BRAK-Mitteilungen 6/2021

gen bekräftigt, der stärkeren Sanierungsorientierung des Insolvenzrechts durch eine Umbenennung der Fachanwaltschaft Rechnung zu tragen. Zugleich bedürfte die Umbenennung der Fachanwaltschaft jedoch einer Regelung zum Bestandsschutz der nach bisherigem Recht erworbenen Fachanwaltsbezeichnungen. Insofern erscheint es nicht gänzlich unproblematisch, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Insolvenzrecht nach bisherigem Recht zu verpflichten, die neugeschaffene Bezeichnung zu führen. In Abstimmung mit dem Ausschuss Insolvenzrecht der BRAK soll nach der Überzeugung des Fachanwaltsausschusses auf der anstehenden Plenumssitzung ein Änderungsantrag eingebracht werden, der neben den bereits beschlossenen inhaltlichen Änderungen auch den Vorschlag zur Änderung der Fachanwaltsbezeichnung beinhaltet. Überdies konnte Einvernehmen dahingehend erzielt werden, dass die Bezugnahme in § 5 I 1 lit. g Nr. 1 FAO auf Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren zwischenzeitlich entbehrlich geworden ist. c) FACHANWALTSLEHRGÄNGE Nach § 4 I 1 FAO setzt der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse in der Regel voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Dabei muss die Gesamtdauer des Lehrgangs gem. § 4 I 2 FAO, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. In den Fachgebieten Steuerrecht und Insolvenzrecht kommen gem. § 4 I 3, 4 FAO weitere Zeitstunden hinzu. Im Gegensatz zu § 15 FAO stellt § 4 FAO bislang keine spezifischen Anforderungen für den Fall auf, dass Fachanwaltslehrgänge nicht in Präsenzform durchgeführt werden, was bereits angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen bereits häufiger vorgekommen sein dürfte. Auch pandemieunabhängig erscheint eine Überarbeitung der Vorschrift geboten, zumal unklar ist, ob der Fachanwaltslehrgang auch im Selbststudium absolviert werden darf. Der Fachanwaltsschuss hat daher erörtert, ob eine Ergänzung der bisherigen Bestimmung in § 4 FAO geboten sein könnte. Im Ergebnis seiner ersten Überlegungen hat der Ausschuss eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit dieser Frage befassen soll. Gegenstand der dort geführten Erörterungen ist sowohl die Frage einer Anpassung der Vorschrift des § 4 FAO an die Bestimmungen des § 15 FAO für den Fall der Durchführung eines Fachanwaltslehrgangs nicht in Präsenzform als auch die Problematik der Berücksichtigungsfähigkeit vom Selbststudium zum Nachweis der Voraussetzungen des § 4 I FAO. Die Arbeitsgruppe wird dem Fachanwaltsausschuss dazu auf seiner nächsten Sitzung berichten. II. FACHANWALTSSTATISTIK Erstmals ist die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zurückgegangen. So waren am 1.1.2021 167.092 Mitglieder zugelassen, bei 167.234 Mitgliedern zum 1.1.2020. Die Zahl der Fachanwälte ist hingegen von 45.403 auf 45.732 gestiegen. Damit sind nunmehr 27,6 % der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zugleich auch Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen. Größte Fachanwaltschaft ist noch immer die für Arbeitsrecht (10.972), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.288). Mit deutlichem Abstand folgen sodann die Fachanwaltschaften für Steuerrecht (4.869), Verkehrsrecht (4.313) und Miet- und Wohnungseigentumsrecht (3.873). Die kleinste Fachanwaltschaft ist die erst zum 1.7.2019 eingeführte für Sportrecht (27), gefolgt von den Fachanwaltschaften für Migrationsrecht (189) und Agrarrecht (195), die jedoch einen stetigen Aufwuchs verzeichnen. Den stärksten nominalen Zuwachs konnten die Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Erbrecht und Strafrecht verbuchen, während die Fachanwaltschaften für Steuerrecht, Familienrecht und Sozialrecht einen Rückgang verzeichnen mussten. 34.741 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tragen einen Fachanwaltstitel, dabei verfügen 9.832 Berufsträger über zwei Fachanwaltstitel und 1.160 Kollegen und Kolleginnen sogar über drei Fachanwaltstitel.3 3 Witte/Franke, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2021, BRAK- Mitt. 2021, 152 f. Die Fachanwaltsstatistik ist abrufbar unter https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2021/fachanwaltschafte n_2021.pdf. Das Rechtsinstitut der Fachanwaltschaft wird daher auch bei zurückgehender Anwaltszahl insgesamt weiterhin gut angenommen. III. RECHTSPRECHUNG IN FACHANWALTSSACHEN Die Rechtsprechung des Anwaltssenats beim BGH war im Berichtszeitraum nahezu durchgängig von Entscheidungen geprägt, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung von Syndikusanwälten betrafen. Immerhin ist im Berichtszeitraum noch eine Entscheidung des Anwaltssenats beim BGH zur Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht veröffentlicht worden, die ebenso Behandlung finden soll, wie einige wenige Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe in Fachanwaltssachen. 1. FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT Gemäß § 5 I lit. g Nr. 3a FAO kann der Antragsteller jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern gem. § 5 I lit. g Nr. 1 FAO durch sechs Verfahren u.a. als Vertreter des Schuldners im UnternehmensinsolvenzverfahAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 367

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