reich betroffen sei. Die Verfassungsbeschwerde hält die BRAK deshalb für unbegründet. In dem Verfahren vor dem EGMR wegen der Durchsuchung der Kanzleiräume von Jones Day im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“ bei Audi13 13 EGMR, Applications Nos. 1022/19 and 1125/19 (Kock und Jones Day v. Bundesrepublik Deutschland). wurde die BRAK als Drittbeteiligte zugelassen. Das BVerfG14 14 BVerfG, BRAK-Mitt. 2017, 194 u. 195. hatte die gegen die Durchsuchung gerichteten Verfassungsbeschwerden der Kanzlei und dreier ihrer Rechtsanwälte, die interne Ermittlungen im „Diesel-Skandal“ geführt hatten, für unzulässig bzw. die Durchsuchung für nicht verfassungswidrig gehalten. In ihrem Antragsschreiben wies die BRAK auf den besonderen Schutz des Informationsaustauschs zwischen Anwalt und Mandant nach Art. 8 EMRK hin. Das Anwaltsgeheimnis sei hier durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen gegen die mit einer internen Ermittlung betrauten Kanzlei und deren Anwälte verletzt. Die gegenläufige Auslegung des BVerfG behindere generell den Zugang zu rechtlicher Beratung. Die Entscheidung des EGMR wird Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Anwaltschaft haben. Als Drittbeteiligte hat die BRAK nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen abzugeben. SOLDAN MOOT Die Sieger:innen des 9. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis15 15 S. www.soldanmoot.de. stehen fest. 30 Teams aus 16 deutschen Universitäten waren in diesem Jahr in dem vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover und der Hans-Soldan-Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufenen Wettbewerb angetreten. Den Preis der BRAK für die beste Klageschrift errang nach einem spannenden Finale das Team der Universität zu Kiel. Den Preis des Deutschen Anwaltsvereins für die beste Beklagtenschrift errang das Team I der Universität Leipzig. Den Hans-Soldan-Preis, also den ersten Platz bei den mündlichen Verhandlungen, erkämpften sich Annalena Eggestein und Tim Nix vom Team Hannover I. Die beste Einzelleistung bei den mündlichen Verhandlungen teilen sich Fabienne Luburic (Universität Bayreuth – Team I), Julius Klose (Bucerius Law School – Team II) und Alexander Westermann (Universität Hamburg – Team III). Näheres zum Wettbewerb berichten die Preisträger:innen im BRAK-Magazin sowie im Podcast der BRAK.16 16 Interview mit Eggestein/Nix, BRAK-Magazin 6/2021, 14; ferner Folge 46 von „(r)echt interessant“. INFORMATIONEN DER BRAK Der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung hat seine Informationsbroschüre zu den anwaltlichen Hinweispflichten auf Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung17 17 Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung (Stand: Oktober 2021); s. zur Einführung die BRAK-Broschüre zur außergerichtlichen Streitbeilegung. aktualisiert und überarbeitet. Rechtsgrundlagen für diese Pflichten sind die Online Dispute Resolution-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/201) und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Eingearbeitet wurden dabei u.a. ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 zu Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung18 18 EuGH, Urt. v. 25.6.2020 – C-380/19. sowie die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Anwaltsverträgen.19 19 Vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2021, 58 mit Anm. Nöker; BRAK-Mitt. 2018, 113; s. ferner AG Brandenburg, BRAK-Mitt. 2018, 50 mit Anm. Remmertz. PODCASTS DER BRAK Im Berichtszeitraum erschien eine weitere Folge des internationalen BRAK-Podcasts „One World – one Legal Profession“, in der die Union Internationale des Avocats und deren gerade anstehender Jahreskongress thematisiert werden.20 20 S. https://one-world-one-legal-profession.podigee.io/; zum UIA-Kongress auch Horrer/Schaworonkowa/Khalil Hassanain, BRAK-Mitt. 2021, 380 f. (in diesem Heft). Außerdem erschien eine Reihe weiterer Folgen des Podcasts „(r)echt interessant“, u.a. zur Situation von Rechtsanwältinnen in Österreich und in Afghanistan, zur BRAK-Ausstellung „Anwalt ohne Recht“, zur täglichen Arbeit der Rechtsanwaltskammern und zu Kanzleigründung und -marketing.21 21 Übersicht über alle zuletzt erschienenen Folgen auf S. XIV (Aktuelle Hinweise). CORONA Infolge der Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung22 22 BAnz AT 9.9.2021 V1; dazu Nachr. aus Berlin 18/2021 v. 8.9.2021. zum 10.9.2021 hat der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht seine Hinweise23 23 BRAK-Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht (Stand: September 2021). aktualisiert. Darin wird u.a. erläutert, was Arbeitgeber konkret in Bezug auf die Ermöglichung und konkrete Ausgestaltung von Arbeiten im Homeoffice, aber auch in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu beachten haben. Die BRAK stellt auch weiterhin auf ihrer Corona-Sonderseite24 24 www.brak.de/corona. sowie im Newsletter „Nachrichten aus Berlin“25 25 www.brak.de/newsletter. laufend aktuelle Informationen rund um die CoronaPandemie für Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung. AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 6/2021 377
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