ren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzen. Der hiesige Antragssteller berief sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer und gegenüber dem Anwaltsgerichtshof letztlich erfolglos darauf, dass eine Ersetzung auch dann möglich sein müsse, wenn er als Schuldnervertreter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig werde. Der Anwaltssenat des BGH wies den Antrag des Klägers auf Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des Hessischen AGH in seiner Entscheidung vom 16.10. 20204 4 AnwZ (Brfg) 23/20, BRAK-Mitt. 2021, 34 (Leitsatz). zurück. Dabei stellte der Anwaltssenat darauf ab, dass in § 5 I lit. g Nr. 3a nur eröffnete Insolvenzverfahren gemeint sein können, auch wenn der Satzungstext nicht ausdrücklich auf eröffnete Verfahren Bezug nimmt. Der BGH verweist ferner darauf, dass er diese Frage bereits für die Tätigkeit eines Vertreters im Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Beschluss vom 9.11.20185 5 AnwZ (Brfg) 51/18. entschieden habe. So sei der Satzungsbegründung zu entnehmen, dass eine Erweiterung der Ersetzungsbefugnis nur für eine Tätigkeit als Vertreter im Unternehmensinsolvenzverfahren, nicht jedoch in einem nur vorbereitenden Verfahren gewollt gewesen sei. Der Satzungsgeber habe die Tätigkeit als Schuldnervertreter im Unternehmensinsolvenzverfahren lediglich mit der Tätigkeit als Schuldnervertreter im Verbraucherinsolvenzverfahren gleichstellen wollen. 2. ERWERB DER FACHANWALTSBEZEICHNUNG Nach § 4 I FAO setzt der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse gem. § 2 FAO in der Regel voraus, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Gemäß § 4 II FAO sind, soweit der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, Fortbildungen in Art und Umfang in § 15 FAO nachzuweisen, wobei gem. § 4 II 2 FAO Lehrgangszeiten anzurechnen sind. Der Antragsteller, der die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht (ITRecht)“ erlangen wollte, legte zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse mehrere Zertifikate einer Universität vor, die er im Rahmen eines von ihm besuchten Masterstudiengangs erworben hatte. Die Rechtsanwaltskammer lehnte seinen Antrag ab und führte aus, dass mit den vorgelegten Unterlagen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnis nicht geführt sei. So hätten Lehrgangszeiten in Form eines Präsenzlehrgangs nicht stattgefunden. Aus einer eingereichten Bescheinigung für ein Masterkolloquium ergäben sich keinerlei Präsenzveranstaltungen. Auch sei der Besuch des Kolloquiums wegen fehlender Lernerfolgskontrollen nicht als Selbststudium gem. § 15 II FAO zu werten. Die gegen die Ablehnung beim AGH Nordrhein-Westfalen erhobene Klage blieb erfolglos.6 6 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.11.2020 – 1 AGH 21/20, NJOZ 2021, 1370. Der AGH stützt sich in seiner Entscheidung darauf, dass der Antragsteller jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 4 I FAO erfüllt hätte, wonach er bis zur Antragstellung regelmäßige Fortbildungen gem. § 15 FAO nachweisen müsse. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt einen Lehrgang i.S.v. § 4 I FAO absolviert habe. So konnte der Antragsteller bereits nicht nachweisen, dass er die 120-Stunden-Vorgabe des § 4 I 2 FAO erfüllt habe. Allein die Bezugnahme auf die Teilnahme an einem Kolloquium und die Durchführung des Selbststudiums fachbezogener Unterlagen sei nicht ausreichend, um die Zeitvorgabe des § 4 I FAO zu erfüllen. Überdies sei der Antragsteller den Anforderungen des § 15 FAO nicht gerecht worden. So könnten seine Bemühungen im Rahmen des Mastermoduls schon deshalb nicht als Selbststudium im Rahmen der Bestimmungen des § 4 II 1 FAO i.V.m. § 15 IV FAO Anerkennung finden, da es an einer Leistungskontrolle fehle. Auch habe der Antragsteller die notwendige Fortbildung gemäß § 15 III FAO nicht kalenderjährlich erbracht. Eine Nachholung unterbliebener Fortbildungen in einem Kalenderjahr lasse die FAO ausdrücklich nicht zu. Im Rahmen von § 4 FAO sei im Gegensatz zur Frage der Rücknahme einer bereits erteilten Fachanwaltsbezeichnung auch keinerlei Ermessenspielraum der Rechtsanwaltskammer eröffnet. Der Antragsteller müsse daher eine lückenlose Fortbildung gem. § 15 FAO ab dem Lehrgang gem. § 4 I FAO nachweisen. Es bleibe dem Satzungsgeber vorbehalten, eine Härteregelung einzuführen. Davon habe der Satzungsgeber aber bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen zeigt, dass eine Präzisierung der Bestimmung des § 4 FAO im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Lehrgangs aus § 4 I FAO durchaus geboten sein könnte, während durch den Verweis von § 4 II FAO auf § 15 FAO offenbar hinreichend klargestellt ist, wie die anspruchserhaltende Fortbildung des Fachanwaltsaspiranten ausgestaltet sein muss. 3. FORTBILDUNG Gegenstand einer Entscheidung des AGH MecklenburgVorpommern7 7 AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9.6.2020 – 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19, BRAK-Mitt. 2020, 354 ff. war der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ wegen nicht hinreichender Fortbildung in zwei Kalenderjahren. Die frühere Fachanwältin hatte für das Kalenderjahr 2017 nur einen Fortbildungsnachweis für 6,25 Stunden vorgelegt und trotz Rüge der Kammer im Folgejahr nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen des § 15 FAO erfüllt hatte. Daraufhin widerrief die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis. Die dagegen gerichtete Klage der Rechtsanwältin blieb vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 AUFSÄTZE 368
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