BRAK-Mitteilungen 5/2021

steht (2.). Fur die verspätete Erteilung der Datenaus- kunft steht der Kl. kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu (3.). Außerdem hat die Kl. einen An- spruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten i.H.v. 41,77 Euro gem. §§ 280 I, II, 286 BGB (4.). Weitergehende Ansprüche stehen der Kl. auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen zu. 1. Anspruch auf Datenauskunft a) Die Kl. hat gem. Art. 15 I, III 1 i.V.m. Art. 12 DSGVO gegen den Bekl. einen Anspruch auf Datenauskunft nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person, nach Art. 15 DSGVO Art. 4 Nr. 1 DSGVO also je- de durch personenbezoge- ne Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verant- wortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Be- griff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DSGVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legalde- finition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle lnformationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. OLG Köln, ZD 2019, 462 Rn. 60, 61, beck-online). Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Köln, die den Umfang der Datenauskunft grund- sätzlich weit fast. Hierunter fallen demnach u.a. auch die Angaben aus dem Mandatskonto der Kl. bei dem Bekl. und die betreffend die Kl. gespeicherte elektroni- sche Kommunikation. Insbesondere die mit der Kl. über Whatsapp geführte Kommunikation hat der Bekl. nicht vorgelegt, sodass der Auskunftsanspruch noch nicht nach § 362 I BGB erfüllt ist. Denn trotz erteilter Aus- künfte scheidet Erfüllung aus, soweit die Auskünfte er- kennbare Lücken aufweisen (vgl. nur Musielak/Voit/ Lackmann , 18. Aufl. 2021 Rn. 8, ZPO § 888 Rn. 8, m.w.N.). Darüber hinaus ist die Auskunft des Bekl. offen- sichtlich unvollständig, weil keine Auskunft über das Mandat betreffend die Klage gegen das Kosmetikstudio H. erteilt worden ist. b) Über den Antrag zu 1. ist durch Endurteil zu entschei- den. Für die Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass die Kl. in der mündlichen Verhandlung den Antrag zu 1. als Stufenklage gestellt hat. Die Voraussetzungen einer Stufenklage liegen nicht vor. Dies folgt – unabhängig von der Frage, ob das Begehren auf Datenauskunft im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261, Rn. 10, beck-online, die von der Kl. zitier- te Entscheidung des BAG v. 27.4.2021 war zum Ent- scheidungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht) – schon aus dem Umstand, dass die Kl. bezogen auf die Daten- auskunft nur diesen einen Antrag gestellt hat. Für eine Stufenklage ist jedoch mindestens die Stellung von zwei Anträgen erforderlich, die im Verhältnis zueinander ste- hen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 17). Nicht ausreichend ist, dass die Kl. sich im Schriftsatz v. 19.5.2021 Schadensersatzansprü- che nur vorbehalten hat (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 254 Rn. 12 m.w.N.). 2. Feststellung bzgl. der Honorarforderung des Bekl. Der mit der Rechnung Nr. 20-1001 v. 3.10.2020 gel- tend gemachte Betrag i.H.v. 4.778,62 Euro steht dem Bekl. nicht in voller Höhe zu. Aus seiner vorgerichtlichen Tätigkeit steht dem Bekl. nach der Kündigung des Man- dats noch ein Anspruch auf Honorar gem. § 628 I 1 BGB i.H.v. 956,64 Euro zu. a) Aufgrund der Tätigkeit des Bekl. ist eine Geschäftsge- bühr nach Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 1,3 aus einem Streit- wert von 104.683 Euro entstanden. Der Bekl. hat ent- sprechend den Vorbemerkungen 2.3 III der Anlage 1 RVG das Geschäft betrieben. Hierunter fällt der Auftrag zu einer nach außen gerichteten Tätigkeit ( Gerald/ Schmidt/Mayer , 24. Aufl. 2019 Rn. 17a, RVG VV 2300 Rn. 17a), der in Form der Beauftragung mit der Regulie- rung der Schadensfolgen des Verkehrsunfalls gegen- über der X-Versicherung zu sehen ist. Die Kl. zweifelt selbst nicht daran, dass der Bekl. insoweit Tätigkeiten entfaltet hat. Nicht dargelegt ist, weshalb eine höhere Gebühr als 1,3 verdient sein sollte. Der Bekl. hat zu den Voraussetzungen, dass es sich nämlich um eine um- fangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt habe, nichts vorgetragen. Gleichfalls ist nicht dargelegt, wo- für der Bekl. eine Verfahrens- oder Terminsgebühr hätte verdienen können. Demnach stehen dem Bekl. eine Gebühr Nr. 2300 VV RVG von 1,3 = 1.953,90 Euro und Auslagen i.H.v. 20 Eu- ro zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer i.H.v. 375,04 Euro zu, d.h. insgesamt 2.348,94 Euro. Hiervon ist die erhal- tene Vorschusszahlung i.H.v. 1.392,30 Euro abzuzie- hen, sodass 956,64 Euro verbleiben. Die von der Kl. erhobenen formalen Einwände ändern nichts daran, dass die vom Bekl. vorgelegte Rechnung den Anforderungen des § 10 RVG genügt und die Rech- nungsforderung auf dieser Grundlage auch einforder- bar ist. b) Der Honoraranspruch ist nicht aufgrund der Rege- lung des § 628 I 2 BGB untergegangen. Hiernach steht dem Dienstverpflichteten ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infol- ge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben und er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst hat. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift von der Regel handelt, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH, NJW 1982, 437, 438). lm vorliegenden Fall ist ein solches vertragswidriges Verhalten nicht hinreichend dargelegt. Einen wichtigen Grund für die Mandatskundigung gem. § 626, der für ein Auflösungsverschulden nach § 628 I 2 BGB erfor- derlich ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 628 Rn. 6) trägt die Kl. nicht mit Erfolg vor. Grund- sätzlich kann zwar die Unzuverlässigkeit des Vertrags- BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 344

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