BRAK-Mitteilungen 5/2021
Kl. den Rechtsstreit im Umfang der Datenauskunft gem. Schreiben des Bekl. v. 13.10.2020 erklärt. Die Kl. beantragt nunmehr, 1. den Bekl. zu verurteilen, der Kl. eine vollständige Da- tenauskunft i.S.d. Art. 15 i.Vm. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei ihm über die Kl. vorhandenen perso- nenbezogenen Daten zu erteilen, einschließlich einer Kopie der Handakte und der Abrechnungsdokumenta- tion zu dem Mandatsverhältnis der Kl. gegen die X-Ver- sicherung im Nachgang zu dem Verkehrsunfall v. 26.8. 2016, unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklä- rung v. 6.10.2020 und v. 14.10.2020, mit der Maßgabe, dass es sich urn eine Stufenklage handelt; 3. den Bekl. zu verurteilen, die Kl. von nicht anrechenba- ren vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägervertre- ters i.H.v. 258,17 Euro freizustellen, zzgl. 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung; 4. den Bekl. zu verurteilen, an die Kl. für die verzögerli- che Erteilung der Datenauskunft ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshangigkeit. 6. festzustellen, dass dem Bekl. keine Ansprüche i.H.v. 4.778,62 Euro aus seiner Rechnung v. 3.10. 2020 zuste- hen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bekl. behauptet, dass im September und Oktober 2019 Termine zur Vorbereitung und Besprechung der Klage stattgefunden hätten. Gründe seien die Entwick- lung der Reha und Operationen der Kl. und deren Fol- gen gewesen. Der Bevollmächtigte der Kl. sei bereits be- auftragt worden, als der Bekl. noch nicht in Verzug ge- wesen sei. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet und im übrigen unbegründet. I. Vorweg ist festzuhalten, dass die Kl. bei verständiger Würdigung den Antrag zu 1. auf Erteilung der Daten- auskunft ohne Beschränkung durch eine teilweise Erle- digung gestellt hat. Nur der in diesem Antrag enthalte- ne Anspruch auf Herausgabe der Handakte ist auf- grund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungs- erklärung erledigt. 1. Der Antrag in der von der Kl. formulierten Form wäre nicht mit § 253 II Nr. 2 ZPO in Einklang zu bringen, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend klar abgrenzbar wäre. Die Kl. hat wörtlich den Antrag zu 1. nach Maß- gabe der Teilerledigungserklärungen v. 2.9.2020 und 14.10.2020 gestellt. Die Erklärung v. 2.9.2020 ist auf eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, so- weit der Klageantrag zu 1. darauf lautete, eine Kopie der Handakte und der Abrechnungsdokumentation zum Mandatsverhältnis der Kl. gegen die X-Versiche- rung im Nachgang zum Verkehrsunfall v. 26.8.2016 an die Kl. zu übergeben. Die teilweise Erledigungserklä- rung v. 14.10.2020 bezog sich auf eine Erledigung „im Umfang dieser weiteren Datenauskunft“. Bezüglich des Antrags zur Erteilung der Datenauskunft wäre es auf- grund dieser zuletzt genannten Erledigungserklärung prozessual nicht möglich, festzustellen, welcher Teil des Anspruchs nun konkret erledigt sein sollte. 2. Jedenfalls aber können die Parteien diesen – nicht näher konkretisierten – Streitstoff nicht mit Erfolg der gerichtlichen Entscheidung entziehen. Die übereinstim- mend erklärte teilweise Erledigung bezogen auf den An- trag zur Erteilung der Datenauskunft gem. Art. 15 I und III Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist unzuläs- sig und daher unwirksam. Die Voraussetzungen für eine zulässige teilweise Erledi- gungserklärung liegen nicht vor, weil der dahinter ste- hende Streitgegenstand nicht teilbar ist. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine zulässige teilweise Erledigung ( Musielak/Voit/Flockenhaus , 17. Aufl. 2020 Rn. 50, ZPO § 91a Rn. 50). Teilbarkeit ist nur anzunehmen, wenn der Rechtsstreit sich in abgrenzbare Teile zerle- gen lässt, die jeweils zum Gegenstand eines selbststän- digen Urteils gemacht werden können und der Aus- spruch über diesen Teil unabhängig vom restlichen Ver- fahrensgegenstand getroffen werden könnte ( Musie- lak/Voit/Musielak , 17. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 3). Die Datenauskunft hingegen kann nur einheitlich Ge- genstand der gerichtlichen Entscheidung sein, weil die Vollständigkeit der Auskunft nicht eine Frage der An- spruchsentstehung und -erfüllung, sondern der Durch- setzung im Vollstreckungsverfahren ist. Erfüllt kann der Anspruch erst dann sein, wenn der Verpflichtete erklärt, dass das Gelieferte die Auskunft im geschuldeten Ge- samtumfang darstellen soll (vgl. BGH, NJW 2021, 765 Rn. 43, beck-online). Diese Erklärung kann sich bei einer abstrakten Auskunftsverpflichtung nur auf die gesamte Leistungspflicht beziehen, nicht auf abtrennbare Teile hiervon (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/ 13). 3. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Kl. so zu verstehen, dass sie bei verständiger Würdigung an der uneingeschränkten Verurteilung zur Erteilung der Da- tenauskunft festhalten möchte. Der Kammer ist es ver- wehrt, den Antrag der Kl. als vollständig erledigt zu be- trachten, weil der Streitstoff nicht zur Disposition des Gerichtes steht. Dem Vorbringen der Kl. lassen sich kei- ne Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Kl. den Antrag auch in vollem Umfang für erledigt erklärt hat- te. Hinreichend abgrenzbar ist allein der Anspruch auf Herausgabe der Handakte und der Abrechnungsdoku- mentation, weil dieser Anspruch nicht nur als Teil der Datenauskunft begehrt werden kann, sondern auf- grund des Anwaltsvertrags auch nach § 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO. Nur im Hinblick auf diesen im Antrag der Kl. zu 1. enthaltenen Anspruch ist der Rechtsstreit über- einstimmend erledigt. II. Der Kl. steht ein Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO gegen den Bekl. zu (1.). Zu Gunsten der Kl. ist festzustellen, dass dem Bekl. aus der Rechnung Nr. 20-1001 nur ein Anspruch i.H.v. 956,64 Euro zu- BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 343
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