BRAK-Mitteilungen 5/2021

machen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997 – AnwZ (B) 10/ 97, BRAK-Mitt. 1997, 256 f. und v. 24.11.1997 – AnwZ (B) 47/97, BRAK-Mitt. 1998, 41, 42; VGH Mannheim, NJW 1982, 2011, jeweils zu § 223 BRAO a.F.; Wey- land/Kilimann , BRAO, 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; De- ckenbrock, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5). Diese Beschränkung der Gerichtsbarkeit der Anwaltsgerichte kommt im Wortlaut des § 112a BRAO zwar nicht zum Ausdruck, ist aber in der Natur der An- waltsgerichtsbarkeit als besondere Gerichtsbarkeit nach Art. 101 II GG begründet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1982, 2011 zu § 223 BRAO a.F.; Weyland/Kili- mann, BRAO, 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; Deckenbrock, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5). [12] b) Ausgehend davon ist der Rechtsweg für die vom Ast. beabsichtigte Klage für ihn als Dritten nicht eröff- net. Der nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Ast. gehört nicht zu dem oben genannten Kreis möglicher Beteiligter eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach § 112a BRAO. Sein Klagebegehren betrifft im Kern auch keine berufsrechtliche, sondern die allgemein öf- fentlich-rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang ein Dritter von der RAK ein Tätigwerden im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben verlangen kann (vgl. VGH Mannheim, NJW 1982, 2011). [13] 2. Selbst wenn man den Rechtsweg zu den An- waltsgerichten für eröffnet und den Senat nach § 112a III Nr. 1 Fall 4 BRAO für zuständig hielte, wäre die beab- sichtigte Klage, unabhängig davon, unter welche Klage- art man sie rechtlich einordnen wollte (Verpflichtungs- klage gem. § 112c I 1 BRAO, § 42 I VwGO, Untätig- keitsklage gem. § 112c I 1 BRAO, § 75 VwGO oder all- gemeine Leistungsklage), jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an der – auch für eine allgemeine Leistungskla- ge (vgl. hierzu BVerwGE 147, 312 Rn. 18) unerläss- lichen – Klagebefugnis des Antragstellers nach § 112c I 1 BRAO, § 42 II VwGO fehlt. [14] a) Nach § 112c I 1 BRAO, § 42 II VwGO ist klage- keine Klagebefugnis befugt, wer geltend ma- chen kann, durch die Ab- lehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts bzw. der Leistung in eigenen Rech- ten verletzt zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn offen- sichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kl. behaupteten Rechte bestehen oder ihm zu- stehen können (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur BVer- wGE 18, 154, 157; 117, 93, 95 f.; 130, 39, 41; NVwZ 2011, 613 Rn. 14). [15] b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Ast. steht kein eigener Anspruch gegen die RAK auf Vornahme der von ihm begehrten aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegen- über ihren Kammermitgliedern nach §§ 162, 163 S. 4, 73 Abs. 2 Nr. 4, 74 BRAO zu. Die berufsrechtliche Auf- sicht der RAK über ihre Mitglieder dient nicht der Wah- rung individueller Belange, sondern dem öffentlichen In- teresse, so dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kam- mer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehler- freie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Ein- schreiten gegen ein Kammermitglied haben (vgl. BVerwG, NJW 1993, 2066, 2067; VGH Mannheim, NJW 1982, 2011 f., Weyland/Weyland , BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 46; Hartung, in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 73 Rn. 43; Lauda, in Gaier/Wolf/Gö- cken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 73 Rn. 47 m.w.N.). Selbst die Klage eines Mandanten des betref- fenden Rechtsanwalts auf Verpflichtung des Kammer- vorstands, seine berufsrechtliche Überwachungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt wahrzunehmen, hätte mangels subjektiven Anspruchs des Mandanten auf Tä- tigwerden der Rechtsanwaltskammer keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 3. Aufl., § 73 Rn. 47; Weyland/Wey- land , BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 46a). [16] c) Darüber hinaus wäre die RAK auch nicht befugt, eingeschränkte Befugnisse der Kammer den Rechtsanwälten die vom Ast. begehrte Anwei- sung künftigen Verhaltens zu erteilen. Der Vorstand der RAK kann von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts nicht die Vornahme oder Unterlassung einer bestimm- ten künftigen Handlung verlangen. Ihm steht nach §§ 73 II Nr. 4, 74, 57 BRAO nur die Befugnis zu, dem Rechtsanwalt eine Rüge zu erteilen oder den Rechtsan- walt durch Zwangsgeld zur Einhaltung der ihm gegen- über dem Vorstand gem. § 56 I 1 BRAO obliegenden besonderen Pflichten anzuhalten. Eine weitergehende Befugnis, dem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu erteilen, ist der BRAO nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 74 Rn. 6; Weyland/Weyland , BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 32; Hartung, in Henssler/Prütting, BRAO, § 73 Rn. 40). (...) HINWEISE DER REDAKTION: Zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei einer anwaltsgerichtlichen Entscheidung über eine Rüge vgl. Ott , BRAK-Mitt. 2021, 145. PROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 341

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