fassungsrechtliche Kontrolle ausgeübt werden würde. Die Satzungsversammlung könnte aber regeln, dass es unzulässig ist, den Justizratstitel zu führen, ohne zugleich deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Titel ohne gesetzliche Grundlage verliehen wurde, keine Aussage über eine fachliche Qualifikation enthält und auch nicht Ausdruck eines wie auch immer gearteten Näheverhältnisses zur staatlichen Justiz ist. Der Ausschuss 2 der Satzungsversammlung hat beschlossen, dem Plenum keinen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten, weil es sich nur um ein „begrenztes regionales Thema“ handele. Er hat mich jedoch darum gebeten, die vorstehenden Ausarbeitungen als Aufsatz zu veröffentlichen, wodurch auf das Problem aufmerksam gemacht werden und sensibilisiert werden solle. Diesem Wunsch bin ich hiermit nachgekommen. DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2021 RECHTSANWALT DR. DIRK ENGEL * Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht in Potsdam und Mitglied der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Er gehört dem Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften – an. Der nachfolgende Beitrag befasst sich im Anschluss an die vorherige Berichterstattung1 1 S. Engel, BRAK-Mitt. 2019, 287; BRAK-Mitt. 2018, 291; BRAK-Mitt. 2017, 275. mit der Entwicklung des Fachanwaltsrechts seit November 2020. Er behandelt sowohl die Normsetzung unter besonderer Beachtung der Tätigkeit der Satzungsversammlung als auch die Rechtsprechung in Fachanwaltssachen. I. GESETZ- UND SATZUNGSGEBUNG 1. SATZUNGSVERSAMMLUNG Die Satzungsversammlung trat im Berichtszeitraum pandemiebedingt nicht zusammen. Die 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung soll nunmehr am 6.12.2021 als Videokonferenz stattfinden. In der Sitzung werden auch fachanwaltsspezifische Vorhaben Behandlung finden.2 2 Redaktionsschluss dieser Ausgabe ist der 29.11.2021. So soll der 7. Satzungsversammlung erneut ein Antrag des Ausschusses 1 – Fachanwaltschaften – auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte vorgelegt werden. Noch in der 6. Satzungsversammlung hatte ein entsprechender Antrag des Ausschusses eine satzungsändernde Mehrheit nicht gefunden. 2. TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES 1 – FACHANWALTSCHAFTEN – DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Der Fachanwaltsausschuss der Satzungsversammlung kam im Berichtszeitraum nur zu einer Sitzung am 13.9. 2021 zusammen. Gegenstand seiner Beratungen waren die Beschlussvorlagen zur Einführung der Fachanwaltschaft für Opferrechte und zur Modifikation der Bestimmungen zur Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht sowie der Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht. Daneben erörterte der Ausschuss Fragen der Anforderungen an die Fachanwaltslehrgänge gem. § 4 FAO und an die Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 FAO. a) NEUE FACHANWALTSCHAFTEN aa) FACHANWALTSCHAFT FÜR OPFERRECHTE Der Fachanwaltsausschuss erörterte seine bereits beschlossene Vorlage zur Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte unter dem Gesichtspunkt des Fallquorums und des Opferbegriffs. Der Ausschuss wird in der geplanten Plenumssitzung am 6.12.2021 seinen Vorschlag zur Diskussion und zur Abstimmung stellen. In dem Ergebnis der zu erwartenden Sitzung wird sich zeigen, ob sich in der 7. Satzungsversammlung in ihrer nunmehrigen Zusammensetzung eine satzungsändernde Mehrheit für die noch immer umstrittene Fachanwaltschaft findet. b) REFORM BISHERIGER FACHANWALTSCHAFTEN aa) FACHANWALT FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT Der Fachanwaltsausschuss hatte bereits im letzten Berichtszeitraum einen Änderungsvorschlag zu § 5 I 1 lit. l FAO beschlossen, wonach die Anzahl der erforderlichen selbstständigen Beweisverfahren von sechs auf drei Verfahren reduziert werden soll. Auch dieser Vorschlag soll am 6.12.2021 zur Abstimmung gestellt werden. bb) FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT Der Fachanwaltsausschuss hat eine Beschlussvorlage erarbeitet, wonach eine Änderung von § 5 I lit. g Nr. 3a FAO erfolgen soll. Danach soll klargestellt werden, dass auch eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter in Verfahren, die Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern betreffen, geeignet ist, die in § 5 I 1 lit. g Nr. 1 FAO geforderten Verfahren zu ersetzen. Daneben fand erneut die Frage einer möglichen Umbenennung der bisherigen Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht in „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ Erörterung. Dabei wurde erneut das große Bedürfnis aus Kreisen der im Insolvenzrecht tätigen KolleENGEL, DIE ENTWICKLUNG DES FACHANWALTSRECHTS IM JAHR 2021 BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 AUFSÄTZE 366
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