BRAK-Mitteilungen 5/2021

[31] Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle von der Beigeladenen in dem ihrem Vergütungsantrag beige- fügten Nachweis aufgelisteten Tätigkeiten von ihr per- sönlich – als für die Vertretung des Kl. besonders quali- fizierter Fachanwältin für Sozialrecht – ausgeführt wur- den. Der Senat erachtet daher eine Erhöhung um insge- samt 50 % der festzusetzenden Vergütung als ange- messen, um der Qualifikation der Beigeladenen einer- seits und ihrem Anteil an den abgerechneten Tätigkei- ten andererseits hinreichend Rechnung zu tragen. [32] Somit ergibt sich im Rahmen einer – vom AGH zu- grunde gelegten – Monatspauschale eine solche von 5.732,94 Euro. [33] 5. Umfang und Schwierigkeit der Vertretung recht- Umfang und Schwierigkeit fertigen eine weitere Erhö- hung der Vergütung um 60 % auf 9.172,70 Euro. [34] a) Der für die Vertretungstätigkeit erforderliche Zeitaufwand begründet – isoliert betrachtet – weder eine (weitere) Erhöhung noch eine Verringerung der vor- stehend berechneten Monatspauschale. [35] Im Hinblick auf die Arbeitszeit, die die Beigeladene und die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei K. & D. zur Vertretung des Kl. in dem streitge- genständlichen Zeitraum v. 13.12.2017 bis 18.1.2018 aufgewandt haben, ist – mit dem angefochtenen Be- scheid (S. 3: 174,52 Std.) und dem AGH (Urteil S. 16) – der Aufwand eines Monats zugrunde zu legen. Dies ent- spricht dem seitens der Beigeladenen ihrem Vergü- tungsantrag v. 18.1.2018 beigefügten Tätigkeitsnach- weis. [36] Der Kl. hat im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, der Zeitaufwand der Beigeladenen und ihrer Sozien liege unterhalb demjenigen eines Monats. So- weit er vorträgt, die Beigeladene habe im Hinblick auf eine gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung des AG Se. einerseits in den ihrem Vergütungsantrag beigefüg- ten Tätigkeitsnachweis einen Zeitaufwand von 177 Mi- nuten eingestellt und andererseits einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen ihn erwirkt, hier- durch komme es zu einer doppelten Vergütung, führt dies nicht zu einer erheblichen Änderung des von der Beigeladenen und den von ihr bevollmächtigten Rechts- anwälten der Kanzlei K. & D. geleisteten Zeitaufwands. Dieser hält sich vielmehr auch dann im Rahmen der Ar- beitszeit eines Monats, wenn man rund drei Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens der einstweiligen Verfü- gung in Abzug bringt. [37] Andererseits haben weder die Bekl. noch die Beige- ladene einen höheren Zeitaufwand nachvollziehbar dar- gelegt. Soweit die Beigeladene in ihrem Schriftsatz v. 27.2.2020 (S. 34) eine Anzahl von 548,81 Arbeitsstun- den erwähnt, betrifft dies den gesamten Vertretungs- zeitraum bis zum 20.3.2018 von drei Monaten und einer Woche und – entgegen der dortigen Darstellung – nicht nur den von den Verfahren AnwZ (Brfg) 52/19 und AnwZ (Brfg) 53/19 betroffenen Vertretungszeitraum von zwei Monaten und einer Woche. Gemittelt entspre- chen 548,81 Stunden einer monatlichen Arbeitszeit von rund 170 Stunden, die keinen höheren Arbeitsumfang als denjenigen eines Monats belegt. [38] Soweit die Beigeladene geltend gemacht hat, wei- tere Arbeitsstunden ihrer anwaltlichen Kollegen seien aus bestimmten Gründen bewusst nicht aufgezeichnet worden (z.B. Schriftsatz v. 13.8.2020 (S. 8 f.)), vermag der Senat solche Stunden mangels näherer Spezifizie- rung der Berechnung der Monatspauschale nicht zu- grunde zu legen. [39] b) Indes war, wie aufgrund der zwischen den Betei- ligten nicht streitigen Tatsachen und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeu- gung feststeht, die Vertretungstätigkeit der Beigelade- nen von besonderen Schwierigkeiten und Problemen ge- prägt. Diese rechtfertigen eine weitere Erhöhung der Vertretervergütung um 60 %. [40] aa) Die außerordentlichen Schwierigkeiten, die die Beigeladene und die von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei K. & D. im Rahmen der Ver- tretung des Kl. zu bewältigen hatten, fanden ihre Ursa- che – zusammengefasst – darin, dass mit der Kanzlei des Kl. und der Kanzlei K. & D. zwei gänzlich unter- schiedliche Kanzleistrukturen aufeinanderstießen, die ohne eine enge Kooperation des Kl. und seiner Mitar- beiter mit der Beigeladenen nur schwer in Einklang zu bringen waren und für die Beigeladene zwangsläufig zu erheblichen Problemen bei der Vertretung des Kl. führ- ten. [41] Die Kanzlei des Kl. war weitgehend mit dem (Mas- sen-)Betrieb einer enormen Anzahl von Verfahren wie Untätigkeitsklagen und Widersprüchen sowie Klagen gegen sozialrechtliche Bescheide befasst. Hiermit wa- ren die Beigeladene und die Kanzlei K. & D. ebenso we- nig vertraut wie mit den – teilweise außergewöhnlichen und für Außenstehende nur schwer durchschaubaren – organisatorischen und technischen Mitteln und Abläu- fen, mit Hilfe derer die Kanzlei des Kl. die dort geführ- ten Verfahren bearbeitete. So zeitigten die große Zahl dieser Verfahren und die Art ihrer Führung durch den Kl. eine ebenso hohe Zahl von täglich eingehenden An- rufen von Mandanten, Gerichten und Behörden. Dem entsprach ein überaus hoher täglicher Posteingang und eine – infolgedessen – große Menge von täglich zu be- arbeitenden Vorgängen. Ohne die Kooperation des Kl. und seiner Mitarbeiter und ohne den Einsatz der in der Kanzlei des Kl. ausschließlich elektronisch erfolgenden Aktenführung musste die Vertretung des Kl. für die Bei- geladene zwangsläufig zu erheblichen und weit über- durchschnittlichen Schwierigkeiten und Problemen füh- ren. [42] Während der ersten Hälfte des vorliegend zu beur- teilenden Vertretungszeitraums, das heißt bis etwa zum Jahreswechsel 2017/2018, konnten solche Schwierig- keiten weitgehend vermieden werden, weil die Beigela- dene in erheblichem Umfang auf die technischen und insb. die personellen Mittel der Kanzlei des Kl. zurück- greifen konnte. Entsprechend einer mit dem Kl., seinen BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 332

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