BRAK-Mitteilungen 5/2021
rückwirkende Zulas- sung nicht möglich 2018 (BVerwG, Beschl. v. 30.4.1996 – 6 B 77/95, NVwZ-RR 1997, 133). Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kl. die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unstreitig nicht mehr. Zu Recht weist die Bekl. darauf hin, dass die Zu- lassung eines Syndikusrechtsanwalts tätigkeitsbezogen ist und nach einer Zulassung eingetretene wesentliche Änderungen der Tätigkeit eine Anpassung der Zulas- sung erfordern. Liegen die Voraussetzungen des § 46a BRAO vor, hat eine Erstreckung nach § 46b III BRAO zu erfolgen, andernfalls der Widerruf der Zulassung (amt- liche Begründung zu § 46 BRAO, BT-Drs. 18/5201, zi- tiert in: Feuerich/Weyland , BRAO, Kommentar, 9. Aufl., § 46 BRAO, Rn. 33). Letzterer selbst dann, wenn – bei- spielsweise im Falle eines Arbeitgeberwechsels – die Zu- lassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 II-V BRAO durchgehend erfüllt waren (BGH, Senat für Anwaltssa- chen, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19: „Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b BRAO zu widerrufen und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen“). War es der Bekl. verwehrt, dem Kl. für die Zukunft die Zulassung auszusprechen, so kam auch eine rückwirkende Zulassung nicht in Betracht. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des AGH Ba- den-Württemberg schließt sich der Senat nicht an (AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.11.2017 – AGH 21/17 II, NJW 2018, 560). Angesichts des eindeutigen Gesetzes- wortlauts kommt es auf die konkrete, ausgeübte Tätig- keit des Rechtsanwaltes an (AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2017 – AGH 10/2017 I, juris: „Der Kl. ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte durch das Gesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Auge hat. Dies kommt etwa durch die Verwendung des Präsens „tätig sind“ in der Vorschrift des § 46 II 1 BRAO zum Ausdruck (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.11.2016 – 1 AGH 50/16, juris, Rn. 48). Zwingend folgt daraus aber nur, dass für die Zulassung als Syndikusanwalt weder eine lediglich in der Vergangenheit ausgeübte noch eine nur für die Zukunft geplante Tätigkeit ausreichend ist, son- dern gegenwärtig ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, welches die Tätigkeit als Syndikusanwalt zum Gegen- stand hat“; Huff , NJW 2018, 564 unter Hinweis auf AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2017 – AGH 10/ 17). Berechtigterweise hat aber der Kl. auch in der münd- Festellungsanspruch lichen Verhandlung die Fra- ge aufgeworfen, ob er nicht einen Feststellungsan- spruch dahingehend habe, dass er einen Zulassungsan- spruch hatte, letzteres ist unstreitig (vgl. Kilian/Koch , Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., unter Hinweis auf den auch von dem Kl. zitierten Fachaufsatz von Prof. Ewer , AnwBl. 2016, 721). Dem folgt jüngst auch die Rechtsprechung, jedenfalls dann, wenn die Änderung des Arbeitsverhältnisses des Syndikusrechtsanwalts die Zulassung unberührt lässt. In diesem Fall sind die Rechtsanwaltskammern berechtigt, „den Fortbestand der Zulassung durch einen feststellenden Verwaltungs- akt klarzustellen“ (BGH, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, AnwBl. online 2020, 758; NJW-RR 2020, 1065; juris). In der vorbezeichnet genannten, auch von der Beigeladenen zu 1) zitierten Entscheidung heißt es: „Es entspricht zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dass diese auch eine verbind- liche Feststellung dahingehend, dass die erteilte Zulas- sung als Syndikusrechtsanwalt auch unter Berücksichti- gung der eingetretenen Änderung fortbesteht, treffen kann. Nach dem gesetzlichen Regelungssystem ent- scheidet die Kammer mit Bindungswirkung für den Trä- ger der Rentenversicherung über die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betreffenden Fragen. Der Kam- mer soll nach den Gesetzesmaterialien die Letztent- scheidung zustehen (vgl. BT-Drs. 18/5201, 33). Der Trä- ger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversiche- rungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1, III SGB VI grundsätzlich an die Entscheidungen der Kammer gebunden. Für die explizit geregelten Bereiche folgt eine solche Bindung aus § 46a II 4 BRAO (für die Zulassung unmittelbar aus dieser Norm, für die Aufhebung der Zulassung aus § 46a II 4 i.V.m. § 46b II 3 BRAO, für den Erstreckungs- bescheid bei Aufnahme weiterer Arbeitsverhältnisse und bei wesentlichen Änderungen aus § 46a II 4 i.V.m. § 46b III BRAO). Der Gesetzesbegründung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Befreiung gelten soll, „solange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird“ (BT-Drs. 18/5201, 21 und 33). Durch die Bindungswirkung soll ein Gleichlauf zwischen Gleichlauf zwischen Berufs- und Sozial- versicherungsrecht Berufsrecht und Sozialversi- cherungsrecht hergestellt und vermieden werden, dass die berufsrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt besteht und eine Pflichtmitglied- schaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk be- gründet, voneinander abweicht. Die Bindung dient hier- nach der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusan- wälte und ihrer Arbeitgeber und soll die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversiche- rungssystemen vermeiden (BT-Drs. 18/5201, 21 f. und 33).“ Diese Grundsätze, denen der Senat folgt, treffen im We- sentlichen auch auf den Fall des Kl. zu. Der gesetzlich beabsichtigte Gleichlauf zwischen Berufsrecht und Sozial- versicherungsrecht ist sicher zu stellen und kann nicht durch die ungewöhnlich lange Dauer der Antragsbear- beitung in Frage gestellt werden. Wohl aus diesem Grunde hatte auch das Sozialgericht Lübeck ausweis- SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 326
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