftigten der Bekl. entscheidet oder es den einzel- nen Landesbezirksleitungen selbst überlässt, im Rah- men ihrer Eigenorganisation des Rechtsschutzes eine autonome Handhabung zu praktizieren. Träfe der jewei- lige Landesbezirk die entsprechende Entscheidung, wür- de sich seine Kompetenz auf seinen eigenen Zuständig- keitsbereich beschränken. Er wäre einerseits nicht in der Lage, die Praxis im Kompetenzbereich eines ande- ren Landesbezirks zu beeinflussen, und andererseits auch nicht verpflichtet, seine eigene Praxis daran auszu- richten. Daraus folgte, dass der Kl. keinen Anspruch da- rauf hätte, mit den Beschäftigten in den anderen Lan- desbezirken gleich behandelt zu werden (vgl. BAG, 22.2.2001 – 6 AZR 398/99 Rn. 56). Sollte das Landes- arbeitsgericht andererseits von einer Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus- gehen, bliebe zu prüfen, ob die Bekl. sich auf sachliche Gründe berufen kann, die es rechtfertigen, Rechtssekre- tären/Rechtssekretärinnen die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin zu ermöglichen, nicht jedoch dem Kl. KEINE RÜCKWIRKENDE ZULASSUNG ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT BRAO §§ 46, 46a, 46b * 1. Eine rückwirkende Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt ist nicht möglich. Angesichts des ein- deutigen Gesetzeswortlauts kommt es allein auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. * 2. Ein Berufsträger kann jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein Zulas- sungsanspruch bestanden hat. AGH Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.6.2021 – 2 AGH 4/18 AUS DEM TATBESTAND: Der am ... 1964 in E1 geborene Kl. wurde am ... 2001 zur Rechtsanwaltschaft durch die Bekl. zugelassen, Bl. 22 Altakte RAK. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsan- walt übte der Kl. anderweitige Berufstätigkeiten im An- gestelltenverhältnis aus, so im Baugewerbeverband in Kiel und später in Teilzeit bei der Kreishandwerkerschaft Elbe-Weser. Entsprechende Vereinbarkeitsbescheinigun- gen seiner Arbeitgeber legte der Kl. der Bekl. vor. Mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde am 3.3. 2017 wurde der Kl. für seine Tätigkeit bei der Kreis- handwerkerschaft Elbe-Weser, ..., als Syndikusrechtsan- walt zugelassen. Am 1.10.2017 begann unter Vereinbarung einer sechs- monatigen Probezeit ein Anstellungsverhältnis zur nichtanwaltlichen Firma T1 Verwaltungs GmbH in E2, Arbeitsvertrag Bl. 5 RAK. Aus diesem Grunde stellte der Kl. am 25.9.2017, bei der Bekl. eingehend am 29.9. 2017, erneut einen Antrag auf Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt nach § 46a III BRAO, Bl. 17 RAK. Die er- forderlichen Unterlagen wie beispielsweise Arbeitsver- trag, Tätigkeitsbeschreibung und Freistellungserklärung seines Arbeitgebers fügte er bei. Mit Stellungnahme v. 16.11.2017, Bl. 126 RAK, bescheinigte die Bekl. der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Beigeladenen zu 1): „Nach Prüfung durch den Vorstand der Schles- wig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt“. Man sehe die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt „als erfüllt an“. Mit Schreiben v. 29.11.2017 zeigte der Kl. der Bekl. an, dass seine Be- schäftigung bei der T1 Verwaltung GmbH inzwischen geendet habe, Bl. 188 RAK. Mit Schreiben v. 30.11. 2017, Bl. 189 RAK, teilte die Bekl. dies der Deutschen Rentenversicherung Bund mit. Mit Schreiben ebenfalls v. 30.11.2017, Bl. 190 RAK, wies die Bekl. durch ihre Ge- schäftsführerin den Kl. darauf hin, dass eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft nur für eine aktuell aus- geübte Angestelltentätigkeit erteilt werden könne. Es wurde angeregt, den Antrag auf Zulassung zur Syndi- kusrechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Mit Schreiben v. 1.12.2017, das sich mit dem Schreiben der Bekl. an die Deutsche Rentenversicherung Bund v. 30.11.2017 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 323

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