Wiedereinsetzungsantrag schilderten die Prozessbevollmächtigten, man habe die falsche Adressierung bei Unterzeichnung gesehen, die zweite Seite dann aber doch unterschrieben und die erste Seite handschriftlich mit der richtigen Adresse versehen mit der Weisung an die Mitarbeiterin, diese Seite dann neu auszudrucken und auszutauschen. Diese habe aber dann die erste Seite noch einmal mehrfach ausgedruckt, ohne zuvor die Adresse zu ändern. In der eidesstattlichen Versicherung hieß es dann weiter wörtlich: „Sodann heftete ich die anderen Exemplare ebenfalls zusammen und legte sie in einen Briefumschlag zum Versand.“ Bei Gericht angekommen war allerdings ein Original, das auf der ersten Seite die falsche Adressierung aufwies, allerdings auf der Rückseite beschrieben und mit der Original-Unterschrift versehen war. Damit konfrontiert trugen die Bevollmächtigten nunmehr vor, die Mitarbeiterin habe tatsächlich die zweite Seite in den Drucker gelegt und mit der ersten Seite erneut bedruckt. Das Berufungsgericht hatte den Antrag schon mit der Begründung zurückgewiesen, die Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin sei nicht ausreichend vorgetragen worden. Insoweit sei aber laut BGH tatsächlich ausreichend und nicht nur floskelhaft vorgetragen worden. Die Entscheidung sei aber deshalb richtig, weil der zunächst gehaltene Vortrag – wie auf Nachfrage des Senats bestätigt wurde – fehlerhaft, die dann nachgeschobene Begründung als unzulässig neuer Vortrag aber verspätet war. Für die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist gilt nur eine kurze Frist von zwei Wochen. Diese kann und sollte man nutzen, um den Sachverhalt genau aufzuklären, dabei möglichst auch noch einen Blick in die Gerichtsakten zu werfen, um dann auch wirklich richtig vorzutragen und sich nicht in Widersprüche zu verstricken, die man nach Fristablauf nicht mehr auflösen kann. (bc) AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im September und Oktober 2021. Neben den auf der BRAK-Hauptversammlung in Nürnberg diskutierten Zukunftsthemen Digitalisierung und Rechtsstaatlichkeit befasste sich die BRAK im Berichtszeitraum mit einer Reihe weiterer berufs- und rechtspolitischer Fragen. Entschieden trat sie insbesondere gegen die drohende Aushöhlung der Selbstverwaltung und des Anwaltsgeheimnisses durch das EU-Geldwäschepaket ein. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und die Vorbereitung auf den Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für die Anwaltschaft zum 1.1. 2022 standen auch in diesem Berichtszeitraum im Fokus der BRAK. Ende September rollte die BRAK die beA-Version 3.8 aus. Mit ihr wurden einige neue Funktionen der beAWebanwendung zur Verfügung gestellt, die u.a. das Erstellen von Nachrichten und die Abgabe von elektronischen Empfangsbekenntnissen für Nutzer:innen bequemer handhabbar machen.1 1 Vgl. die Übersicht unter https://portal.beasupport.de/external/c/release-informati onen sowie beA-Newsletter 10/2021. An der Verbesserung der Nutzeroberfläche der beA-Webanwendung arbeitet die BRAK auch weiterhin.2 2 S. den Ausblick von von Seltmann, BRAK-Magazin 5/2021, 10. Das beA-System wurde zum 31.10.2021 auf die nach der ERVB 20213 3 Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung v. 20.12. 2021 (ERVB 2021), BAnz. AT 30.12.2020 B5. ab diesem Datum gültige Version 3.2 des Standards XJustiz umgestellt, welcher dem Datenaustausch im ERV zugrunde liegt. In Vorbereitung auf den Eintritt der aktiven Nutzungspflicht stellt die BRAK diverse Informationsmaterialien für Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung.4 4 Etwavon Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 9 ff.; dies., BRAK-Magazin 5/2021, 9; s. ferner die Serie „Erste Schritte“ im beA-Newsletter; zu anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Postausgangskontrolle bei beA-Versand sowie zu Wiedereinsetzungsfragen s. den in jeder Ausgabe der BRAK-Mitt. erscheinenden Beitrag von Jungk/Chab/Grams („Pflichten und Haftung“). BRAK-HAUPTVERSAMMLUNG Zukunftsthemen der Anwaltschaft standen auf der Agenda der 161. Hauptversammlung der BRAK am 24.9.2021 in Nürnberg.5 5 Dazu PE-Nr. 12 v. 27.9.2021. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern diskutierten u.a. über den Stand der Digitalisierung der Justiz. Es bestand Konsens, dass die BRAK sich weiter aktiv in den Digitalisierungsprozess einbringen und nachdrücklich AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 375
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