BRAK-Mitteilungen 5/2021

übernehmen wollte. Das schließt nicht aus, dass aus diesen – weiterhin erzielten und auf das für die Vertre- tung eingerichtete Treuhandkonto geleiteten – Einnah- men Mitarbeiter des Kl. und Rechtsanwalt M. hätten vergütet werden können. [56] Die Fortführung des Kanzleibetriebs des Kl. unter Einsatz seines Personals ist nach alledem nicht an einer mangelnden grundsätzlichen Bereitschaft der Beigela- denen zur Vergütung dieses Personals und Fortführung der entsprechenden Arbeitsverhältnisse gescheitert. Sie endete vielmehr dadurch, dass nach dem Jahreswech- sel 2017/2018 der für diese Vertretungsstruktur unver- zichtbare Rechtsanwalt M. verschwunden war, die Ar- beitsverhältnisse der Mitarbeiter des Kl. von diesem mit Schreiben v. 5.1.2018 gekündigt worden waren und vor diesem Zeitpunkt die für eine Fortführung der Arbeits- verhältnisse notwendigen sozialversicherungs- und ar- beitsrechtlichen Daten der Mitarbeiter des Kl. der Bei- geladenen – wie sie und der Zeuge K. glaubhaft bekun- det haben – nicht bekannt waren. [57] Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der Kl., nachdem ihm aus seiner Kanzlei keine Einnahmen mehr zuflossen, im Hinblick auf die von ihm als Arbeitgeber geschuldete Vergütung seiner Mitarbeiter in einer ge- wissen Notlage befand. Statt einer sofortigen fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse stand ihm indes als Ausweg auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen offen, um diese zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse oder zumindest zur Begleichung der entsprechenden Vergütungsansprüche aus dem von ihr für die Vertretung eingerichteten Treuhandkonto zu be- wegen. Eine solche Kontaktaufnahme ist indes, wie der Kl. in seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, nicht erfolgt. Der Beigeladenen kann hingegen eine sol- che mangelnde Kontaktaufnahme in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum bis zur fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Kl. nicht zur Last gelegt werden. Sie hatte die Vertretung erst kurze Zeit vor Beginn der Weihnachtsfeiertage 2017 über- nommen. In diesem Rahmen war – wie sich aus den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen sowie der Zeugen A.W. und M. ergibt – mit dem Kl., dem Zeugen M. und den Mitarbeitern des Kl. in einem am 14.12. 2017 in der Kanzlei des Kl. in C. geführten Gespräch vereinbart worden, dass der Betrieb der Kanzlei des Kl. unter Einsatz des Zeugen M. und der Mitarbeiter des Kl. so weitergeführt werden solle wie bisher. Danach be- stand für die Beigeladene jedenfalls vor den Weih- nachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel keine zwin- gende Veranlassung zur weiteren Kontaktaufnahme zum Kl. Mit dem unmittelbar danach erfolgten Ver- schwinden des Zeugen M. – er hatte nach seiner vor dem Senat getätigten Aussage seinen Kanzleisitz nach Be. verlegt – und der fristlosen Kündigung der Arbeits- verhältnisse der Mitarbeiter des Kl. durch diesen am 5.1.2018 musste sie nicht rechnen. [58] Mit den vorstehenden Ereignissen war die zu- nächst vereinbarte Vertretungsstruktur zerstört und Vertretungsstruktur zerstört standen die Mitarbeiter des Kl. der Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Mitarbeiter Al. habe der Beigeladenen mit E-Mail v. 19.1.2018 die weitere Mitarbeit angeboten, betrifft dies nicht den vorliegenden, bis zum 18.1.2018 wäh- renden Vertretungszeitraum. Im Übrigen hatte die Bei- geladene nach den Geschehnissen zu Beginn des Jah- res 2018 – mit Hilfe und unter Einsatz der Rechtsanwäl- te und Mitarbeiter der Kanzlei K. & D. – zwischenzeit- lich eine neue Vertretungsstruktur aufgebaut. In deren Rahmen war von einer Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter des Kl. keine wesentliche Vereinfachung der Vertretungstätigkeit zu erwarten. Die Beigeladene hatte daher keine Veranlassung, auf die Arbeitsangebote die- ser Mitarbeiter einzugehen. [59] cc) Die vorstehend festgestellten besonderen Schwierigkeiten und Probleme, die seitens der Beigela- denen im Rahmen der Vertretung des Kl. zu bewältigen waren, lassen den vorliegenden Vertretungsfall als Aus- nahme erscheinen, die im Vergleich mit den in der Rechtsprechung des Senats und – soweit veröffentlicht – der Anwaltsgerichtshöfe bisher entschiedenen Vergü- tungsstreitigkeiten herausragt. Nach Auffassung des Senats ist daher eine deutliche weitere Erhöhung der Monatspauschale um 60 % auf 9.172,70 Euro gerecht- fertigt, um den außergewöhnlichen Herausforderun- gen, denen sich die Beigeladene bei der Vertretung des Kl. gegenübersah, angemessen Rechnung zu tragen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung entspräche da- gegen nicht mehr den in der Rechtsprechung des Se- nats anerkannten Maßstäben für die Bemessung der Vergütung des Vertreters. Sie erschiene nicht angemes- sen i.S.v. § 53 X 4, 5 BRAO. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Vertretungstätigkeit der Beige- ladenen in der ersten Hälfte des vorliegend zu beurtei- lenden Vertretungszeitraums nicht von besonderen Schwierigkeiten geprägt war. [60] 6. Im Ergebnis zu Recht hat der AGH zusätzlich einen Kanzleikostenanteil berücksichtigt. Dieser ist al- lerdings deutlich niedriger anzusetzen. [61] a) Der im angefochtenen Bescheid der Bekl. (S. 33) Kanzleikostenanteil – auf den Monat umge- rechnet mit 6.108,20 Euro (35 Euro x 174,52 Std.) – angesetzte und auch vom AGH berücksichtigte Kanzlei- kostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Kl. nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eige- nen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung an- fallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urt. v. 29.11.2010 – AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker , a.a.O. Rn. 79a). Sie werden nicht von der – vorstehend unter Ziffer I. 2-5 erörterten und berechneten – Monatspau- schale abgedeckt, da diese das Gehalt eines Angestell- ten und nicht den Honorarumsatz eines selbstständi- gen Rechtsanwalts zur Grundlage hat. Der AGH hat BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 335

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