BRAK-Mitteilungen 5/2021

partners eine weitere Bindung unzumutbar machen. Je- doch genügt nicht jede geringste Unzuverlässigkeit oder Säumnis. Zur Kündigung berechtigt die Unzuver- lässigkeit nur, wenn sie nachhaltig und deswegen schwerwiegend ist (vlg. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2011 – 24 U 87/11; Palandt/Weidenkaff , a.a.O, § 626 Rn. 44). Außerdem verlangt die auch insoweit an- wendbare Regelung des § 314 II BGB eine vor der Kün- digung ausgesprochene Fristsetzung (vgl. OLG Düssel- dorf, a.a.O., m.w.N.). Ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Bekl. lässt sich nicht feststellen. Die Kl. hat behauptet, dass der Bekl. das Mandat habe einschlafen lassen und dass die Kl. mehrfach im Laufe des Jahres 2019 versucht ha- be, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Dem ist der Bekl. mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass noch im September und Oktober 2019 Termine zur Be- sprechung und Vorbereitung der Klage stattgefunden hatten. Der Zeitablauf ergebe sich auch aus der Ent- wicklung der Reha und Operationen der Kl. und deren Folgen. Dem ist die Kl. nicht näher entgegengetreten, sodass sie insb. nicht bestritten hat, dass es noch die zwei Besprechungstermine gegeben habe. Überhaupt folgt aus ihrem Vorbringen nicht, inwieweit das Mandat nicht weiter betrieben worden sein soll und auf welche Anfragen der Bekl. in welcher Häufung vorwerfbar nicht reagiert haben soll. Daher ist das Vorbringen des Bekl. gem. § 138 II, III ZPO zugrunde zu legen und ein Kündi- gungsgrund fernliegend. Schließlich hat die Kl. auch kei- ne Frist gesetzt oder gemahnt, sondern unmittelbar die Kündigung erklärt. c) Auch die von der Kl. erklärte Hilfsaufrechnung bringt den Honoraranspruch nicht zu Fall. Der Kl. ist jedenfalls kein kausaler und zurechenbarer Schaden entstanden, weil die Kündigung des Mandatsverhältnisses mangels eines berechtigten Grundes allein durch die Kl. veran- lasst worden ist. Etwaige Mehrkosten eines weiteren Rechtsanwalts nach der Kündigung können dem Bekl. daher nicht angelastet werden. 3. Entschädigung für verspätete Datenauskunft Der Kl. steht aufgrund der erst nach acht Monaten er- teilen Datenauskunft kein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes aus Art. 82 DSGVO zu. Es kann dahinstehen, ob in der deutlich verzögerten Er- kein Anspruch auf Schadensersatz teilung der Datenauskunft ein Verstoß i.S.d. Art. 82 I DSGVO zu sehen ist. Schließlich spricht die Norm nur demjenigen einen Schadensersatzanspruch zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einen Schaden erlitten hat. Gemäß Art. 82 II DSGVO haften die Verantwortlichen – insoweit konkretisierend – für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verord- nung entsprechende Verarbeitung entstanden ist. Da- her kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Aufgrund von anderen Verstößen, die nicht durch eine der DSGVO zuwiderlaufende Verarbeitung verursacht wor- den sind, kommt eine Haftung nach Art. 82 I DSGVO nicht in Betracht (vgl. Sydow , Europäische Datenschutz- grundverordnung, DSGVO Art. 82 Rn. 7 Rn. 7, beck-on- line; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 82 Rn. 23; Gola, DSGVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rn. 14; Ehmann/Selmayr/Nemitz , 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rn. 8; vgl. Erwägungs- grund 146 S. 1 zur DSGVO). Eine bloße Verletzung der lnformationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12- 15 führt daher nicht dazu, dass eine Datenverarbei- tung, infolge derer das lnformationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist ( Sydow , Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 79 Rn. 18, beck-online). Dementsprechend löst die nach Art. 12 III 1 DSGVO verspätete Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Schadenser- satzanspruch gem. Art. 82 DSGVO aus. Unabhängig davon scheitert der Anspruch auch daran, dass ein Schaden nicht dargelegt ist. Allein dass die Kl. auf die Datenauskunft „warten“ musste, kann auch nach dem Schadensmaßstab der DSGVO keinen ersatz- fähigen Schaden begründen. Es muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetre- ten sein, die unabhängig von einer Erheblichkeits- schwelle wenigstens spürbar sein muss. Andernfalls scheidet ein „Schaden“ begrifflich schon aus. Eine sol- che Spürbarkeit kann dem Vorbringen der Kl. nicht ent- nommen werden. (...) HINWEISE DER REDAKTION: In welchem Verhältnis der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zum Einsichtsanspruch in die Hand- akte gem. § 50 BRAO, § 667 BGB steht, ist noch nicht geklärt. Solche Auskunftsansprüche werden vor allem bei Konflikten im Mandat, z.B. wegen Regress- forderungen oder der Höhe der Gebühren, virulent. Die Erfüllung von Auskunftspflichten kann insb. pro- blematisch werden, wenn unterschiedliche bzw. ak- tenuntaugliche Kommunikationswege (etwa Messen- gerdienste) zur Mandatskommunikation genutzt wurden. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2021 345

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