Datei hinterlegt gewesen sei. Er habe dennoch seine Sekretärin gebeten, beim Arbeitsgericht telefonisch den Eingang der Klageerweiterung zu erfragen, was dort auch (fälschlich) bestätigt wurde. Das LAG bezieht sich auf die Rechtsprechung von BAG und BGH und stellt fest, dass die Alternativmöglichkeit der telefonischen Kontrolle gar nicht mehr erwähnt werde, sondern danach stets der Erhalt der automatisierten Eingangskontrolle zu prüfen sei, weil dies ohne Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit über den Eingang des versendeten Schriftsatzes verschafft. Abschließend hat das LAG hier nicht entschieden, ob die Rückfrage bei Gericht obsolet ist; jedenfalls im vorliegenden Fall hält es die behauptete telefonische Rückfrage beim Arbeitsgericht der gebotenen Kontrolle über die automatisierte Eingangsbestätigung nicht für gleichwertig, da mit der behaupteten Übersendung von zwei Schriftsätzen in derselben Sache am selben Tag ein zusätzliches Risiko über das Eingreifen einer Justizbediensteten geschaffen wurde. Festzuhalten ist aber jedenfalls, dass die Kontrolle mittels der Eingangsbestätigung einfacher und sicherer ist. (ju) UNRICHTIGE RECHTSMITTELBELEHRUNG Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden. BGH, Beschl. v. 15.7.2021 – IX ZB 73/19 Das LG hatte die Vollstreckung aus einem griechischen Vollstreckungstitel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versagt. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es unter anderem heißt, die statthafte sofortige Beschwerde sei bei dem LG Düsseldorf oder dem OLG Düsseldorf einzulegen. Die Beschwerde wurde beim Landgericht eingelegt. Tatsächlich war jedoch nach Art. 49 II EuGVVO der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gem. Art. 75 lit. b EuGVVO mitgeteilt worden ist. Danach ist der Rechtsbehelf – so der BGH – in Deutschland beim Oberlandesgericht einzulegen. Das war nun wohl dem Landgericht auch nicht klar gewesen. Zwar darf sich ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen, jedoch sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung nach dem Appell des BVerfG10 10 BVerfG, NJW 2021, 915. mit besonderer Fairness zu handhaben. Im konkreten Fall waren die Zuständigkeitsregelungen recht verzwickt, wie in den Entscheidungsgründen ausführlich erläutert wird. Insbesondere hätte sich die Ungewissheit auch nicht durch eine Heranziehung des Schrifttums beseitigen lassen, denn dort fänden sich gewichtige Stimmen, die eine fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim LG für möglich hielten. Somit gab es hier Wiedereinsetzung. Allerdings sollte man den Leitsatz im Kopf behalten, denn nun sind die Zweifel, die die Wiedereinsetzung rechtfertigten, wohl beseitigt: „Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung“... (ju) BEIM FAX NICHT VORSCHNELL AUFGEBEN Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt. BGH, Beschl. v. 26.8.2021 – III ZB 9/21 Nach erfolglosen Faxversuchen übersandte der Prozessbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift am Tag des Fristablaufs schließlich per Post ans Gericht. Im Wiedereinsetzungsantrag trug er vor, die Übermittlung um 14.00 Uhr, 14.27 Uhr, 15.03 Uhr und 15.05 Uhr jeweils erfolglos versucht zu haben. Infolge des Vermerks „Keine Antwort“ in den Faxprotokollen habe er die fehlende Erreichbarkeit des angewählten Faxgeräts angenommen, die in der Sphäre des Gerichts liege und ihm nicht zugerechnet werden könne. Dem Senat reicht das nicht: Die Prozessbevollmächtigten hätten (auch) in Betracht ziehen müssen, dass das Scheitern der Übermittlungsversuche auf einer lediglich vorübergehenden technischen Störung beruhte, und deswegen nach dieser Zeit weitere Versuche unternehmen müssen. Es geht hier immer um die Zumutbarkeit. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob ein Rechtsanwalt in einer derartigen Situation gehalten ist, die Übermittlungsversuche gegebenenfalls bis 24.00 Uhr fortzusetzen. Jedenfalls die Beendigung der Versuche bereits um 15.05 Uhr sei den Prozessbevollmächtigten des Klägers als vorschnelles Aufgeben im Sinne der Rechtsprechung11 11 BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20 ff. und Beschl. v. 20.8.2019 – VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 16 ff. anzulasten. (ju) ZWEIMALIGER ANTRAG ZUR ERSTMALIGEN VERLÄNGERUNG DER BERUFUNGSBEGRÜNDUNGSFRIST 1. Die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für ein erstes Verlängerungsgesuch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist werden überspannt, wenn neben dem Hinweis auf Arbeitsüberlastung und der Notwendigkeit der Rücksprache mit der Mandantschaft noch eine nähere Substantiierung dieser Gründe erwartet wird. 2. Auch wenn bereits ein erstes Verlängerungsgesuch innerhalb offener Frist in unzulässiger Weise abgelehnt wurde, kann sich der Prozessbevollmächtigte bei einem rechtzeitig gestellten zweiten VerlängeJUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 373
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