BRAK-Mitteilungen 5/2021

überschnitten haben wird, teilte die Deutsche Renten- versicherung Bund der Bekl. mit, dass sie gegen eine Zu- lassung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt für seine im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit bei der T1 Verwal- tungs GmbH keine Bedenken erhebe, Bl. 192 RAK. Mit Schreiben v. 8.12.2017, Bl. 193 RAK, teilte der Kl. der Bekl. mit, dass er seinen Antrag auf Zulassung als Syn- dikusanwalt für den Zeitraum v. 1.10. bis zum 23.11. 2017 weiterhin aufrechterhalte, im Übrigen zurückneh- me. Er begründete dies wie folgt: „Die Aufrechterhal- tung des Antrages für den vorgenannten Zeitraum be- gründet sich damit, dass die Zulassung als Syndikusan- walt wegen der beantragten Befreiung von der gesetz- lichen Rentenversicherungspflicht auch für einen zu- rückliegenden Zeitraum von Bedeutung ist“. Die Bekl. antwortete mit Schreiben v. 20.12.2017, Bl. 194 RAK. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze nach § 46 I Nr. 3 BRAO eine Tätigkeit voraus, die den Anfor- derungen des § 46 II-V BRAO entspreche. Die Zulas- sung sei anders als die personenbezogene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine tätigkeitsbezogene Zulas- sung, „denn sie wird für ein konkretes Arbeitsverhältnis erteilt“. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei Vorausset- zung der Zulassung selbst und auch der Aufrechterhal- tung derselben, da nach der vorzitierten Norm die Zu- lassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen sei, soweit die arbeitsvertragliche Gestal- tung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 II-V BRAO entspreche. Eine rückwirkende Zulas- sung zur Syndikusrechtsanwaltschaft bzw. eine Zulas- sung für eine nicht mehr ausgeübte Angestelltentätig- keit sehe die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor. Die Bekl. regte an, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Dies lehnte der Kl. mit Schreiben v. 14.1.2018 ab, Bl. 196 RAK. In der Anlage anbei fügte der Kl. einen Be- scheid der Deutschen Rentenversicherung Bund v. 9.1. 2018, mit dem sein Antrag auf Befreiung von der Ren- tenversicherungspflicht gem. § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI abge- lehnt worden war, und zwar mit der Begründung, er ha- be keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tä- tigkeit als Mitarbeiter bei der T1 Verwaltungs GmbH er- halten. In dem besagten Schreiben v. 14.1.2018 kündig- te der Kl. an, gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gerichtlich vorgehen zu wol- len, auch sei es der Bekl. nicht untersagt, einen nach- träglichen Bescheid „egal ob dieser dann Zulassung oder anders genannt wird“, zu erteilen. In einem weite- ren Schreiben v. 19.1.2018, Bl. 200 RAK, bestätigte der Kl. auf Nachfrage der Bekl., dass seine Tätigkeit bei der T1 Verwaltungs GmbH innerhalb der Probezeit mit frist- gemäßer Kündigung am 23.11.2017 geendet habe. Im Übrigen sei es der Bekl. durchaus möglich, einen fest- stellenden Verwaltungsakt als wesensgleiches Minus zur Zulassung erlassen zu können, hierbei bezog sich der Kl. auf einen Aufsatz im Anwaltsblatt (E4, „Der ver- sorgungsfeste Tätigkeitswechsel des Syndikusrechtsan- walts“, AnwBl. 2016, 1). Mit Ablehnungsbescheid v. 24.1.2018, Bl. 211 RAK, zu- gestellt am 25.1.2018, lehnte die Bekl. den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab mit der oben bereits zitierten Begründung aus dem Anhörungsschrei- ben v. 20.12.2017. In einem Zusatz formulierte sie ober- halb der Rechtsmittelbelehrung: „Allerdings erlauben wir uns den Hinweis, dass der Vorstand der Schleswig- Holsteinischen Rechtsanwaltskammer Sie unter der Vo- raussetzung Ihrer Angestelltentätigkeit für die T1 Ver- waltungs GmbH, ‹ leer 8 150, ...... E2, zur Rechtsan- waltschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hätte. Denn nach Auffassung des Vorstandes der Schleswig- Holsteinischen Rechtsanwaltskammer erfüllten Sie bei abschließender Prüfung Ihres Zulassungsbegehrens un- ter dem 16.11.2017 sämtliche Zulassungsvorausset- zungen. Im Anhörungsverfahren nach § 46a II BRAO hatte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund gleichfalls positiv zu Ihrem Zulassungsgesuch geäußert. Allein aufgrund der Beendigung Ihrer Angestelltentätig- keit konnte ein positiver Verwaltungsakt zu ihrem Zulas- sungsbegehren nicht erlassen werden“. Mit Klageschrift v. 23.2.2018, eingehend per Telefax am gleichen Tage, Bl. 1, erhob der Kl. Klage mit folgenden Anträgen: – den Ablehnungsbescheid der Bekl. v. 24.1.2018 auf- zuheben, – die Bekl. dazu zu verurteilen, den Kl. für die Zeit v. 1.10. bis zum 23.11.2017 befristet als Syndikusanwalt zuzulassen und – die Deutsche Rentenversicherung Bund beizuladen. Die Bekl. beantragte mit Schriftsatz v. 28.3.2018, Bl. 39: „die Klage abzuweisen“. Ziel des Kl. sei es „zu verhindern, dass die Deutsche Rentenversicherung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund des sonst rechts- kräftigen Ablehnungsbescheides der Bekl. ablehnen“, könne. Mit Schriftsatz an den AGH v. 19.1.2019 übersandte der Kl. einen Widerspruchsbescheid der Deutschen Ren- tenversicherung Bund, Anl. K16, mit dem die Befreiung von der Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte erneut abgelehnt wurde, da der Kl. nicht als Syndikus- rechtsanwalt nach § 46 II BRAO zugelassen sei. Hierge- gen habe er Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erho- ben. Mit Beschl. v. 18.6.2018 hat der Senat durch den Be- richterstatter die Aussetzung des Verfahrens gem. § 112c BRAO, § 94 VwGO angeordnet und dem Kl. auf- gegeben, die Beendigung seines Verfahrens mit der Deutschen Rentenversicherung Bund über seinen Wi- derspruch gegen die Ablehnung des Befreiungsantra- ges von der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüg- lich anzuzeigen. Mit Schriftsatz v. 7.9.2019 beantragte der Kl., das Ver- fahren wieder aufzunehmen. Das SoziaIgericht Lübeck hatte unter dem 24.7.2019, Anl. K18, einen richter- lichen Hinweis erteilt. Man neige dazu, „davon auszu- BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 324

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