BRAK-Mitteilungen 5/2021

bindliche Weisungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu erteilen, kann der BRAO nicht ent- nommen werden. BGH, Beschl. v. 7.7.2021 – AnwZ 1/21 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine Klage auf Verpflichtung der RAK zum Erlass einer Anordnung gegen zwei beim BGH zugelassene Rechtsanwälte. [2] Mit Schreiben v. 7.10.2020 beantragte der nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Ast. bei der RAK, die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte T. und S. aufzu- fordern, dem II. und dem XI. Zivilsenat des BGH mitzu- teilen, dass sie in mehreren Verfahren (...) Anträge als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt hätten, und zu beantragen, die Nichtigkeit der in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse wegen Vertretungsmangels festzustellen. Zur Begründung führte er aus, die Rechts- anwälte seien in den Rubren der in diesen Verfahren er- gangenen Entscheidungen, in denen er als Nebeninter- venient des Bekl. oder als Ast. genannt sei, jeweils als Prozessbevollmächtigte der Ag. „GbR K.“ benannt, ob- wohl sie von dieser keine Vertretungs-/Prozess-/Zustel- lungs-/Empfangsvollmacht erhalten hätten. [3] Die Präsidentin der RAK teilte ihm mit Schreiben v. 21.10.2020 mit, ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten, zu denen eine Stellungnahme der Rechtsan- wälte angefordert werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Nennung der Rechtsanwälte in den Rubren sei nur deshalb erfolgt, weil sie die Sozietät der Rechtsanwälte M. und M. fortführten. [4] Auf seine weiteren Eingaben v. 24.10.2020, 4.1. 2021 und 5.2.2021, mit denen er sich zusätzlich gegen die – seiner Ansicht ebenfalls unberechtigte – Nennung der Rechtsanwälte M. und M. als Vertreter der „GbR K.“ in früheren Verfahren (... und ...) wandte, erhielt der Ast. keine Reaktion der RAK. [5] Mit als „Klage“ überschriebenem Schriftsatz v. 22.2. 2021 hat der Ast. beantragt, die RAK zu verurteilen, den beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten T. und S. die Anordnung zu erteilen, dem II. und dem XI. Zivilse- nat des BGH mitzuteilen, dass sie und ihre „Rechtsvor- gänger“, die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte M. und M., von den in den Rubren mehrerer Entschei- dungen des II. und des XI. Zivilsenats (...) genannten Mit-/Gesellschaftern der „GbR K. „ keine mündliche und schriftliche Vollmacht für Verfahren beim BGH er- halten haben, nicht unmittelbar oder mittelbar zur Ver- tretung in den Revisions- und Prozesskostenhilfeverfah- ren bevollmächtigt wurden und deshalb verpflichtet sind, im Wege der Rubrumsberichtigung ihre Löschung als angebliche Prozessbevollmächtigte und Eintragung als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu beantragen. Mit weiterem Schriftsatz v. 25.3.2021 hat der Ast. – nach Hinweis durch den Senat auf die fehlende Postu- lationsfähigkeit – klargestellt, dass es sich bei dem Schriftsatz v. 22.2.2021 lediglich („richtig“) um einen Klageentwurf handele, für den er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantrage. [6] Mit Verfügung v. 26.5.2021 ist der Ast. darauf hin- gewiesen worden, dass der Rechtsweg zur Anwaltsge- richtsbarkeit nicht gegeben sei und es außerdem an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. [7] Nunmehr beantragt der Ast., 1. durch Beschluss festzustellen, dass der BGH örtlich und sachlich unzuständig sei und 2. den anhängigen Rechtsstreit durch einen zustel- lungspflichtigen, empfangsbedürftigen und begründe- ten Beschluss über den Antrag aus der Klageschrift v. 22.2.2021 an das örtlich und sachlich zuständige Ver- waltungsgericht K. zu verweisen. [8] II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 112c I 1 BRAO, § 166 I 1 VwGO, § 114 I 1 ZPO. Die vom Ast. beabsichtigte Klage ist unzulässig. [9] 1. Für die beabsichtigte Klage ist bereits der Rechts- Rechtsweg für Dritte nicht eröffnet weg zur Anwaltsgerichts- barkeit nicht eröffnet. [10] a) Der Ast. begehrt die Verpflichtung der RAK zum Erlass einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegenüber ihr angehörenden Kammermitgliedern im Rahmen der ihr obliegenden berufsrechtlichen Überwachungspflicht nach §§ 162, 163 S. 4, §§ 73 II Nr. 4, 74 BRAO (Über- wachung der Erfüllung der den Mitgliedern der Kam- mer obliegenden Pflichten und Handhabung des Rüge- rechts). [11] Es handelt sich bei einer solchen Angelegenheit um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache, für die der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nach § 112a I, III BRAO – und damit auch die erstinstanzliche Zu- ständigkeit des Senats nach § 112a III Nr. 1 Fall 4 BRAO betreffend Entscheidungen, für die die RAK zu- ständig ist – nur dann eröffnet ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen Personen oder Vereinigun- gen handelt, die Rechte oder Pflichten aus der Bundes- rechtsanwaltsordnung ableiten können und damit an der Gestaltung des anwaltlichen Berufsrechts aktiv be- teiligt oder davon unmittelbar betroffen sind, mithin um Rechtsstreitigkeiten zwischen Berufsangehörigen i.S.d. Berufsordnung, Berufsbewerbern oder ehemaligen Rechtsanwälten auf der einen und dem Vorstand der RAK, der BRAK, dem Bundesjustizministerium sowie der Landesjustizverwaltung auf der anderen Seite (vgl. De- ckenbrock, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112a Rn. 3; Weyland/Kilimann , BRAO, 10. Aufl., § 112a Rn. 10). Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsge- richtsbarkeit dagegen auch dann nicht eröffnet, wenn sie ihren Klageanspruch aus Vorschriften der Bundes- rechtsanwaltsordnung herzuleiten suchen, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil gel- tend machen. Ein solcher Anspruch wäre nicht berufs- rechtlicher, sondern allgemein öffentlich-rechtlicher Na- tur und daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 340

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