BRAK-Mitteilungen 5/2021

Gestalt einer Monatspauschale festgesetzt hat. Inso- weit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 10 ff.) Bezug genommen. Darin wird zu Recht darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung insb. der Beigeladenen – bei dem Ansatz einer Monatspauschale sowohl ein besonderer als auch ein schwankender Ar- beitsanfall im Vertretungszeitraum berücksichtigt wer- den kann (S. 13 des Urteils). Stundenweise Vergütungen eignen sich eher bei überschaubaren und kurzfristigen Vertretungszeiträumen, die zeit- und detailgenau abge- rechnet werden können. Dagegen sprechen bei einer – wie vorliegend – umfangreichen und länger andauern- den Vertretung die Vorteile der Flexibilität und der – Schwierigkeit und Umfang der Vertretung einbeziehen- den – wertenden Gesamtschau gerade für die Festset- zung von Monatspauschalen, die den wechselnden Be- dingungen einer solchen Vertretung besser Rechnung tragen und auf diese Weise eine angemessene Vergü- tung des Vertreters gewährleisten können (vgl. zur Fest- setzung von Monatspauschalen bei umfangreichen, länger andauernden Vertretungen: Dahns , in Gaier/ Wolf/Göcken, a.a.O. Rn. 53 f.; Weyland/Nöker , a.a.O. Rn. 79 ff.) [25] 3. Soweit die Bekl. in dem angefochtenen Bescheid als Ausgangspunkt für ihre Berechnung eine – geringfü- gig über dem Durchschnittsgehalt angestellter Rechts- anwälte in den neuen Bundesländern liegende – Vergü- tung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, Entgeltgruppe E 13, Stufe 1 gewählt hat (vgl. hierzu Weyland/Nöker, a.a.O. Rn. 77), und zwar im Bereich Tarifgebiet Ost (TVL 13 Ost), war – entgegen der Auffassung des Kl. – keine weitergehende Regionali- sierung erforderlich. [26] Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 30.11.1992 – AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336) sind bei der Vergütungsfestsetzung zwar regio- keine aufwändigen Erhebungen erforderlich nale Unterschiede in den einzelnen Bezirken zu be- rücksichtigen. Vorausset- zung hierfür ist indes, dass entsprechendes Datenma- terial vorliegt. Aufwändige eigene Erhebungen muss die RAK anlässlich der Festsetzung einer Vergütung gem. § 53 X 5 BRAO nicht durchführen. [27] Der angefochtene Bescheid enthält mit der Orien- tierung am TVL 13 Ost eine regionale Komponente. Eine genauere regionale Differenzierung und die Be- rücksichtigung des Durchschnittsgehaltes von in der L. tätigen Rechtsanwälten ist nicht möglich. Der Kl. ver- mag insoweit auf kein Datenmaterial zu verweisen, das von der Bekl. hätte ausgewertet werden können. Er trägt zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Durchschnittsgehalt von in der L. tätigen Rechtsanwälten im Vertretungszeitraum deutlich niedri- ger war als die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte monatliche Vergütung von 3.821,96 Euro, die einem Stundensatz von 22,22 Euro entspricht. [28] 4. Zu Recht hat der AGH die festzusetzende Vergü- Fachanwaltstitel als vergütungsrelevanter Faktor tung in Anbetracht der Qualifikation der Beigela- denen als Fachanwältin für Sozialrecht erhöht (S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Fachanwaltstitel dokumentiert die berufliche Erfah- rung der Vertreterin als vergütungsrelevanten Faktor (vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.1992, a.a.O.; Weyland/Nö- ker , a.a.O. Rn. 80a). Soweit der Kl. vorträgt, die Beigela- dene habe in seiner Vertretung keine anspruchsvollen sozialrechtlichen Mandate bearbeitet, übersieht er zum Einen, dass der AGH den Fachanwaltszuschlag nicht nur mit der Betreuung der sozialrechtlichen Mandate des Kl., sondern auch damit begründet hat, es sei der Beigeladenen infolge der Vertretertätigkeit in geringe- rem Maße möglich gewesen, eigene, ihrer Qualifikation entsprechende Mandate zu bearbeiten und dadurch Einnahmen zu erzielen. Zum Anderen folgt daraus, dass die Beigeladene in einer Mehrzahl von Fällen Fristver- längerungs- oder Terminverlegungsanträge gestellt ha- ben mag (Urteil AGH S. 18), nicht, dass sie diese Fälle nicht zuvor (oder zu einem späteren Zeitpunkt) mit Hilfe ihrer fachlichen Kompetenz sozialrechtlich qualifiziert geprüft hat. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn maßgeblich ist ohnehin eine auf den Zeitpunkt der Be- stellung der Beigeladenen abstellende „ex ante“ – Sicht. Danach erschien die Bestellung einer Fachanwältin für Sozialrecht als Vertreterin für den überwiegend sozial- rechtlich tätigen Kl. besonders geeignet. [29] Entgegen der Darstellung des Kl. wird in dem an- gefochtenen Bescheid als Ausgangspunkt auch nicht ein – wegen des Fachanwaltstitels zu erhöhendes – Durchschnittsgehalt „aller Rechtsanwälte“ genommen, in dem bereits das Gehalt von Fachanwälten einbezo- gen ist. Grundlage ist vielmehr der sog. STAR-Bericht der BRAK und des Instituts für Freie Berufe (https://brak .de/w/files/04_fuer_journalisten/star-2018/folie7.png). Daraus ergibt sich, dass die Bekl. den jährlichen Hono- rarumsatz von selbstständig tätigen Anwälten ohne Spezialisierung (Ost) zum Ausgangspunkt genommen und mit dem Honorarumsatz von selbstständig tätigen Fachanwälten (Ost) verglichen hat. In der zuerst ge- nannten Gruppe sind aber gerade keine Fachanwälte vertreten. [30] Nach dem letzten veröffentlichten STAR-Bericht (a.a.O.) beträgt die Differenz zwischen den Honorarum- sätzen von selbstständig tätigen, nicht spezialisierten Anwälten (Ost) und selbstständig tätigen Fachanwälten (Ost) rund 70 % (98.000 Euro/166.000 Euro). Im Hin- blick auf den durchschnittlichen persönlichen Über- schuss aus selbstständiger Tätigkeit besteht zwischen ihnen sogar eine Differenz von 136 % (39.000 Euro/ 92.000 Euro; https://brak.de/w/files/04_fuer_journalis ten/star2018/folie18.png). Vor dem Hintergrund die- ses Datenmaterials ist die in dem angefochtenen Be- scheid (S. 6) in Anbetracht der Qualifikation der Beige- ladenen vorgenommene Erhöhung des Gehalts nach „TVL13 Ost“ um 100 % nicht zu beanstanden. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 331

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